Urteil vom Landgericht Heilbronn (10. Zivilkammer) - Na 10 O 306/24
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.345,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 94.846,16 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten aus von ihm bei der Beklagten getätigten Online-Sportwetten, nachdem der Beklagten eine Konzession für das Anbieten von Online-Sportwetten erteilt worden war, weil ihm für seine Wetten kein monatliches Limit in Höhe von 1000,00 € gesetzt worden ist.
- 2
Im Jahr 2020 registrierte sich der Kläger, der als Einzelunternehmer einen Autohandel betreibt, auf der für den deutschen Markt ausgerichteten Webseite der Beklagten mit dem Benutzernamen ....
- 3
Am 09.10.2020 wurde der Beklagten eine Konzession für Sportwetten auf Grundlage des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (im Weiteren: Glücksspielstaatsvertrag 2012) erteilt.
- 4
Unter anderem im November 2020 zahlte der Kläger mehr als 1.000 € auf sein Wettkonto bei der Beklagten ein. Auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Anlage K1) wird verwiesen.
- 5
Für die Zeit ab dem 01.07.2021, Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (im Weiteren: Glücksspielstaatsvertrag 2021), war der Beklagten behördlich eine Abweichung vom monatlichen Limit von 1.000,00 € nicht gestattet, wobei offengeblieben ist, ob dies durch eine Neuerteilung einer Konzession oder Veränderung der bestehenden Konzession erfolgte.
- 6
Der Kläger platzierte auf der Seite der Klägerin Wetteinsätze ab dem 13.10.2020. Für die einzelnen Wetteinsätze wird auf die Aufstellung in der Anlage K2 verwiesen. Hierzu tätigte er Einzahlungen auf sein Spielerkonto bei der Beklagten. Für die Einzelheiten der Zahlungsbewegungen wird auf die Anlage K1 verwiesen. Wegen der nachfolgend dargestellten Zahlungsflüsse macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend:
- 7
Monat
Einzahlung
Auszahlung
Differenz
06/21
9.500,00 €
3.000,00 €
- 6.500,00 €
07/21
1.000,00 €
0 €
- 1.000,00 €
11/21
34.500,00 €
500,00 €
- 34.000,00 €
01/22
12.500,00 €
14.500,00 €
2.000,00 €
02/22
77.900,00 €
40.000,00 €
- 37.900,00 €
03/22
14.800,00 €
5.000,00 €
- 9.800,00 €
04/22
4.270,00 €
0 €
- 4.270,00 €
05/22
23.999,99 €
12.615,83 €
- 11.384,16 €
- 8
Am 22.11.2021 verlangte die Beklagte vom Kläger einen Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Am 26.11.2021 legte sie für den Beklagten ein anbieterbezogenes Einzahlungslimit von 2.000 € fest. Am 13.01.2022 übermittelte der Kläger der Beklagten einen Kontoauszug eines Geldmarktkontos, der zum 30.12.2021 ein Guthaben von 90.000,00 € auswies. Für die Einzelheiten wird auf den Kontoauszug vom 31.12.2021 Bezug genommen (Bl. 154 Anlagenband Beklagte). In Reaktion auf diese Information hob die Beklagte ihr anbieterbezogenes Limit wieder auf.
- 9
Mit Schreiben (wohl seiner Prozessbevollmächtigten) vom 03.08.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 94.846,16 € bis zum 24.08.2023 auf.
- 10
Der Kläger behauptet, die der Beklagten am 09.10.2020 erteilte Konzession enthalte unter anderem die folgenden Nebenbestimmungen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet:
- 11
B. I. Die Konzession ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 12
B. III. 8. Der Höchsteinsatz je Spieler darf im Internet einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Monat nicht übersteigen.
- 13
B. III. 9. Abweichend von B. III. 8. wird für die Dauer der Konzession eine Abweichung vorn Höchsteinsatz gern. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 GlüStV i.H.v. 30.000,00 Euro zugelassen.
- 14
Eine Erhöhung ist nach den folgenden stufenweisen Vorgaben ausnahmsweise im Einzelfall zulässig:
- 15
t:18pt">a) bis 10.000,00 Euro</p>
- 16
aa. die Spieler müssen ein individuelles Einsatzlimit setzen,
- 17
bb. den Spielern ist ein individuelles monatliches Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Einsatzes festzusetzen, wobei der Betrag von 1.000 Euro nicht unterschritten werden muss,
- 18
cc. die Spieler haben ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachzuweisen (z. B. durch Vorlage von Bankauszügen oder Einkommenssteuerbescheiden oder anderen Einkommensnachweisen),
- 19
dd. vorgenannter Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist mindestens jährlich zu wiederholen,
- 20
ee. die Konzessionsnehmerin hat für jeden Spieler ein Monitoring für auffälliges Spielverhalten, insbesondere nach den unter B. III. 10. genannten Kriterien durchzuführen und die Ergebnisse der Aufsichtsbehörde halbjährlich zum 15. Januar und 15. Juli zu übermitteln.
- 21
Der Kläger behauptet weiter, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum kein ausreichendes Vermögen gehabt und auch kein Einkommen erzielt, das eine Erhöhung eines monatlichen Einsatzlimits über 1.000 € im Monat gerechtfertigt hätte und bietet zum Beweis seine Ehefrau als Zeugin an.
- 22
Der Kläger behauptet, er habe sich bei Abschluss der einzelnen Wettverträge in Deutschland aufgehalten, was er unter Beweis durch das Zeugnis seiner Ehefrau stellt.
- 23
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht zu. Denn die Bestimmungen aus der Konzession der Beklagten bzw. aus den Glücksspielstaatsverträgen ragten in das vertragliche Verhältnis der Parteien hinein und begründeten so vertragliche Nebenpflichten. Darüber hinaus stehe ihm jedoch auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen einer Schutzgesetzverletzung zu.
- 24
Im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs lässt sich der Kläger für jeden Monat seines Spiels einen Betrag von 1.000 €, insgesamt 8.000 € in Abzug bringen, da er bei einem wirksamen Limit von 1.000 € bis zu dieser Höhe Einzahlungen und Verluste hätte hinnehmen müssen. Aus diesem Grund beziffert er seinen Anspruch mit 94.846,16 €.
- 25
Der Kläger beantragt,
- 26
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.846,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2023 zu zahlen.
- 27
Die Beklagte beantragt,
- 28
die Klage abzuweisen.
- 29
Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage:
- 30
Sie stellt in den Raum, dass der Kläger als Unternehmer bei der Beklagten seine Wetten abgab, weshalb er sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO berufen könne.
- 31
Sie stellt in den Raum, dass der Kläger seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten habe, über diese nicht mehr verfügen könne und auch kein rechtliches Interesse an der Prozessführung für den Prozessfinanzierer habe.
- ame="rd_32">32
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, es sei nach Ziffer A.I.12 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen maltesisches Recht anzuwenden. Darüber hinaus bestehe eine vertragliche Schutzpflicht zum Setzen eines Limits in Höhe von 1.000 € nicht. Auch stelle dies keinen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, da die entsprechenden Regelungen der Glücksspielstaatsverträge nur die Frage der Konzessionserteilung betreffen, mithin prozedurale Regeln sind, die einen besonderen Schutz nicht bezwecken. Letztlich habe die Beklagte allenfalls gegen behördliche Auflagen verstoßen, was aber im Verhältnis zu den Spielern keine Auswirkungen habe.
Entscheidungsgründe
A.
- 33
Die Klage ist zulässig.
I.
- 34
Anhaltspunkte für eine nicht bestehende Prozessführungsbefugnis des Klägers sind nicht gegeben. Der Kläger klagt eigene Ansprüche ein.
- 35
Eine Prozessfinanzierung durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer wird von der Beklagten ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte und damit ins Blaue hinein in den Raum gestellt. Zwar handelt es sich um eine Spielerklage gegen einen Online-Wettanbieter. Doch allein, weil in solchen Klagen wiederholt in der Vergangenheit Prozessfinanzierer tätig gewesen sind, genügt dies nicht für den Schluss, dass es auch in diesem Fall zutrifft. Persönlich gehört hat der Kläger erklärt, er finanziere den Prozess selbst. Diese Erklärung deckt sich auch mit der Tatsache, dass der Prozesskostenvorschuss von einem Konto seiner Ehefrau eingezahlt wurde, was aus der entsprechenden Zahlungsanzeige zu ersehen ist.
II.
- 36
Das Landgericht Heilbronn ist international zuständig gem. Art. 18 Abs. 1 VO EU 1215/2012. Nach dieser Vorschrift kann ein Verbraucher Klage gegen seinen Vertragspartner an seinem Wohnsitz erheben. Verbraucher ist nach Art. 17 dieser Verordnung jede natürliche Person, die den Vertrag nicht aus gewerblichen oder beruflichen Zwecken schließt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zum Zweck der Normklarheit und Einheitlichkeit selbst ein professioneller Glücksspieler als Verbraucher zu betrachten, solange er kein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat oder sein Spiel als Dienstleistung für andere anbietet (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-774/19). Dies ist im Hinblick auf den Kläger von keiner Seite vorgetragen. Der Kläger, Inhaber eines Autohandels, hat allenfalls seine gewerbliche Infrastruktur - gewerbliche Email-Adresse und liquide Mittel aus dem Gewerbe - für seine privaten Vergnügungen genutzt. Damit war er letztlich ein Verbraucher.
B.
- 37
Die Klage ist zum größten Teil, soweit sie Wettverluste betrifft, die ein Limit von 1.000 € übersteigen und nach dem 01.07.2021 nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingetreten sind, begründet.
I.
- 38
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 92.354,16 € gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6c Abs. 1 S. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 für seine Verluste in dem Zeitraum von 01.07.2021 bis 31.05.2022, wobei der Kläger für diesen Zeitraum nur den aus dem Tenor ersichtlichen, geringeren Betrag erstattet verlangt.
- 39
Durch die Annahme weiterer Einzahlungen des Klägers, die über ein Limit von 1.000 € hinausgingen, zu dessen Setzung die Beklagte den Kläger ab dem 01.07.2021 unter Ankündigung der Verweigerung jeglicher Einzahlungen bis zur Setzung des Limits hätte anhalten müssen, hat die Beklagte gegen das Schutzgesetz des verstoßen.
- 40
1. Die Regelung des § 6c Abs. 1 S. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
- 41
a) Denn der Landesgesetzgeber hat durch diese Norm den Schutz auch des Vermögens der Spieler, die sich auf Online-Wetten einlassen, bezwecken wollen. So heißt es im entsprechenden Gesetzentwurf zu dieser Regelung:
- 42
="margin-left:18pt">Die Selbstlimitierung für Glücksspiele im Internet ist wesentlicher Inhalt der Neuregulierung des Glücksspielmarktes. [...] Die Selbstlimitierung, insbesondere das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nach Absatz 1, soll ein bewusstes Spielen fördern, die Nachteile der Spielteilnahme über das Internet eingrenzen und die finanziellen Folgen einer Spielsuchterkrankung für Spieler und Angehörige reduzieren. Spieler setzen sich regelmäßig gedanklich Limits für ihr Spielverhalten [...]. Insbesondere pathologische Spieler können ihr Verhalten aber oftmals nicht hinreichend kontrollieren, um das Spiel nach Erreichen ihres gedanklich gesetzten Limits auch tatsächlich zu beenden [...].
- 43
Nach Auffassung der Länder bedarf es jedoch zur Erreichung der Ziele des § 1 einer grundsätzlichen gesetzlichen Höchstgrenze des selbstgesetzten Limits. Dieses dient auch dazu, um übermäßige Ausgaben für das Spielen von Glücksspielen im Internet und die damit eintretenden negativen Folgen für den Spieler zu vermeiden. Darüber hinaus wird das Spiel durch den grundsätzlichen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt.
- 44
Der grundsätzliche gesetzliche Höchstbetrag beträgt 1.000 Euro im Monat. Die Höhe des Betrags stellt einen Ausgleich zwischen der Schutzfunktion für die Spieler und der erforderlichen Kanalisierungswirkung dar. Der tatsächlich für Glücksspiele zur Verfügung stehende Betrag hängt von den jeweiligen individuellen Verhältnissen des Einzelnen ab und kann daher nicht präzise staatsvertraglich vorgegeben werden. Jeder festgesetzte Höchstbetrag kann daher für den Einzelnen schon übermäßig sein, während derselbe Betrag für andere Spieler wirtschaftlich unbedeutend wäre. Ein niedrigerer Höchstbetrag könnte zwar einen individuell besseren Spielerschutz verwirklichen, da für viele Haushalte in Deutschland ein Betrag von 1.000 Euro im Monat für Glücksspiele definitiv nicht zur Verfügung steht. Auf der anderen Seite darf der Höchstbetrag aber nicht dem Kanalisierungseffekt entgegenstehen.
- 45
(Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9487 S. 120 ff.)
- 46
In den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist unter anderem der Spielerschutz als Ziel des Gesetzes genannt. Vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung ist dieser Spielerschutz auch als Vermögensschutz zu verstehen, da der Gesetzgeber insbesondere auch auf die finanziellen Folgen des Glücksspiels, nicht nur auf die Krankheitsprävention abstellt. Dabei ist unschädlich, dass neben diesem individuellen Spielerschutz auch der Schutz der Allgemeinheit (öffentliche Gesundheitsziele) mit den Regelungen bezweckt werden.
- 47
b) Eine deliktische Einstandspflicht erscheint im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems auch tragbar (vgl. zu den Schutzgesetzcharakter: BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21). Denn anders als durch eine deliktische Haftung lässt sich ein wirksamer Schutz des individuellen Spielers, dem ein Limit nicht gesetzt wurde, nicht herstellen. Es bestehen keine sonstigen Möglichkeiten eines Spielers bei einem konzessionierten Wettbetreiber, der den Spieler nicht zu einer Limitierung veranlasst, seine aufgrund übermäßigen, das Limit überschreitenden Einzahlungen übermäßigen Verluste zu ersetzen.
- 48
Insbesondere bestehen keine vertraglichen Nebenpflichten, deren Verletzung zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen führen könnten. Denn die behördlichen Auflagen, die aufgrund der fraglichen Regelung erlassen wurden, entfalten nicht ohne weiteres Wirkung im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar wird vertreten, es bestünden vertragliche Schutzpflichten gegenüber seinen Vertragspartnern zur Einhaltung sämtlicher Gesetze der Rechtsordnung (sog. Legalitäts- oder Complience-Pflicht, vgl. Bachmann, in Münchener Kommentar zum BGB, 10 Aufl. 2025, § 241 Rn. 157). So ragten, metaphorisch gesprochen, die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Beklagten in ihren Rahmenvertrag über Wettdienstleistungen hinein. Eine solche vertragliche Nebenpflicht, sich an die geltenden Gesetze zu halten im Speziellen bei Rahmenverträgen über Wettgelegenheiten anzunehmen, ist nach Abwägung der objektiven Interessen der Vertragspartner nicht angezeigt. Denn ein Wille, sich vertraglich gegenseitig zur Rechtstreue zu verpflichten, ist bei Spieler und Wettanbieter nicht zu erwarten oder zu unterstellen. Es handelt sich beim streitgegenständlichen Vertrag, nicht um ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis, das mit gegenseitigen Erwartungen der Rechtstreue einhergeht, sondern um einen Rahmenvertrag für Geschäfte, deren Missbilligung der Bundes- und Landesgesetzgeber durch erhebliche Regulierung zeigt. Letztlich sind Vertragspartner der aus Charakterschwäche handelnde Spieler und der diese Schwäche gewerblich ausnutzende Wettanbieter.
- 49
2. Das Schutzgesetz hat die Beklagte auch dadurch, dass sie ab dem 01.07.2021, der Gültigkeit des Glücksspielstaatsvertrags 2021, Wetteinsätze entgegennahm, die einen Betrag in Höhe von 1.000 € monatlich überstiegen, schuldhaft verletzt, wodurch dem Kläger ein Schaden im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.05.2022 in Höhe von 92.354,16 € entstand.
- 50
Unstreitig hatte die Beklagte im fraglichen Zeitraum (01.07.2021 bis 31.05.2022) keine Konzession, die es ihr ermöglichte, ihren Spielern ein höheres Limit als 1.000 € zuzulassen. Diese hätte ihr nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auch gar nicht erteilt werden können. Denn § 6c Abs. 1 S. 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 findet nach § 27p Abs. 10 S. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bis zum 31.12.2022 keine Anwendung. Zweifellos erlaubte ihr auch die sog. "Altkonzession" in der vorgelegten Form der Beklagten keine Annahme von Wetteinsätzen von mehr als monatlich 1.000 €. Denn diese war ihrem Wortlaut nach bis zum 30. Juni 2021 befristet. Soweit die Beklagte hier mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich. Immerhin kennt sie die ihr erteilte Konzession und ist mithin in der Lage sich zu dieser erklären und sie bei Bedarf vorzulegen.
- 51
3. Der Schaden berechnet sich im Einzelnen, monatlich betrachtet wie nachfolgend umseitig tabellarisch dargestellt:
- 52
Monat
Einzahlung
abzgl.
Auszahlungabzgl.
LimitSchaden
11/
202134.500,00 €
- 500,00 €
- 1.000,00 €
33.000,00 €
02/
202277.900,00 €
- 40.000,00 €
- 1.000,00 €
36.900,00 €
03/
202214.800,00 €
- 5.000,00 €
- 1.000,00 €
8.800,00 €
04/
20224.270,00 €
0 €
- 1.000,00 €
3.270,00 €
05/
202223.999,99 €
- 12.615,83 €
- 1.000,00 €
10.384,16 €
Summe
92.354,16 €
- 53
4. Nachdem der Kläger jedoch für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022 insgesamt nur die Zahlung eines Betrags in Höhe von 89.345,16 € verlangt, konnte nur auf diesen Betrag erkannt werden. Hintergrund ist die Rechenoperation des Klägers, sich von seinem Schaden einen Betrag in Höhe von 1.000 € für jeden Monat, in dem er im fraglichen Zeitraum gespielt hat, in Abzug zu bringen.
II.
- 54
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf § 288 BGB.
C.
- 55
Soweit der Kläger die Erstattung seiner Verluste für den Monat Juni 2021 in Höhe von 5.500 € verlangt, ist die Klage nicht begründet.
I.
- 56a> <dd>
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Schutzpflicht zur Einhaltung von behördlichen Bestimmungen gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht.
- 57
1. Eine solche vertragliche Nebenpflicht besteht nicht. Auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziffer B.I.1.b) wird an dieser Stelle verwiesen. In der Literatur wird zu einer Zurückhaltung bei der Entwicklung weiterer Schutzpflichten aufgerufen (ebenjener Bachmann, a.a.O., § 241, Rn. 183), um das Pflichtenspektrum der Vertragspartner angesichts des Grundsatzes der Privatautonomie nicht ausufern zu lassen.
- 58
2. Das Bestehen einer solchen vertraglichen Nebenpflicht kann jedoch dahinstehen, da vom Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt wurde, dass ihm ein Schaden auch bei einem konzessionsgemäßen Verhalten der Beklagten entstanden wäre. Denn die Konzession der Beklagten erlaubte dieser, dem Kläger bei entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsvermögen ein Limit bis 10.000 € zu setzen und der Kläger hat nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass er sich ein solches höheres Limit nicht hätte setzen können und wollen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger vor dem 01.06.2022 ein Limit gesetzt hätte, das ihn vor dem Verlust seiner Spieleinsätze in diesem Monat bewahrt hätte (vgl. zur Ursächlichkeit bei fehlender Limitsetzung: BGH, Urteil vom 03.04.2008 - III ZR 190/07, zitiert nach juris, dort Rn. 24).
- 59
Die Beklagte behauptet angesichts des unstreitigen Umstands, dass der Kläger gewerblicher Autohändler ist, eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der für die Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hingegen macht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Juli 2021 keinerlei Angaben. Er behauptet unter Beweisantritt durch seine Ehefrau lediglich, er habe kein ausreichendes Vermögen gehabt und kein Einkommen erzielt, das ein höheres Limit als 1.000 € gerechtfertigt hätte. Diesem Beweisantritt kann das Gericht jedoch nicht folgen. Denn die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers ist so unbestimmt, dass eine Vernehmung der Zeugin erst die Angaben zu den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Klägers zu Tage fördern könnte, die dieser erst im Rechtsstreit hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen. Damit wäre eine Vernehmung der Zeugung eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts. Aus diesem Grund ist auch das entsprechende Bestreiten der Beklagten, der Kläger sei wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig, nicht wegen Verspätung gem. § 296 ZPO zurückzuweisen, da eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintreten wird.
- 60
Vor dem Hintergrund, dass die Registrierung, mit der grundsätzlich eine Limitanfrage hätte erfolgen müssen, bereits im Oktober 2020 weit vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum lag und der Kläger bereits im November 2020 Einzahlungen von mehr als 1.000 € bei der Beklagten machte, also für diese sein Limit hätte erhöhen müssen, ist zu erwarten, dass er eine Erhöhung des Limits, das ihm hätte gesetzt werden müssen, angestrebt hätte.
II.
- 61
Auch einen deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 besteht mangels Ursächlichkeit der Schutzgesetzverletzung nicht. Auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziffer C.I.2 wird Bezug genommen.
D.
- 62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 3ff. ZPO.
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Referenzen
- § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- Art. 18 Abs. 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 des Glücksspielstaatsvertrag 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- III ZR 190/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 48 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)