Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 S 120/08

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008 - Az.: 2 C 133/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird - beschränkt auf die Frage der Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS - zugelassen.

Gründe

 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Der vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung wegen eines Versorgungsausgleichs gekürzte Betriebsrente; er begehrt eine neue Entscheidung zu sozialen Komponenten der Betriebsrente und wendet sich gegen den von der Beklagten bei der Gewährung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung vorgenommenen Abzug nach § 35 Abs. 3 der Satzungsbestimmungen.
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend führt die Kammer aus:
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die Parteien streiten über die Kürzung der Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs, soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 der Satzungsbestimmungen (im Folgenden: VBLS) und um eine Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS.
§ 35 Abs. 3 VBLS lautet wie folgt:
„Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um 10,8 Prozent.“
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§ 37 Abs. 2 VBLS lautet wie folgt:
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„Bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.“
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Der Kläger ist 1952 geboren. Er war bei der der LVA Rheinprovinz (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) beschäftigt gewesen; vom 01. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 2003 war er bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (I 93/95). Am 1. Januar 2004 wurde der Kläger Arbeitnehmer der nicht bei der Beklagten beteiligten F. Kliniken.
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Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18. Februar 2000 (Az.: 22 F 101/98) wurde die am 21. März 1975 geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Mit dem Urteil wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der LVA Rheinprovinz auf das Konto der geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BVA) in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 474,69, bezogen auf den 31. August 1998, übertragen. Des Weiteren wurden zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Beklagten auf dem gleichen Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 33,69, bezogen auf den 31. August 1998, begründet (I 233 - 243).
14 
Der Kläger erhält seit dem 01. Oktober 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit.
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Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 2. Oktober 2007 die Betriebsrente des Klägers ab dem 01. Oktober 2006 berechnet. Wegen Krankengeldanspruchs ruhte die Rente bis zum 31. Mai 2007 (I 83, 111). Ab dem 01. Juni 2007 betrug die Betriebsrente EUR 166,58 brutto = EUR 139,76 netto und ab dem 01. Juli 2007 netto EUR 142,08 (I 83, 105). Bei der Ermittlung der Betriebsrente war zuvor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betrag um 10,80 v.H. vermindert und wegen Versorgungsausgleichs um einen Betrag von EUR 109,55 gekürzt worden (I 103, 113).
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Die Berechnung des Versorgunsgausgleich-Kürzungsbetrages für die Ehezeit vom 01. März 1975 bis zum 31. August 1998 berechnete die Beklagte wie folgt:
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Ausgehend von dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des AG - FamG - Aachen begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von DM 33,69 wurde der dynamische Rentenanwartschaftswert in einen statischen Betrag unter sinngemäßer Anwendung der Barwertverordnung durch Division mit 47,65 DM auf 0,7070 Entgeltpunkte umgerechnet. Sodann wurden diese Entgeltpunkte in einen Barwert mit Umrechnungsfaktor für das Ende der Ehezeit zum 31. August 1998 auf DM 7.713,532 und dieser Barwert in einen Jahresbetrag mit Lebensalterfaktor nach Tabelle 1/7 der Barwertverordnung auf DM 2.571,177 umgerechnet. Aus diesem Jahresbetrag ergab sich der Monatsbetrag von DM 214,26 bzw. EUR 109,55 (I 113/115).
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Mit Mitteilungen vom 21. November 2007 (I 177 ff) und vom 18. März 2009 (II AH 1 ff) berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers jeweils neu.
19 
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
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als Kürzungsbetrag für die Betriebsrente sei der durch das Familiengericht Aachen zugunsten der geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommene Betrag von DM 33,69 = EUR 17,23 zugrunde zu legen. Aus § 57 Abs. 1 BeamtVG könne eine Kürzung der Betriebsrente zum Ausgleich der Erstattungspflicht nicht hergeleitet werden. Auch müsse gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ein Ausgleich vorgenommen werden. Auch sei von der Beklagten fehlerhaft ein Ausgleich nach § 37 Abs. 2 VBLS unterlassen worden.
21 
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 nur in monatlicher Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
23 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2007 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 97,55 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 92,32 brutto, mindestens jedoch EUR 33,43 brutto, zu zahlen;
24 
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 29,90 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 92,15 brutto, mindestens jedoch EUR 33,77 brutto, zu zahlen;
25 
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 30. Juni 2008 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 169,34 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 92,15 brutto, mindestens jedoch EUR 33,77 brutto, zu zahlen;
26 
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückwirkend ab 01. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 172,13 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 91,98 brutto, mindestens jedoch EUR 34,11 brutto, zu zahlen;
27 
hilfsweise,
28 
die Beklagte zu verurteilen, über die dem Kläger seit 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 nach Maßgabe ihrer Satzung zu gewährende Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, eine Kürzung aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich nur in Höhe von monatlich EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
29 
äußerst hilfsweise,
30 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der Betriebsrente der vom Kläger nach Maßgabe ihrer Satzung zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;
31 
6. die Beklagte zu verurteilen, über die dem Kläger nach Maßgabe der Satzung zu leistende Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, hinsichtlich der Gewährung von sozialen Komponenten nach § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten neu zu entscheiden.
32 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Die Beklagte hat vorgetragen, die Berechnung der Betriebsrente des Klägers sei unter Beachtung der Satzungsbestimmungen und gesetzlicher Vorgaben ordnungsgemäß berechnet worden.
35 
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08. Juli 2008 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kürzung der Betriebsrente sei nach § 1 VAHRG unter analoger Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG ordnungsgemäß berechnet worden (I 317 ff). Eine andere Berechnung der Rentenkürzung würde zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft führen. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VBLS lägen in der Person des Klägers nicht vor, da er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert gewesen sei (I 317 ff).
36 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und wendet sich - erweiternd - gegen die Kürzung seiner Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS.
37 
Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe - Az.: 2 C 133/08 - vom 08. Juli 2008
38 
1. die Beklagte zu verurteilen, bezüglich der Betriebsrente des Klägers zur Versicherungsnummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs
39 
a) für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
b) für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2007 dem Kläger eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
c) für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,40, höchstens EUR 75,78, vorzunehmen;
d) für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,40, höchstens EUR 75,78, vorzunehmen;
e) für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,57, höchstens EUR 75,44, vorzunehmen;
f) für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,57, höchstens EUR 75,44, vorzunehmen;
g) für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,75, höchstens EUR 75,10, vorzunehmen;
h) für die Zeit vom 01. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,93, höchstens EUR 74,76, vorzunehmen;
i) für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis zum 31. März 2012 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 18,10, höchstens EUR 74,41, vorzunehmen;
40 
hilfsweise,
41 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen,
42 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 31. März 2012 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,57, höchstens EUR 75,44, vorzunehmen,
43 
äußerst hilfsweise,
44 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs neu zu entscheiden;
45 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 31. März 2012 neu zu entscheiden;
46 
2. die Beklagte zu verurteilen, über die dem Kläger nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistende Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, hinsichtlich der Gewährung von sozialen Komponenten nach § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten neu zu entscheiden;
47 
3. die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der dem Kläger zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2012 eine Minderung nach § 35 Abs. 3 der Satzung der Beklagten nicht vorzunehmen.
48 
Die Beklagte verteidigt die insoweit erfolgte Klagabweisung durch das Amtsgericht und beantragt auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen,
49 
die Berufung zurückzuweisen.
50 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 (II 93/95) Bezug genommen.
51 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
52 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
53 
Die in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen zur Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 35 Abs. 3 VBLS - Berufungsantrag Ziffer 3) und zur neuen Betriebsrentenmitteilung der Beklagten vom 18. März 2009 sind zulässig. Eine Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Wegen der Verweisung des § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung des Gegners stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die Klageänderung einlässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004, II ZR 394/02, in MDR 2004, 588; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 533 Rdn. 5; Saenger/Wöstmann, ZPO, Kommentar, 2. Auflage, 2007, Rn. 3 zu § 533). Nachdem die Beklagte - ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandung (hier: Berufungserwiderung vom 16. November 2008 (II 59)) - in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hat (vgl. Protokoll - II 93/95 ), wird ihre Einwilligung unwiderleglich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004, II ZR 394/02, in MDR 2004, 588); im übrigen ist die Zulassung der Klageänderung auch entsprechend den Grundsätzen der Prozessökonomie sachdienlich, da dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994, XII ZR 168/92, in NJW-RR 1994, 1143).
II.
54 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine andere Berechnung des Kürzungsbetrages seiner Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs (sub. 1.), noch einen Anspruch auf Soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 VBLS (sub. 2.) oder eine Änderung der Minderung seiner Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS (sub. 3.).
55 
1. Antrag Ziffer 1 (nebst Hilfsanträge) - gerichtet auf Verminderung des Kürzungsbetrags für den Versorgungsausgleich - ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Änderung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung wegen Versorgungsausgleichs verneint. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß ihren Mitteilungen vom 02. Oktober 2007, vom 21. November 2007 und vom 18. März 2009 zu kürzen.
56 
a. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft unter Hinzuziehung der Barwert- und Rechengrößenverordnung auf einen statischen Wert ermittelt hat. Zu der von der Beklagten angewandten Methode hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - wenngleich in anderem Zusammenhang - mit Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. 12 U 303/04 (OLGR Karlsruhe 2005, 512 ff.) folgendes festgehalten:
57 
„Die Beklagte ist … nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise [in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG] vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion Bundestagsdrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem „rückgerechneten“ statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.“
58 
Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seinen Urteilsgründen (Seiten 6 und 7) verwiesen.
59 
b. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe nicht dargelegt, in welcher konkreten Höhe von ihr für die geschiedene Ehefrau Aufwendungserstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach § 225 SGB VI gezahlt wurden, greift dieser Einwand nicht durch. Der in der Betriebsrente des Klägers vorgenommene Kürzungsbetrag steht nicht in unmittelbarem Abhängigkeit zur Höhe des Erstattungsbetrages für die geschiedene Ehefrau. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht unmittelbar zwischen den Ehegatten statt, sondern wird unter den beteiligten Versorgungsträgern abgewickelt, um für den Ausgleichsberechtigten den Aufbau einer eigenständigen Versorgung zu ermöglichen. Wie sich bereits aus dem Tenor des Urteils des AG - FamG - Aachen ergibt, wurden sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers, als auch aus der Zusatzversorgung bei der Beklagten zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau auf dem gleichen Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der BVA Rentenanwartschaften begründet (vgl. Urteil, I 225). Die Ehefrau hat ein eigenes Anrecht in der BVA erworben, losgelöst von der ursprünglichen Rentenanwartschaft des Klägers bei der Beklagten. Das Anrecht der Ehefrau nimmt sodann selbständig an den Entwicklungen des Versorgungssystems teil, in dem es für die Ehefrau begründet worden ist.
60 
Auch ist zu berücksichtigen, dass in der Regel die Lebenserwartung des Mannes geringer ist als die der Frau. Daraus folgt, dass Rentenbezugszeiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten - hier: der geschiedenen Ehefrau - in der Regel nicht identisch sind mit dem Zeitraum, in dem der Ausgleichspflichtige - hier: der klagende Ehemann - selbst Rente bezieht und die Beklagte die von ihr gezahlte Betriebsrente kürzen kann.
61 
Deshalb kann es eine Identität zwischen dem nach § 225 SGB VI an die BVA für die geschiedene Ehefrau zu leistenden Erstattungsbetrag und dem in der Betriebsrente des Klägers vorzunehmenden Kürzungsbetrag nicht geben. Darum kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Beklagte an den Versorgungsträger der geschiedenen Ehefrau Erstattungsleistungen erbracht hat.
62 
c. Ebenso wenig Erfolg hat die Argumentation des Klägers unter Hinweis auf § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtenVG, auch die Kürzung der Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs müsse wegen der wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS geminderten Betriebsrente ebenfalls entsprechend gemindert werden .
63 
Hier ist zu unterscheiden nach Ehezeiten, die vor dem Minderungszeitraum wegen vorzeitiger Inanspruchnahme liegen und solchen, in denen die für die Veränderung der Betriebsrente maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in der Ehezeit zurückgelegt wurden. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezugs bleibt der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 2005, XII ZB 117/03, in FamRZ 2005, 1455 ff = NJW-RR 2005, 1233 ff). Nachdem der Kläger bereits mit Urteil des AG - FamG - Aachen vom 18. Februar 2000 geschieden und als Ehezeitende der 31. August 1998 festgestellt wurde, liegen die Ehezeiten des Klägers vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vom 01. Oktober 2006. Der Zugangsfaktor bzw. die Kürzung von 10,8 v.H. war bei dem Ausgangswert für die Berechnung der Kürzung wegen Versorgungsausgleichs daher nicht mehr zu berücksichtigen.
64 
2. Dem Kläger stehen keine zusätzlichen Versorgungspunkte nach § 37 Abs. 2 VBLS zu.
65 
Bei den Arten der Versicherung unterscheidet die Satzung zwischen Pflichtversicherung, beitragsfreier Versicherung und freiwilliger Versicherung (§ 24 VBLS). Der Kläger war zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (§ 33 Satz 1 VBLS), d.h. am 1. Oktober 2006, bei der Beklagten nicht mehr pflichtversichert (§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 VBLS) gewesen; die Pflichtversicherung endete bereits zum 31. Dezember 2003. Ab dem 01. Januar 2004 war der Kläger daher ein beitragsfrei Versicherter (§ 30 VBLS).
66 
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 37 Abs. 2 VBLS erhalten soziale Komponenten Pflichtversicherte, die bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres teilweise oder voll erwerbsgemindert waren. Diese Regelung erfasst also nicht jeden, zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Beklagten Pflichtversicherten, d.h. auch nicht beitragsfrei Versicherte, sondern ausdrücklich nur die bei Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtversicherten. Hätte jeder zu irgendeinem Zeitpunkt einmal unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtversicherte in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 VBLS einbezogen werden sollen, so wäre die Formulierung „Pflichtversicherter“ entbehrlich gewesen. Durch die hier gewählte Formulierung trägt die Satzung der Unterscheidung in verschiedene Arten von Versicherungen (§ 24 VBLS) Rechnung.
67 
Aus der Systematik des § 37 VBLS ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. In § 37 Abs. 1 VBLS sind soziale Komponenten für Elternzeiten erfasst; § 37 Abs. 2 VBLS betrifft die teilweise oder voll erwerbsgeminderten Pflichtversicherten und § 37 Abs. 3 VBLS regelt die langjährig Pflichtversicherten.
68 
Schließlich entspricht § 37 Abs. 2 VBLS wortgleich § 9 Abs. 2 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01. März 2002.
69 
Für eine Auslegung des § 37 Abs. 2 VBLS im Sinne des klägerischen Begehrens ist also kein Raum.
70 
3. Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % gemäß § 35 Abs. 3 VBLS ist nicht zu beanstanden.
71 
Dass § 35 Abs. 3 VBLS in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007, Az. 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2008, Az. 12 U 103/07, Rn. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2008, Az. 6 S 25/07; Urteil vom 15. Februar 2008, Az. 6 O 248/07; Urteil vom 19. September 2008, Az. 6 O 84/08; Urteil vom 12. Dezember 2008, Az. 6 O 175/08; Urteil vom 06. März 2009, 6 S 121/08). In dem vorzitierten Urteil es Landgerichts Karlsruhe vom 06. März 2009 hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS zuletzt Folgendes ausgeführt:
72 
„1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
73 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
74 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
75 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
76 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
77 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
78 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
79 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 26):
80 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten für erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu einem Drittel angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
81 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts [vom 16. Mai 2006], die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22. November 2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
82 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30. April 2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
83 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
84 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird
85 
(vgl. zum Meinungsstand:
86 
entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
87 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
88 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen. So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).
89 
An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest, insbesondere nachdem zwischenzeitlich der 5. Senat des Bundessozialgerichts in vier Urteilen vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R; B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R - (veröffentlicht in FamRZ 2009, 329 ff. u.a.; abrufbar über Juris und über www.bsg.bund.de) zu erkennen gegeben hat, dass alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des Bundessozialgerichts von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16. Mai 2006 abweichen wollen.
90 
In den vorgenannten Urteilen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts ausführlich dargelegt und begründet, dass der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 SGB VI um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen ist. Dafür sprächen, so der 5. Senat des Bundessozialgerichts (aaO) - in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen, von der erkennenden Kammer vorgenommenen Auslegung -, Wortlaut und systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm.
91 
Die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI verstoße darüber hinaus auch nicht gegen das Grundgesetz, darunter insbesondere Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil Eingriffe in die betreffenden Grundrechte (durch Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf maximal 0,892) gegebenenfalls jedenfalls als zulässig - weil dem Gemeinwohl dienend, sachgerecht und verhältnismäßig - anzusehen seien.
92 
Obwohl er mit seiner Rechtsmeinung eindeutig vom Urteil des 4. Senats vom 16. Mai 2006 ( BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) abweicht, sah sich der 5. Senat auch nicht an der Entscheidung gehindert: Der 4. Senat könne mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, denn er sei nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 für Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig. An seine Stelle seien der 13. und der erkennende Senat getreten. Der 13. Senat habe auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26. Juni 2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16. Mai 2006 nicht festzuhalten (vgl. § 41 Abs 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
93 
Durch diese Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R u.a. -, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht sich die erkennende Kammer in ihrer bisherigen, ständigen Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bestätigt. Allem Anschein nach neigt auch der Bundesgerichtshof dazu, sich dieser Ansicht anzuschließen, nachdem er - soweit der Kammer bekannt ist - in den diese Frage betreffenden, bei ihm anhängigen Revisionsverfahren regelmäßig bei den Parteien anfragt, ob „im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 die Revision zurückgenommen wird“ (so etwa Schreiben des BGH vom 29. Januar 2009 in dem Verfahren IV ZR 103/08).
94 
Grundsätzlichen Bedenken an einer Kürzung von Altersrenten wegen vorzeitigen Bezugs ist ebenfalls eine Absage zu erteilen; das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nämlich jüngst - mit Beschluss vom 11. November 2008 (1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05 und 1 BvL 7/05; sämtlich veröffentlicht in FamRZ 2008, 747 ff. = DVBL 2009, 117 ff. = NJW 2009, 499 u.a.) - ausdrücklich festgestellt, dass die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (dort: wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) mit dem Grundgesetz, darunter insbesondere dem Gleichheitssatz, vereinbar sind.“
95 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechtsprechung der Kammer bestätigt (vgl. u.a. Urteile vom 21. April 2009 - 12 U 257/08; vom 19. Juni 2008 - 12 U 227/07 sowie vom 06. Mai 2008 - 12 U 103/07, OLGR Karlsruhe 2008, 633 unter II 4).
96 
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
III.
97 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
98 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99 
3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Umfang der Problematik einer Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zuzulassen. Zu der Frage, ob der Abschlag nach § 35 Abs. 3 VBLS verfassungskonform ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt.
100 
Einer weiteren Zulassung zur Berechnung der Kürzung des Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs und zur Problematik nicht zuerkannter sozialer Komponenten nach § 37 Abs. 2 VBLS bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; insbesondere haben diese Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Berechnung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit einer Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme entschieden, weshalb es einer weiteren Klärung nicht bedarf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, V ZR 75/02, in NJW 2002, 2957). Wegen des eindeutigen Wortlauts von § 37 Abs. 2 VBLS fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage (vgl. dazu Saenger/Kayser, ZPO, Kommentar, 2. Auflage, 2007, Rn. 7 zu § 543).
101 
Das Gericht ist auch nicht gehindert, die Revision nur beschränkt zur Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS zuzulassen. Diese Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme stellt einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs dar, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (zur beschränkten Revisionszulassung vgl. st. Rspr., BGH, Urteile vom 14. September 2005, IV ZR 198/04; vom 19. Januar 2005, IV ZR 107/03; vom 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, in ZIP 2005, 69 unter A I; vom 5. November 2003, VIII ZR 320/02, in BGH-Report 2004, 262 unter II).

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