Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 968/03

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der Berechnung der ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift und bei der Hinterbliebenenversorgung.
Der Kläger ist am ... 1954 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 295 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9). Am 13.08.2001 ist der Kläger mit Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 19.03.2003 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 196,76 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 49,19 Versorgungspunkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01.Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n. F.). Bei der Berechnung des sog. fiktiven Nettoarbeitsentgelts legte die Beklagte die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (AH 11). In einer Mitteilung vom 14.04.2003 beharrte die Beklagte auf dieser Berechnungsmethode und stellte klar, dass sie dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers keine Hinterbliebenenrente zahlen werde (AH 21-23).
Auf Verlangen des Gerichts (AS 47) hat die Beklagte eine Fiktivberechnung vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglicht, die sich bei Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III/0 ergeben würde (vgl. AS 53, AH 49-55). Die Startgutschrift würde dann EUR 271,24 betragen und wäre damit um EUR 74,48 höher.
Der Rechtsstreit berührt auch Fragen der Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Allerdings wendet sich der Kläger mit dieser Klage nicht auch gegen die mit dem Systemwechsel verbundenen Rechtsfragen, die Lebenspartner und Ehegatten gleichermaßen betreffen (vgl. AS 35), vielmehr beanstandete er diese Fragen bisher nur außergerichtlich. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge sollen zunächst einige zentrale Punkte des alten und des neuen Satzungsrechts der Beklagten sowie des Überleitungsrechts angesprochen werden:
Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten. Bei den Rentenanwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen entschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben; rentenfern sind alle jüngeren Versicherten (§§ 78, 79 VBLS n.F.).
Für die rentenfernen Jahrgänge werden nach § 79 VBLS n.F. die Anwartschaften zum 31.12.2001 nach § 18 Abs. 2 des BetrAVG n.F. ermittelt. Die Renten errechnen sich, grob gesagt, unter Zugrundelegung einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst. Daraus wird die Vollleistung ermittelt. Für die im öffentlichen Dienst bis 31.12.2001 zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Vollleistung errechnet. Bei der Berechnung der Anwartschaft wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrundegelegt. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung) berechnet. Das i. d. R. maßgebliche fiktive Nettoentgelt wird dabei nach § 18 Abs. 2 Nr. 1b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am 31.12.2001 bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr anhand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach dem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Gesamtversorgung wird sodann die nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen. Die sich danach ergebende sogenannte Vollleistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten ergibt. Im Gegensatz zur Berechnung nach der bisherigen Fassung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die Ungleichbehandlung des Klägers und seines Lebenspartners verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Die Anknüpfung an die Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001 und die damit verbundene Privilegierung von Ehepaaren sei willkürlich. Es sei kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, verheiratete Versicherte, die ohnehin durch die günstigere Steuerklasse steuerrechtlich und durch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, für die sie gesonderte Beiträge nicht leisten würden, rentenrechtlich bevorzugt werden würden, hier noch einmal zusätzlich durch die Berücksichtigung der Steuerklasse im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift zu privilegieren. Nicht jede Ungleichbehandlung nicht verheirateter Personen gegenüber Ehepaaren lasse sich mit Artikel 6 Grundgesetz rechtfertigen. Die steuerrechtliche Privilegierung verheirateter Versicherter und die Gewährung von Hinterbliebenenrenten an verwitwete Ehegatten trage dem Umstand Rechnung, dass Ehegatten einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet seien. Allerdings seien auch Lebenspartner gemäß § 5 LPartG, der auf §§ 1360a und 1360b BGB verweise, in vollem Umfang wie Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet. Lebenspartnerschaften würden überdies wie die Ehe in einem der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienenden standesamtlichen oder zumindest standesamtsähnlichen Akt begründet. Die Gründe, die bisher für die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Verhältnis zur Ehe angeführt worden seien, seien mit Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallen und zumindest der Fortbestand dieser Ungleichbehandlung verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Überdies liege auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG vor, da die Lebenspartner im Verhältnis zur Ehe aufgrund ihrer sexuellen Identität schlechter gestellt werden würden.
11 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
12 
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bei der Ermittlung seiner Anwartschaft im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes denjenigen Versicherten gleichzustellen, die am 31.12.2001 verheiratet waren.
13 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gegenüber zuzusichern, dass im Falle seines Versterbens vor seinem Lebenspartner, Herrn LP, dieser eine Hinterbliebenenrente entsprechend der für Hinterbliebene Ehepartner gewährten Hinterbliebenenrente erhält.
14 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Rentenberechnungen für den Kläger, sei es nach altem oder nach neuem Recht, jeweils die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
15 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn LP diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagte trägt vor:
19 
Der Kläger könne nicht heute schon von der Beklagten Zusicherungen für den Fall seines Ablebens verlangen. Diesem Begehren fehle das notwendige Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse.
20 
Das Lebenspartnerschaftsgesetz stelle die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar der Ehe im Wesentlichen, aber nicht vollständig gleich. Auch das Steuerrecht sehe vor, dass bei eingetragenen Lebenspartnern die Steuerklasse III/0 nicht zur Anwendung komme. Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Rente, könne der eingetragene Lebenspartner beim Tod des anderen nicht als Witwer angesehen werden, da er auch kein Ehegatte sei. Die Differenzierung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei durch Artikel 6 Grundgesetz gerechtfertigt. Weder das Gesetzesrecht noch die Satzung der Beklagten verstoße insoweit gegen das Grundgesetz.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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