Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 129/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung formularvertraglich vereinbarter Bearbeitungsgebühren für Unternehmerkredite.

2

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die gegründet wurde, um eine Photovoltaik-Freiflächenanlage in …-…. zu betreiben. Die Kosten von geplant 7,556 Mio € sollten in Höhe von 1,266 Mio € aus Eigenkapital und in Höhe von 6,3 Mio € durch Darlehen der Beklagten aufgebracht werden. Zur Finanzierung dieses Betrages nahm die Klägerin 2011 drei Darlehen bei der beklagten Sparkasse über insgesamt 6,3 Mio € auf. Im Einzelnen handelte es sich um einen Kredit über 2,95 Mio €, der über die Investitionsbank Schleswig-Holstein im Rahmen eines Förderprogrammes refinanziert wurde. Weitere 2,95 Mio € nahm sie durch einen weiteren Kredit auf, der über die landwirtschaftliche Rentenbank refinanziert und gefördert wurde. Restliche 400.000 € finanzierte die Beklagte selbst in Form einen Abzahlungsdarlehens (Anlage K1). Im Rahmen des letztgenannten Kreditvertrages wurde unter Ziff. 2 („Besondere Vereinbarungen“) eingetragen:

3

„Einmaliger Strukturierungspreis in Höhe von 31.000 € für die Gesamtfinanzierung“.

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Das Angebot stammte vom September 2011.

5

Im Oktober 2011 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot für einen weiteren Kredit in Höhe von 1,14 Mio €, der der Finanzierung der Umsatzsteuer diente und aus dem Erstattungsbetrag der verauslagten Umsatzsteuer als Vorsteuer durch das Finanzamt Dithmarschen zurückgezahlt werden sollte (Anlage K2). Bei diesem Kredit wurde unter „Kreditkosten“ neben dem Zinssatz im Feld „Daneben werden erhoben:“ eingetragen:

6

Einmaliger Strukturierungspreis 5.700 €“.

7

Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 21.10.2011 (B3, Bl. 62 d.A.) nahm die Klägerin die Angebote an.

8

Im Juni 2012 ergab sich bei der Klägerin Bedarf für einen Überbrückungskredit in Höhe von 180.000 €. Diesen gewährte die Beklagte ebenfalls. Bei diesem Kreditvertrag war ebenfalls unter „Kreditkosten“ neben dem Zinssatz im Feld „Daneben werden erhoben:“ eingetragen: „Einmaliger Strukturierungspreis 900 €“.

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Die Klägerin zahlte die Strukturierungspreise.

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Sie meint, die Strukturierungspreise seien allgemeine Geschäftsbedingungen.

11

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern gelte auch gegenüber Unternehmern. Bei den sog. einmaligen Strukturierungspreisen handele es sich der Sache nach jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt habe.

12

Die Klägerin nahm die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2014 (Anlage K4, Bl. 35 d.A.) auf Rückzahlung der Strukturierungspreise in Anspruch. Dafür entstanden ihr Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 37.600 € zuzüglich Kostenpauschale, insgesamt 1.336,90 €.

13

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.10.2011 zu zahlen,

15

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.10.2011 zu zahlen,

16

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 20.7.2012 zu zahlen,

17

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Strukturierungspreise seien keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im übrigen wären vorformulierte Bearbeitungsgebühren, die Banken bzw. Sparkassen in Kreditverträgen mit Unternehmern vereinbarten, nicht unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe nur Verbraucherkredite.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Strukturierungspreise aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, da die Vereinbarungen über die Strukturierungspreise wirksam sind. Die Leistungen sind daher mit Rechtsgrund erfolgt. Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Strukturierungspreise folgt nicht aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Vereinbarung eines einmaligen Strukturierungspreises von 31.000 € für die Gesamtfinanzierung vom 6,3 Mio € stellt schon keine allgemeine Geschäftsbedingung dar (1). Hinsichtlich der weiteren Strukturierungspreise fehlt es jedenfalls an einer treuwidrigen Benachteiligung (2), was für den Strukturierungspreis von 31.000 € im Übrigen ebenfalls gilt. Hinsichtlich der Strukturierungspreise von 5.700 € und 900 € scheidet eine treuwidrige Benachteiligung im Übrigen auch deshalb aus, weil es sich um Kontokorrentkredite handelte (3).

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1. Soweit im Darlehensvertrag vom 13.1.2011 (Kontonummer 6880023004) über eine Darlehenssumme von 400.000 € ein „einmaliger Strukturierungspreis für die Gesamtfinanzierung“ von 31.000 € vereinbart wurde, ist bereits nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Für die Qualifikation als allgemeine Geschäftsbedingung ist maßgeblich, dass die Klausel so, wie sie vorformuliert ist, in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll. Kommt es einem Vertragspartner, der mehrere Verträge schließt, nur darauf an, Verträge bestimmten Inhalts zu schließen, formuliert er das Gewollte aber für jeden Vertrag individuell, so liegen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, auch wenn die individuellen Formulierungen inhaltlich gleiche Regelungen bezwecken. Denn das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleicht insbesondere die Ungleichheit aus, die dadurch entsteht, dass der Verwender durch Vorformulierung der Klausel für eine Vielzahl von Verträgen mit pro Vertrag sehr geringem Aufwand sehr genaue Regeln vorgeben kann, die von den gesetzlichen Regelungen zu seinen Gunsten abweichen, der Vertragsgegner hingegen, der den Vertrag nur einmal schließt, einen viel höheren Aufwand für eine intensive Prüfung hätte, die erforderlich wäre, damit ein Gleichgewicht der Vertragspartner besteht. Dieses Ungleichgewicht besteht nicht, wenn auch derjenige, der die vertraglich gewollte Bestimmung vorgibt, sie jeweils individuell formuliert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte ausweislich der weiteren Kreditverträge über 1,14 Mio € und 180.000 € anscheinend regelmäßig mit Kunden wie der Klägerin in Kreditverträgen sog. einmalige Strukturierungspreise vereinbart, die in diesen Fällen jeweils genau 0,5 % der Kreditsumme betrugen (5.700 € bzw. 900 €). Bei den drei Kreditverträgen über 2,95 Mio €, 2,95 Mio € und 400.000 €, insgesamt 6,3 Mio €, betrug der Strukturierungspreis von 31.000 € in etwa 0,5 % der Gesamtdarlehenssumme. Genau 0,5 % wären in diesem Fall 31.500 € gewesen. Von daher geht das Gericht zwar davon aus, dass die Beklagte mit der Klägerin in allen Kreditverträgen einheitlich neben dem Zins einmalige sog. Strukturierungspreise von ca. 0,5 % des Kreditvolumens vereinbart hat. Für die Qualifikation als allgemeine Geschäftsbedingung ist auch nicht entscheidend, dass sich der konkrete Betrag, der sich als Prozentsatz der Kreditsumme berechnet, verändert.

23

Entscheidend bleibt aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass die Klausel so, wie sie formuliert ist, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, also in der konkreten Formulierung vielfach verwendet werden soll. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat mit der Klägerin in zwei von drei gemeinsam abgeschlossenen Kreditverträgen gar keinen Strukturierungspreis vorformuliert, im dritten Vertrag einen Strukturierungspreis „für die Gesamtfinanzierung“. Dabei handelt es sich auf den ersten Blick um eine individuelle Formulierung für diese drei Verträge. Dass die Beklagte diese Formulierung in einer Vielzahl von Fällen, in denen sie mehrere Kreditverträge mit demselben Darlehensnehmer schließt, verwendet hätte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen.

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Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Vereinbarung über den Strukturierungspreis zudem auch ausgehandelt oder von der Beklagten gestellt worden ist, kommt es bei dieser Gebühr nicht an. Im Übrigen wäre aber die Vereinbarung eines einmaligen Strukturierungsentgeltes, wenn es vorliegend als allgemeine Geschäftsbedingung, also als sowohl vorformulierte als auch von der Beklagten gestellte Vertragsbedingung, zu qualifizieren wäre, auch deswegen wirksam, weil eine solche allgemeine Geschäftsbedingung die unternehmerisch tätige Klägerin aus den zu 2. geschilderten Gründen nicht wider Treu und Glauben benachteiligt.

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2. Hinsichtlich des einmaligen Strukturierungspreises von 5.700 € im Kontokorrentkredit vom 21.10.2011 und des einmaligen Strukturierungspreises von 900 € im Kreditvertrag vom 20.7.2012 liegt nahe, dass es sich angesichts der jeweils identischen Formulierung („Einmaliger Strukturierungspreis: … EUR“) um Vertragsbedingungen handeln könnte, die die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. Sofern sie diese, was zwischen den Parteien umstritten ist, der Beklagten gestellt hätte, lägen allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Diese werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertragsbedingung auch den Preis betrifft, wenn es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede handelt. Auch bei unterstelltem Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen wären diese Vereinbarungen aber wirksam. Es gab weder abweichende Individualabreden (§ 305 b BGB) noch waren diese Vertragsbedingungen im unternehmerischen Verkehr überraschend, d.h. nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihnen nicht hätte zu rechnen brauchen.

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Die Vertragsbedingungen wären daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur unwirksam, wenn sie die Klägerin als Vertragspartnerin der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Die Spezialvorschriften nach § 308 und § 309 BGB finden vorliegend gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot).

27

Die Vereinbarungen sind jeweils transparent i.S. v § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dass nicht klar und verständlich wäre, was mit dieser Klausel gemeint ist, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Insbesondere ist angesichts des Textes („ Strukturierungspreis“) auch klargestellt, dass damit eine Tätigkeit der Beklagten bei der Gewährung des Kredites entgolten wird, weil der Begriff „Strukturierung“ der Finanzierung eine planerische Leistung umschreibt, keine Überwachung der laufenden Rückzahlung. Damit war zugleich klar, dass das Strukturierungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens nicht anteilig zurückzugewähren war. Das folgte im übrigen vorliegend auch aus der Rechtsnatur der Verträge, weil es sich bei beiden Verträgen ausweislich Anlage K2 und K3 um Kontokorrentkredite handelte, also Kredite in laufender Rechnung, die die Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 1,14 Mio € bzw. 180.000 € in Anspruch nehmen durfte. Ob und in welcher Höhe die Klägerin diese Kontokorrentkredite tatsächlich in Anspruch nehmen würde, stand ihr frei und stand von daher bei Vertragsabschluss nicht fest. Dass der Strukturierungspreis im Falle einer nur teilweisen, geringfügigen oder unterlassenen Inanspruchnahme oder vorzeitigen Rückführung einer Inanspruchnahme ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein würde, lag fern.

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Auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 2 BGB, insbesondere deswegen, weil mit ihr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen würde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), liegt nicht vor. Auch wenn man die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr als Abweichung von der gesetzlichen Grundkonzeption ansieht, wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers in der Entrichtung des Zinses besteht, lässt sich nicht feststellen, dass eine solche Abweichung unternehmerische Darlehensnehmer wider Treu und Glauben benachteiligen würde.

29

Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Grundentscheidung zur Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern (Urt. v 13.5.2014 - XI ZR 170/13) ausführt, wälzt eine Bank durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (a.a.O. Rn. 53). Der Bundesgerichtshof nimmt zwar bei Verbrauchern an, das benachteilige diese wider Treu und Glauben. Die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung werde dadurch indiziert. Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, bestünden bei Verbrauchern nicht (a.a.O, Rn. 76). Zwar verkenne der Senat nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöse (a.a.O. Rn. 83). Der Verbraucher werde aber durch diese Vertragsgestaltung aber benachteiligt. Bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung könne die Bank Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden verlangen. Dieser Ersatz ist nach § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB auf 1% der vorzeitig zurückgezahlten Summe gedeckelt. Das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt verbleibe bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zusätzlich bei der Bank. Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu (a.a.O., Rn. 86). Im Ergebnis unterläuft ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt so die Deckelung der Ansprüche der Bank nach § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.

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Zudem sei der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind, gemäß § 511 BGB zwingend ist (a.a.O., Rn. 87).

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Diese Argumentation gilt für Unternehmenskredite nicht entsprechend. Zwar mag im Ausgangspunkt auch bei Unternehmenskrediten eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vorliegen, die eine unangemessene Benachteiligung zunächst indizieren würde. Die gebotene umfassende Interessenabwägung stellt sich bei unternehmerischen Krediten aber grundlegend anders dar. Sie führt bei unternehmerischen Krediten nicht per se zu einem Nachteil laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren für den Kunden (LG Itzehoe, Urt. v. 8.12.2015 – 7 O 37/15, zit. nach juris).

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Im Ausgangspunkt müsste ein Vergleich des Vertrages mit Bearbeitungsgebühr und ohne Bearbeitungsgebühr natürlich dazu führen, dass eine Bearbeitungsgebühr - isoliert betrachtet - den Kunden benachteiligt. So kann die Gesamtabwägung bei Preisnebenabreden allerdings nicht vorgenommen werden und wird sie vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern auch nicht vorgenommen. Anerkannt ist, dass einer Bank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredites insbesondere für Vertragsverhandlungen, Überprüfungsmaßnahmen und Kapitalbeschaffung ein nicht unerheblicher Aufwand einmalig entsteht. Dieser wird durch eine Bearbeitungsgebühr laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt. Nach dem gesetzlichen Leitbild würde hingegen der laufzeitabhängige Zins im Regelfall nicht nur Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta sein, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (BGH a.a.O, Rn. 55). Ein Vergleich des Vertrages in der abgeschlossenen Form mit dem gesetzlichen Leitbild muss daher den Vertrag in der abgeschlossenen Form - vorliegend Nominalzinsen von jeweils 6,95 % p.a. und ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt von einmalig 0,5 % bei den vorliegenden Laufzeiten - mit einer entsprechenden Gestaltung nach dem gesetzlichen Leitbild vergleichen, bei der anstelle eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes ein entsprechend höherer Nominalzins vereinbart würde, so dass die effektive Belastung der Klägerin gleich bliebe und auch Kosten der Beklagten bei Vertragsabschluss statt durch eine laufzeitunabhängige Gebühr durch den Zins abgegolten würden. Zu vergleichen wäre der Vertrag in der abgeschlossenen Form also mit einem Vertrag ohne Bearbeitungsgebühr und einem entsprechend höheren Nominalzins. Entsprechend nimmt auch der Bundesgerichtshof den Vergleich vor.

33

Für einen unternehmerisch tätigen Kreditnehmer ergibt dieser Vergleich allerdings nicht per se einen Nachteil der Variante mit niedrigerem Nominalzins, aber laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt. Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, bei Verbraucherkrediten werde durch die Vertragsgestaltung mit niedrigerem Nominalzins bei laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt für den Fall einer vorzeitigen Vertragsaufhebung die Deckelung des Vorfälligkeitsentgelts unterlaufen, gilt dies für Unternehmenskredite von vornherein nicht, da es eine entsprechende Deckelung hier nicht gibt. § 502 BGB gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge. Auch das jederzeitige Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB kann durch die andere Vertragsgestaltung nicht eingeschränkt werden, da auch diese Vorschrift nur für Verbraucherdarlehensverträge gilt.

34

Zentral ist aber, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang.

35

Ein Disagio wird zum Beispiel bei der Finanzierung vermieteter Immobilien häufig vereinbart. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Zinsvorauszahlung, die in aller Regel ebenfalls mitkreditiert wird. Sie führt zu einem niedrigeren laufenden Zinssatz bei gleich hoher effektiver Belastung. Sinn und Zweck dieser Vertragsgestaltung ist in aller Regel, dass der Darlehensnehmer das Disagio als Einmalzahlung steuerlich bereits im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe geltend machen kann. In den Folgejahren macht er jeweils seinen - niedrigeren - Zinsaufwand steuerlich geltend. Diese Konstruktion ist für den Darlehensnehmer gegenüber einem höheren laufenden Zins - den er jedes Jahr steuerlich geltend machen könnte - insbesondere deswegen vorteilhaft, weil ihm das Disagio zusätzliche Liquidität verschafft. Zwar fallen über die Gesamtlaufzeit des Darlehens gesehen - wirtschaftlich betrachtet - gleich hohe Zahlungen an, die höhere steuerliche Absetzbarkeit am Anfang führt aber dazu, dass der Unternehmer zu Anfang geringere Steuern zahlen muss, also Geld zur Verfügung hat, mit dem er arbeiten kann bzw. dass er - soweit er auch kreditfinanziert arbeitet - in der Zwischenzeit nicht verzinslich anderswo aufnehmen muss. Bei einer Vereinbarung eines höheren laufenden Nominalzinses ohne Disagio würden hingegen die Zinskosten jeweils anteilig später anfallen und erst dann steuerlich abzugsfähig sein. Natürlich hat die Vereinbarung eines mitkreditierten Disagios auch Nachteile. Denn das mitkreditierte Disagio ist Teil des Darlehens, so dass der Darlehensnehmer auf die Zinsvorauszahlung weitere Zinsen bezahlen muss. Insgesamt zahlt er so über die Laufzeit gerechnet etwas höhere Gesamtzinsen. Die durch die steuerliche Absetzbarkeit des Disagios ausgelösten Liquiditätsvorteile überwiegen betriebswirtschaftlich aber häufig diesen geringfügigen Zinsnachteil, weshalb ein Disagio in der Praxis dort, wo es in voller Höhe steuerlich abzugsfähig ist, insbesondere bei der Finanzierung vermieteter Immobilien, des Öfteren vereinbart wird. Die Zulässigkeit eines Disagios steht daher auch nicht in Zweifel (BGH a.a.O. Rn. 51 m.weit.Nachw.).

36

Bei Krediten von gewerblichen oder selbständigen Unternehmern, die eine Bilanz aufstellen oder eine Einnahmeüberschussrechnung betreiben, fällt der steuerliche Vorteil eines Disagios weg. Denn da das Disagio eine Zinsvorauszahlung darstellt, müsste in einer Bilanz am Ende des Jahres der Anteil, der an Zinsen für die Folgejahre vorausgezahlt wurde, aktiviert werden. Der Darlehensnehmer muss die für die Folgejahre voraus gezahlten Zinsen mithin als Vermögensgegenstand in der Bilanz berücksichtigen. Per Saldo ist so als steuerlicher Aufwand für das Anschaffungsjahr nur derjenige Teil des Disagios absetzbar, der auch auf dieses Jahr entfällt. Der eigentliche steuerliche Vorteil eines Disagios, dessentwegen es in der Regel überhaupt vereinbart wird, fällt hier nicht an. Das gilt entsprechend, wenn der Unternehmer eine Einnahmeüberschussrechnung betreibt, weil er auch dann ein Disagio nicht in voller Höhe im ersten Jahr steuerlich absetzen kann, sondern dieses auf die Jahre der Laufzeit des Darlehens verteilen müsste.

37

Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Teil der Kosten, die der Bank entstehen, durch ein laufzeitunabhängiges Entgelt abgegolten wird und nur die weiteren Kosten in die Zinsberechnung einfließen. Denn das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt stellt keine Vorauszahlung für künftige Ansprüche dar, die der Darlehensnehmer in der Bilanz aktivieren müsste oder der Gewerbetreibende bei seiner Einnahmeüberschussrechnung auf die Jahre der Laufzeit des Darlehens verteilen müsste. Vielmehr kann der Darlehensnehmer das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe als steuerlich abzugsfähige Position geltend machen. Betriebswirtschaftlich betrachtet erfüllt es damit exakt dieselbe liquiditätsschonende Aufgabe, die bei der Finanzierung von Immobilien ein Disagio erfüllen soll.

38

Ist mithin ein Darlehensvertrag mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt und niedrigeren Nominalzinsen - verglichen mit einem entsprechenden Darlehensvertrag ohne Bearbeitungsentgelt und entsprechend höheren Nominalzinsen, sodass sich eine effektive gleiche wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers ergibt - für den Darlehensnehmer potenziell steuerlich vorteilhaft und dies in einer Weise, dass eine vergleichbare Gestaltung von Darlehensnehmern häufig bewusst gewählt wird, so kann in der Gesamtabwägung nicht festgestellt werden, dass diese Gestaltung unternehmerisch tätige Darlehensnehmer per se benachteilige. Es liegt vielmehr nahe, dass, wenn eine Bank den gewerblich oder selbständig tätigen Darlehensnehmern bei gleichem effektiven Jahreszins die Wahl zwischen einem höheren Nominalzins und einem niedrigeren Nominalzins mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt gibt, die Darlehensnehmer nach steuerlicher Beratung des Öfteren bewusst die Variante mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt wählen würden, um die damit verbundenen steuerlichen Vorteile, die insbesondere in einer Liquiditätsschonung liegen, zu generieren. Der Vergleich mit Krediten für vermietete Immobilien zeigt dies, bei denen, wie ausgeführt, des Öfteren ein Disagio allein aus steuerlichen Gründen vereinbart wird.

39

Die vorgenannte Argumentation berücksichtigt dabei allein die mit einem Disagio bzw. - bei gewerblich oder selbständig tätigen Darlehensnehmern wirtschaftlich entsprechend einer Bearbeitungsgebühr - aufgrund der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit entstehenden Liquiditätsvorteile. Zusätzlich können weitere steuerliche Vorteile dadurch entstehen, dass die Steuerlast der Sache nach stückweise in die Folgejahre verschoben wird, etwa wenn in den Folgejahren mit einem sinkenden persönlichen Grenzsteuersatz zu rechnen ist. Dahinstehen kann, ob und inwieweit diese Punkte, die von der persönlichen Situation des Darlehensnehmers abhängen, Bearbeitungsgebühren bei unternehmerischen Krediten zusätzlich rechtfertigen. Feststellungen zur individuellen Situation der Gesellschafter der Klägerin hat das Gericht insoweit nicht getroffen. Für die Interessenabwägung genügt, dass ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt bei gewerblichen oder selbständigen Kreditnehmern aufgrund der Steuerabzugsfähigkeit in aller Regel einen Liquiditätsvorteil generiert, der für sich allein nach der Erfahrung beim Disagio, wenn dieses steuerlich voll abzugsfähig ist, ohne weiteres ausreichend sein kann, um als Darlehensnehmer eine solche Gestaltung bewusst zu wählen.

40

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr im Vergleich zu einem Disagio für den Darlehensnehmer insofern einen Nachteil haben kann, als die Bearbeitungsgebühr bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens nicht rückzahlbar ist, während das Disagio es wäre. Dieser Unterschied spielt aber aus betriebswirtschaftlicher Sicht bei Abschluss des Darlehens in aller Regel keine erhebliche Rolle, weil der Darlehensnehmer, der mit der Bank einen Kredit für eine bestimmte Laufzeit vereinbart, in der Regel nicht mit einer vorzeitigen Kündigung rechnet. Nähme er sie vor, würde dies im Übrigen in aller Regel auch zu einer Vorfälligkeitsentschädigung führen, die den Vorteil der teilweisen Rückzahlbarkeit des Disagios betriebswirtschaftlich betrachtet aufhebt. Die steuerlichen Vorteile eines Darlehens mit Bearbeitungsentgelt und geringerem Nominalzins im Vergleich zu einem Darlehen ohne Bearbeitungsentgelt und entsprechend höherem Nominalzins – so dass sich eine gleiche effektive Belastung ergibt – bleiben von daher bestehen und sind so groß, dass sie auch unter Berücksichtigung des Unterschiedes zum Disagio im Falle einer vorzeitigen Darlehensbeendigung geeignet sind, einen Unternehmer zu veranlassen, bewusst die Variante eines Darlehens mit Bearbeitungsentgelt und geringerem Nominalzins zu wählen.

41

Die Abweichung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts vom gesetzlichen Leitbild führt danach bei umfassender Interessenabwägung und Berücksichtigung der mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt verbundenen steuerlichen Vorteile für den Unternehmer typischerweise nicht zu einer treuwidrigen Benachteiligung des Darlehensnehmers durch diese Vertragsgestaltung.

42

Da es für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, ist auch ohne Belang, ob die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter konkret vorliegend die mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt und dessen sofortiger steuerlicher Abzugsfähigkeit verbundenen Liquiditätsvorteile ausnahmsweise nicht genutzt hätten. Dazu haben sie im übrigen auch nichts vorgetragen. Dass sie das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt im ersten Jahr in voller Höhe steuerlich absetzen konnten, haben sie nicht bestritten.

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3. Hinsichtlich der Strukturierungspreise von 5.700 € und 900 € scheidet eine treuwidrige Benachteiligung im Übrigen auch deshalb aus, weil es sich um Kontokorrentkredite handelte. Bei diesen Krediten stellt sich die Interessenlage der Parteien grundlegend anders dar, als bei Ratenkrediten oder tilgungsfreien Krediten.

44

Wie ausgeführt, geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöse (a.a.O. Rn. 83). Nach dem gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrages schuldet der Darlehensnehmer allein Zinsen. Im gesetzlichen Normalfall würde die Bank bzw. Sparkasse mithin die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulieren. Die Annahme, dass eine Abweichung von diesem gesetzlichen Leitbild den Darlehensnehmer wider Treu und Glauben benachteilige, beruht auch auf der Annahme, die Bank könne ihre Bearbeitungskosten vergleichsweise einfach in den Zins einkalkulieren, indem sie eben nur den vertraglich vereinbarten Zins leicht höher ansetzt, so das der Mehrbetrag, der sich daraus über die Laufzeit des Darlehens ergibt, die Bearbeitungskosten deckt. Dieser Gedanke ist für einen normalen Darlehensvertrag, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag über eine definierte Zeit zur Verfügung stellt, zutreffend. Das gilt unabhängig davon, ob das Darlehen während der Zwischenzeit (ratenweise) getilgt wird, da auch dann zumindest vertraglich festgelegt ist, welchen Kredit der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für welche Zeit jeweils zur Verfügung stellt. Anhand dessen kann der Darlehensgeber berechnen, um wieviel er den Zins erhöhen müsste, um auch seine Bearbeitungskosten zu decken, wenn er kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart.

45

Bei Kontokorrentkrediten stellt sich die Situation grundlegend anders dar. Bei diesen wird zwar der Zins vereinbart, ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer den Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, hängt aber allein vom Darlehensnehmer ab. Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, den Kontokorrentkredit überhaupt in Anspruch zu nehmen und kann ihn jederzeit zurückzahlen. Der Darlehensgeber kann bei dieser Vertragsgestaltung bei Vereinbarung des Zinses als alleinigem Preis – wie es dem gesetzlichen Leitbild entspräche - ohne Preisnebenabrede in Form eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes nie sicher sein, dass die Zinserträge aus dem Kontokorrentkredit auch bei vertragsgemäßer Durchführung des Kredites seine Abschlusskosten decken. Nimmt nämlich der Darlehensnehmer den Kontokorrentkredit gar nicht in Anspruch, nur für kurze Zeit oder nur in geringer Höhe, fallen entsprechend niedrige Zinserträge an, die in solchen Fällen - unter Berücksichtigung der Eigenkapitalbeschaffungskosten - keineswegs zwingend die Abschlusskosten decken müssen. Von daher besteht bei Kontokorrentkrediten ein viel höheres Interesse der darlehensgebenden Bank, durch die vertragliche Preisgestaltung - einschließlich Preisnebenabreden - sicherzustellen, dass zumindest der für den Darlehensgeber hauptsächlich zu Beginn anfallende Verwaltungsaufwand durch die Erträge gedeckt wird, was bei unsicherer Darlehenshöhe nur durch eine von der konkreten Darlehenshöhe unabhängige Zahlung, die also keinen Zins darstellt, möglich ist.

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Diese Verschiedenheit der Interessenlagen der Vertragsparteien bei einem Kontokorrentkredit im Verhältnis zu einem normalen Kredit führt dazu, dass bei Kontokorrentkrediten ein nachvollziehbares Interesse auch des Darlehensgebers daran besteht, neben dem Zins eine Preisnebenabrede zu vereinbaren, die von der konkreten Inanspruchnahme des Darlehens unabhängig sein soll. Auch daher benachteiligen laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte speziell bei Kontokorrentkrediten den Darlehensnehmer aus diesem Grunde nicht wider Treu und Glauben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Nr. 1 und § 709 S. 1, 2 ZPO.


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