1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote oder sonstige Werbung per Telefax in den Geltungsbereich des UWG zu versenden oder versenden zu lassen, sofern ein Einverständnis mit dieser Art der Werbung durch den angefaxten Teilnehmer nicht vorlag oder ein Einverständnis vom Beklagten (Absender) anhand konkreter Umstände nicht vermutet werden konnte.
Der weitergehende Unterlassungsantrag wird abgewiesen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 175,06 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30. 01. 2003 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5000,00.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung unaufgeforderter Telefax-Werbung in Anspruch und begehrt ferner die Zahlung von EUR 175,06 als Abmahnkosten.
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Die Klägerin verfolgt als Verband im Sinne des § 13 UWG den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsverfolgung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
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Nach dem Tod des Inhabers des Unternehmens "B." führte der Beklagte als bisheriger Mitarbeiter dieses fort. Unternehmensgegenstand sind u. a. Dienstleistungen im Bereich des Zeitmanagements und zur Effizienzsteigerung bei der Büroorganisation. Im Rahmen der Fortführung dieses Unternehmens betrieb der Beklagte die Geschäfte zunächst unter dem Namen "BM-Kundenservice" und anschließend unter "VS-Coaching" (Schreiben vom 23. 05. 2002 – Anlage K 3).
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Um auf diese Dienstleistungen aufmerksam zu machen, wurden Werbefaxe an verschiedene Unternehmen und Anwaltskanzleien im Bundesgebiet in der Zeit zwischen Juni und September 2002 unter einer Schweizer Telefaxnummer versandt, ohne dass hierbei ein Einverständnis der Empfänger vorgelegen hat. Der Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Telefaxe lautet wie folgt:
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"Effizienz bedeutet, eine Aufgabe erfolgreich und ohne Zeit- oder Energieverschwendung zu erledigen. Die richtige Selbstorganisation und Arbeitsmethode bringt ihnen diese Vorteile – Zeitersparnis, weniger Stress (...) Interessiert?" (Anlage K 4, K 5)
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Als Absender dieser Werbefaxe gehen die Unternehmen "BM-Kundenservice" mit Sitz in B., "B.-Schweiz" mit Sitz in B.Schweiz sowie "VS.Schweiz" mit Sitz in B.Schweiz hervor. Entsprechende Antwortfaxe sollten laut dieser Werbeschreiben an eine deutsche Telefaxnummer zurückgesandt werden, deren Inhaber der Beklagte ist.
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Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten am 13. 06. 2002 ab, woraufhin sich der Beklagte mittels Unterlassungserklärung vom 25. 06. 2002 (Anlage K 8) verpflichtete, keine Werbung mehr an den bisherigen Empfänger der unzulässigen Werbung, Rechtsanwalt ..., zu versenden. Die Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens hat der Beklagte ausdrücklich abgelehnt.
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Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei als Inhaber des Unternehmens für die wettbewerbswidrige Telefaxwerbung verantwortlich. Zudem sei er verpflichtet, für die Abmahnkosten in Höhe von EUR 175,06 aufzukommen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote oder sonstige Werbung per Telefax in den Geltungsbereich des UWG zu versenden oder versenden zu lassen, sofern ein Einverständnis mit dieser Art der Werbung durch den angefaxten Teilnehmer nicht vorlag.
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2. Hilfsweise: Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote oder sonstige Werbung per Telefax in den Geltungsbereich des UWG zu versenden oder versenden zu lassen, sofern ein Einverständnis mit dieser Art der Werbung durch den angefaxten Teilnehmer nicht vorlag oder sein Einverständnis damit vom Absender anhand konkreter Umstände nicht vermutet werden kann.
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3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 175,06 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
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Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er macht geltend, er sei nicht passivlegitimiert. Die Werbesendungen habe P. R. aus der Schweiz versandt. Hierauf habe der Beklagte keinen Einfluss nehmen können. Er selbst ginge aus den Werbefaxen nicht ausdrücklich hervor und könne demnach nicht als Anspruchsgegner herangezogen werden. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Übersendung der in Rede stehenden Telefaxe zu verhindern. Des weiteren trägt der Beklagte vor, im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse die "B.Schweiz" in Anspruch genommen werden. Im übrigen sei ohnehin fraglich, inwieweit er für Handlungen der "B." verantwortlich sein solle. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die beanstandete Telefax-Werbung nicht gegenüber Privatpersonen, sondern in allen beanstandeten Fällen gegenüber Unternehmen und Kanzleien erfolgt sei. Bei diesen Adressaten sei zu erwarten, dass die angebotene Dienstleistung auf ein besonderes Interesse der Angesprochenen stoße. Zudem sei die zu weite Antragstellung der Klägerin zu rügen. Die Telefaxwerbung sei schon dann zulässig, wenn ein Einverständnis vermutet werden könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 13 II Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 UWG, Rdn. 20).
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II. Die Klage ist überwiegend begründet.
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1. Die Klägerin kann Unterlassung aus §§ 1, 13 II Nr. 2 UWG begehren. Die beanstandete Zusendung von Telefaxschreiben an Gewerbetreibende zu Werbezwecken ist im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig.
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a) Es entspricht anerkannter Rechtsansicht, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbung per Telefax gegen die guten kaufmännischen Sitten verstößt, wenn dies außerhalb einer konkreten Geschäftsbeziehung erfolgt und kein in der Interessensphäre des Adressaten liegender, sachlicher Grund besteht, der diese Art der Werbung rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefax-Werbung; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rdn. 69 b; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 162).
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An diesen Grundsätzen ist nach wie vor festzuhalten. Insbesondere auch deshalb, um den kaufmännischen Organisationsablauf im Unternehmensbetrieb sicherzustellen, der bei Inanspruchnahme der Telefaxgeräte zu Werbemaßnahmen durch den hierdurch verursachten überhöhten Papierbedarf ernsthaft gefährdet wäre. Ferner wird das Telefaxgerät durch Werbesendungen unter kostenintensiver Inanspruchnahme von Toner und Strom blockiert und somit die jederzeitige Informationsübermittlung von Kunden und sonstigen Geschäftspartner des Telefaxinhabers beeinträchtigt. Insoweit ist – wie der in voller Besetzung entscheidenden Kammer aufgrund der Sachkunde ihrer beisitzenden Mitglieder (§ 114 GVG) bekannt – grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anschlussinhaber eines Telefaxgerätes ein berechtigtes Interesse daran hat, die Telefaxanlage von jeder unnötigen Inanspruchnahme freizuhalten.
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Eine Rechtfertigung unaufgeforderter Werbezusendung kann daher nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Werbezusendungen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Adressaten daran vom Absender vermutet werden kann (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefaxwerbung; BGHZ 113, 282, 285 – Telefonwerbung IV).
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Rechtfertigende Umstände, die auf ein solches ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis der betroffenen Adressaten hinweisen, etwa das Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder den geäußerten Wunsch nach Zusendung von Werbung per Telefax bzw. dem Einverständnis damit, legt der Beklagte vorliegend nicht dar. Auch fehlt es am konkreten und bewiesenen Vorbringen des Beklagten, infolge bestimmter Umstände sei die Annahme eines vermuteten Einverständnisses gerechtfertigt. Insofern ist wegen des Fehlens eines nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Ausnahmetatbestands von der Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens des Beklagten auszugehen.
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b) Auch ist die Störereigenschaft des Beklagten, mithin die Passivlegitimation gegeben. Dem Einwand des Beklagten, es fehle schon deshalb an einer Passivlegitimation des Beklagten als Gesellschafter, da infolge der nunmehr bestehenden Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die "B.Schweiz" als Anspruchsgegner herangezogen werden müsse, kann nicht gefolgt werden.
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Denn unabhängig davon, ob nach den höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft § 128 HGB in entsprechender Anwendung zur Gesellschafterhaftung heranzuziehen ist, ist der einzelne Gesellschafter für Wettbewerbsverstöße jedenfalls dann verantwortlich, wenn er selbst wettbewerbswidrig gehandelt hat oder die Voraussetzungen einer Störerhaftung erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 898, 899). So haftet als Störer jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zu Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH WRP 1988, 668, 669 – Verkaufsfahrten II). Danach kommt grundsätzlich eine Störerhaftung des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft in Betracht, denn er wird – wie auch vorliegend – in der Lage sein, wettbewerbswidrige Handlungen der Gesellschaft zu unterbinden. Der Beklagte war nach Sachlage, jedenfalls nach dem Tod des bisherigen Geschäftsführers, geschäftsführender Gesellschafter der "VS-Coaching" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche – bei Personenidentität der Gesellschafter – unter den Firmierungen "B.Deutschland", "VuS Schweiz" und "B.Schweiz" aufgetreten ist. Insoweit hatte der Beklagte als Gesellschafter auch die Möglichkeit, das Handeln der BGB-Gesellschaft – unter welchem Namen auch immer – zu unterbinden. Diese Unterbindung erfolgte jedoch nicht, so dass der Beklagte selbst als Störer und damit als Passivlegitimierter zu betrachten ist.
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2. Die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor gegeben. Sie ist nach anerkannter Rechtsansicht nicht widerlegt, da sich der Beklagte bislang geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 1985, 155, 156 – Vertragsstrafe bis zu ... I; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. UWG Rdn. 263).
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Nach alledem ist der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsantrag begründet, soweit er das ausdrückliche und konkludente Einverständnis als Rechtfertigungsgrund mitumfasst.
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Der weitergehende Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet, da der Klageantrag insoweit zu weitgehend gefasst ist, als er den Rechtfertigungsgrund des vermuteten Einverständnisses nur im Hilfsantrag anspricht. Hieraus folgt, dass der in erster Linie gestellte Antrag diesen Ausnahmetatbestand nicht erfasst. Demnach war insoweit die Klage abzuweisen.
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3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 175,06 zu.
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Der Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus den im Wettbewerbsrecht richterrechtlich anerkannten Grundsätzen über die Kostenerstattungspflicht des Verletzers für Abmahnkosten des Gläubigers, die unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als erstattungsfähig anzusehen sind (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGHZ 115, 210, 212; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41, Rdn. 84, Teplitzky, WRP 2003, 173, 182). Diesen Grundsätzen folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnungskosten ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.
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I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 13 II Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 UWG, Rdn. 20).
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II. Die Klage ist überwiegend begründet.
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1. Die Klägerin kann Unterlassung aus §§ 1, 13 II Nr. 2 UWG begehren. Die beanstandete Zusendung von Telefaxschreiben an Gewerbetreibende zu Werbezwecken ist im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig.
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a) Es entspricht anerkannter Rechtsansicht, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbung per Telefax gegen die guten kaufmännischen Sitten verstößt, wenn dies außerhalb einer konkreten Geschäftsbeziehung erfolgt und kein in der Interessensphäre des Adressaten liegender, sachlicher Grund besteht, der diese Art der Werbung rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefax-Werbung; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rdn. 69 b; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 162).
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An diesen Grundsätzen ist nach wie vor festzuhalten. Insbesondere auch deshalb, um den kaufmännischen Organisationsablauf im Unternehmensbetrieb sicherzustellen, der bei Inanspruchnahme der Telefaxgeräte zu Werbemaßnahmen durch den hierdurch verursachten überhöhten Papierbedarf ernsthaft gefährdet wäre. Ferner wird das Telefaxgerät durch Werbesendungen unter kostenintensiver Inanspruchnahme von Toner und Strom blockiert und somit die jederzeitige Informationsübermittlung von Kunden und sonstigen Geschäftspartner des Telefaxinhabers beeinträchtigt. Insoweit ist – wie der in voller Besetzung entscheidenden Kammer aufgrund der Sachkunde ihrer beisitzenden Mitglieder (§ 114 GVG) bekannt – grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anschlussinhaber eines Telefaxgerätes ein berechtigtes Interesse daran hat, die Telefaxanlage von jeder unnötigen Inanspruchnahme freizuhalten.
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Eine Rechtfertigung unaufgeforderter Werbezusendung kann daher nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Werbezusendungen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Adressaten daran vom Absender vermutet werden kann (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefaxwerbung; BGHZ 113, 282, 285 – Telefonwerbung IV).
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Rechtfertigende Umstände, die auf ein solches ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis der betroffenen Adressaten hinweisen, etwa das Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder den geäußerten Wunsch nach Zusendung von Werbung per Telefax bzw. dem Einverständnis damit, legt der Beklagte vorliegend nicht dar. Auch fehlt es am konkreten und bewiesenen Vorbringen des Beklagten, infolge bestimmter Umstände sei die Annahme eines vermuteten Einverständnisses gerechtfertigt. Insofern ist wegen des Fehlens eines nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Ausnahmetatbestands von der Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens des Beklagten auszugehen.
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b) Auch ist die Störereigenschaft des Beklagten, mithin die Passivlegitimation gegeben. Dem Einwand des Beklagten, es fehle schon deshalb an einer Passivlegitimation des Beklagten als Gesellschafter, da infolge der nunmehr bestehenden Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die "B.Schweiz" als Anspruchsgegner herangezogen werden müsse, kann nicht gefolgt werden.
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Denn unabhängig davon, ob nach den höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft § 128 HGB in entsprechender Anwendung zur Gesellschafterhaftung heranzuziehen ist, ist der einzelne Gesellschafter für Wettbewerbsverstöße jedenfalls dann verantwortlich, wenn er selbst wettbewerbswidrig gehandelt hat oder die Voraussetzungen einer Störerhaftung erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 898, 899). So haftet als Störer jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zu Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH WRP 1988, 668, 669 – Verkaufsfahrten II). Danach kommt grundsätzlich eine Störerhaftung des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft in Betracht, denn er wird – wie auch vorliegend – in der Lage sein, wettbewerbswidrige Handlungen der Gesellschaft zu unterbinden. Der Beklagte war nach Sachlage, jedenfalls nach dem Tod des bisherigen Geschäftsführers, geschäftsführender Gesellschafter der "VS-Coaching" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche – bei Personenidentität der Gesellschafter – unter den Firmierungen "B.Deutschland", "VuS Schweiz" und "B.Schweiz" aufgetreten ist. Insoweit hatte der Beklagte als Gesellschafter auch die Möglichkeit, das Handeln der BGB-Gesellschaft – unter welchem Namen auch immer – zu unterbinden. Diese Unterbindung erfolgte jedoch nicht, so dass der Beklagte selbst als Störer und damit als Passivlegitimierter zu betrachten ist.
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2. Die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor gegeben. Sie ist nach anerkannter Rechtsansicht nicht widerlegt, da sich der Beklagte bislang geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 1985, 155, 156 – Vertragsstrafe bis zu ... I; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. UWG Rdn. 263).
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Nach alledem ist der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsantrag begründet, soweit er das ausdrückliche und konkludente Einverständnis als Rechtfertigungsgrund mitumfasst.
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Der weitergehende Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet, da der Klageantrag insoweit zu weitgehend gefasst ist, als er den Rechtfertigungsgrund des vermuteten Einverständnisses nur im Hilfsantrag anspricht. Hieraus folgt, dass der in erster Linie gestellte Antrag diesen Ausnahmetatbestand nicht erfasst. Demnach war insoweit die Klage abzuweisen.
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3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 175,06 zu.
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Der Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus den im Wettbewerbsrecht richterrechtlich anerkannten Grundsätzen über die Kostenerstattungspflicht des Verletzers für Abmahnkosten des Gläubigers, die unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als erstattungsfähig anzusehen sind (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGHZ 115, 210, 212; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41, Rdn. 84, Teplitzky, WRP 2003, 173, 182). Diesen Grundsätzen folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnungskosten ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.
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