Urteil vom Landgericht Heilbronn (10. Zivilkammer) - Na 10 O 208/24

Orientierungssatz

1. Eine beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft ist nicht zum Beweis eines Unfallablaufs geeignet. Zwar enthält diese Akte einzelne Urkunden, die von Beweiswert sein können. Jedoch muss der Urkundsbeweis unter konkreter Bezeichnung derjenigen Urkunde angetreten werden, mit der ein Beweis geführt werden soll (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93).(Rn.17)

2. Auf eine Beteiligung an einem Unfall kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person tatsächlich Halter eines dunklen SUV einer bestimmten Marke ist und seine Wohnanschrift hinter der Einmündung liegt, aus der beim Unfall ein dunkler SUV gefahren sein soll.(Rn.21)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.321,65 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit Klage und zu Protokoll erklärter Klageerweiterung die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

2

Am 29.05.2024 befuhr der Kläger mit einem Pkw die B14 bei B. Auf Höhe der dortigen untergeordneten Einmündung der S. Straße kam der Kläger von der Straße ab und kollidierte mit Verkehrsschildern.

3

Der Schaden am vom Kläger gefahrenen, verunfallten Pkw wurde von einem privat beauftragten Sachverständigen auf 9.467,00 € beziffert, wobei die Beklagte den Schaden der Höhe nach bestreitet.

4

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe mit seinem Pkw Audi Q7, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, wobei Haltereigenschaft und Versicherungsverhältnisse unstreitig sind, aus der untergeordneten Stuttgarter Straße kommend dem Kläger die Vorfahrt genommen, weshalb dieser eine Gefahrenbremsung und Ausweichmanöver habe einleiten müssen und hierdurch von der Straße abgekommen und mit den dortigen Verkehrsschildern kollidiert sei. Der Beklagte habe ihm gegenüber, persönlich zur Rede gestellt, gestanden, den Unfall verursacht zu haben.

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Weiter behauptet der Kläger, dass er Eigentümer des von ihm gefahrenen Pkws sei. Er ist der Auffassung, dass dies dadurch nachgewiesen sei, dass er als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen sei, was aus dem Lichtbild aus dem Privatgutachten zu ersehen sei, auf das für die Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 118 d.A.), und er zudem als Eigentümer von der Staatsanwaltschaft in der beigezogenen Akte genannt werde.

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Ihm sei durch den Unfall ein Sachschaden in Höhe von 9.467,00 € entstanden. Darüber hinaus gebe es weitere nicht näher bezeichnete Schadenspositionen. Auch sei dem Kläger über diese hinaus ein Schaden dadurch entstanden, dass ihm wegen der Beschädigung der Verkehrsschilder Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.075,65 € gestellt worden seien.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.246,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2024 zu zahlen

9

2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.060,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2024 für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen sowie

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner weitere 1.075,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2024 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Klageerwiderung vom 20.02.2025, zugestellt mit Frist zur Replik am 20.02.2025 bestritten die Beklagten die Eigentümerstellung des Klägers und wiesen darauf hin, dass Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen kein Nachweis des Eigentums seien, da sie sich lediglich auf die Haltereigenschaft bezögen. Weiter haben die Beklagten in diesem Schriftsatz den Unfallhergang, insbesondere eine Beteiligung des Beklagten zu 2) am Unfall des Klägers bestritten und darauf hingewiesen, der Kläger habe keinen Beweis für seine Behauptungen angetreten. Denn ein Verweis auf beigezogene Akten genüge als Beweisantritt nicht. Der Beklagte hat hierauf nicht repliziert.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

15

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.321,65 € gem. § 7 StVG, § 249 BGB, gegen die Beklagte zu 1) i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls.

16

a) Der Kläger hat für den von ihm geschilderten Unfallablauf, insbesondere für die von ihm behaupteten Verschuldens- und Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 2) - das Einbiegen in eine bevorrechtigte Straße unter Missachtung der Vorfahrt des herannahenden Klägers - keinen Beweis angetreten.

17

aa) Die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft ist nicht zum Beweis dieses Unfallablaufs geeignet. Die Beiziehung einer Akte für sich ist kein Beweisantritt.

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Zwar enthält diese Akte einzelne Urkunden, die von Beweiswert sein können. Hier jedoch muss der Urkundsbeweis unter konkreter Bezeichnung derjenigen Urkunde, mit der ein Beweis geführt werden soll, gem. § 432 ZPO angetreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93, zitiert nach juris, dort Rn. 21). Bereits an einer konkreten Bezeichnung, welche Urkunden aus der staatsanwaltschaftlichen Akte verwertet werden sollen, fehlt es.

19

In der Klageerwiderung haben die Beklagten den Kläger darauf hingewiesen, dieser habe sich für seine jeweiligen Behauptungen auf konkret bestimmte Urkunden zu beziehen, sonst gehe sein Antrag auf Beiziehung und Verwertung der Akte ins Leere. Hierzu hat der Kläger weder in der ihm zur Replik gesetzten Frist noch im Termin Stellung genommen. Eines besonderen Hinweises des Gerichts bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr. Denn ist eine Partei bereits durch ihren Gegner über einen rechtlichen Gesichtspunkt unterwiesen worden, besteht keine Hinweispflicht des Gerichts mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 207/05; BGH, Urteil vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, zitiert nach juris, dort Rn. 19).

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bb) Möglicherweise will sich der Kläger auf Niederschriften von Angaben, die der Kläger selbst und andere Personen bei der Polizei gemacht haben, beziehen. Grundsätzlich können Zeugenaussagen in einem Strafverfahren auch als Urkunden in einen Zivilprozess eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91, zitiert nach juris, dort Rn. 15). Nicht eingeführt werden können die Angaben des Klägers, da dieser Partei in diesem Prozess ist. Ein Einführen der übrigen Zeugenaussagen im Wege des Urkundsbeweises in den Prozess darf jedoch das Recht der Parteien auf eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht abschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 30-01-1990 - XI ZR 162/89). Hier haben die Beklagten einer Verwertung der Strafakte widersprochen und zugleich gerügt, der Kläger hätte keinen Beweis angetreten. Sie bestand also auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme, die der Kläger jedoch mangels entsprechenden Beweisantritts nicht ermöglichte.

21

cc) Ohnehin jedoch kann aus den polizeilichen Vernehmungen der übrigen Zeugen, die in diesem Verfahren keine Parteirolle haben, nicht auf eine Beteiligung des Beklagten zu 2) am Unfall des Klägers geschlossen werden. Die Zeugin B hat nach ihren Bekundungen einen grauen SUV der Marke Audi wahrgenommen mit einem Mann als Fahrer, von dem sie glaubte, dass er größer war. Die Zeugin N hatte nach ihren Bekundungen einen Knall gehört, aus dem Fenster geblickt und einen sich schnell mit lautem Beschleunigungsgeräusch in Richtung Stuttgart entfernenden dunklen Pkw wahrgenommen. Diese Angaben genügen nicht, um eine Beteiligung des Beklagten zu 2) am Unfall nachzuweisen. Auf diese Weise ist kein Nachweis geführt. Auch der unstreitige Umstand (ermittelt vom Kläger), dass der Beklagte tatsächlich Halter eines dunklen SUV der Marke Audi ist und seine Wohnanschrift hinter der Einmündung liegt, aus der beim Unfall ein dunkler SUV gefahren sein soll, kann zu keiner anderen Betrachtung führen. Er erhöht zwar eine grundsätzliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser Pkw auf der Stuttgarter Straße gefahren wird. Allerdings sagt dieser Umstand nichts dazu, ob der Beklagte auch in das streitgegenständliche Unfallgeschehen verwickelt war. Denn die wahrscheinlichen Fahrten des Beklagten auf der S Straße können zu jeder Zeit vor und nach dem Unfalls stattgefunden haben. Ein anderer dunkler SUV der Marke Audi, der sonst an einem anderen Ort steht, kann genauso in das umstrittene Geschehen verwickelt gewesen sein. So kann sich das Gericht also ohnehin allein aufgrund der vorgelegten Urkunden keine Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO von der Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 2) bilden.

22

b) Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden in Höhe von 2.854,65 € bereits nicht schlüssig dargelegt:

23

aa) Soweit der Kläger ursprünglich lediglich die Zahlung von 11.246,09 € verlangte, ist nur erkennbar, dass er einen Sachschaden am verunfallten Pkw in Höhe von 9.467,00 € ersetzt verlangt. Der Differenzbetrag von 1.779,09 € wird nicht näher erläutert. In der Klage ist nur die Rede von weiteren Schadensposten.

24

bb) Soweit der Kläger mit seiner Klageerweiterung die Begleichung von Rechnungen für die Beschädigung der Verkehrsschilder im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 1.075,65 € verlangt, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, an wen und in welcher Höhe er Zahlungen geleistet hat. Offensichtlich soll es sich um mehrere Forderungen gehandelt haben, die er befriedigt hat, die er nun als Gesamtsumme geltend macht.

25

c) Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden - soweit hierzu schlüssig vorgetragen - auch nicht der Höhe nach nachgewiesen. Er hat den ihm hierfür obliegenden Beweis, etwa durch ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten, nicht angetreten. An dieser Stelle kann die bestrittene Eigentümerstellung des Beklagten, deren Nachweis ggf. im Rahmen der Eigentumsvermutung gelingen könnte, schließlich war er unstreitig der Fahrer im Unfallzeitpunkt, dahinstehen. Denn bereits zur Schadenshöhe wurde kein Beweis angeboten.

26

2. Mangels eines Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Verzugszinsen zu.

II.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 3ff. ZPO.


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