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| Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den finanzierten Beteiligungen an zwei Filmfonds. |
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| Mit Zeichnungsschein vom 13.11./07.12.2004 (Anl. K1) beteiligte sich der Kläger mit EUR 25.000,00 an der II. …, wobei er EUR 13.300,- Einlage plus ein Agio von EUR 399,- selbst leistete und EUR 11.700,00 durch ein Darlehen der Beklagten finanzierte. Der Fondsprospekt (Anl. K2), welcher auf Seite 105 eine Muster-Widerrufsbelehrung enthält, lag dem Kläger vor. Im Zeichnungsschein selbst ist keine Widerrufsbelehrung enthalten, sondern nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Allerdings lag dem Kläger bei Zeichnung eine gesonderte Widerrufsbelehrung vor (Anlage K12). Der Kläger bestätigte durch gesonderte Unterschrift, die Vertragsunterlagen inklusive den Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen (bezüglich der Beitrittsvereinbarung und bezüglich des Darlehensvertrags), erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. |
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| Mit Zeichnungsschein vom 15.10.2005 (Anl. K3) beteiligte sich der Kläger mit EUR 40.000,00 an der II. …, wobei er EUR 20.480,- Einlage plus ein Agio von EUR 614,40 selbst leistete und EUR 19.520,00 durch ein Darlehen der Beklagten finanzierte. Der Fondsprospekt (Anl. K4), welcher auf Seite 145 eine Muster-Widerrufsbelehrung enthält, lag dem Kläger vor. Im Zeichnungsschein selbst ist keine Widerrufsbelehrung enthalten, sondern nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Allerdings lag dem Kläger bei Zeichnung eine gesonderte Widerrufsbelehrung vor (Anlage K13). Auch hier bestätigte der Kläger wiederum durch gesonderte Unterschrift, die Vertragsunterlagen inklusive dem Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. |
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| Danach vergingen über 7 Jahre, in denen der Kläger Steuervorteile erzielte und Ausschüttungen aus den beiden Fonds erhielt. Hinsichtlich des Fonds II. …, erzielte er Ausschüttungen von EUR 2.749,59 (As. 31). Hinsichtlich des Fonds III. … erzielte er Ausschüttungen von EUR 10.091,90 (As. 31). |
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| Mit zwei Schreiben jeweils vom 08.01.2013 (Anl. K5, K6) erklärte der Kläger den Widerruf der beiden mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge. Er verlangt nunmehr die Rückabwicklung, wobei er die erbrachten Eigenleistungen (inkl. Agio) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen verlangt, beim Fonds II. … EUR 10.949,41 und beim Fonds III. … EUR 11.029,50. |
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| Der Kläger behauptet, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weil die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche und es vom Zufall abhänge, ob der Anleger die Widerrufsbelehrung im Prospekt zur Kenntnis nehme. Der Beginn der Widerrufsfrist sei unklar und die Belehrung enthalte unnötige und verwirrende Zusätze. So habe der Kläger vorliegend keine Leistung empfangen und wisse nicht, wer Vertragspartner und wer Widerrufserklärungsempfänger sei. Die Gestaltung sei aufgrund der Verweise und auch drucktechnisch nicht hinreichend deutlich. Deswegen laufe keine Widerrufsfrist. Da die Belehrungen nicht dem damals geltenden Muster der Anlage 2 zur BGB-Info-Verordnung entsprächen, genieße die Beklagte keinen Vertrauensschutz. |
|
| Eine Verwirkung des Widerrufs sei nicht gegeben. Es fehle am Umstands- und am Zeitmoment. |
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| Da die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag verbundene Geschäfte seien, müsse die Beklagte in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaften eintreten; daher könne der Kläger seine aus eigenen Mitteln erbrachten Leistungen inklusive des Agios und abzüglich der Ausschüttungen von der Beklagten zurückverlangen. |
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| Der Kläger stellt daher folgende Anträge: |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.949,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der II. … |
|
| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.029,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der III. … |
|
| 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit vorgenannten Abtretungen in Annahmeverzug befindet. |
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| 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz |
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| aus EUR 2.2046,24 von 20.12.2006 bis 19.12.2007 |
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| aus EUR 4.092,48 von 20.12.2007 bis 19.12.2008 |
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| aus EUR 6.138,72 von 20.12.2008 bis 19.12.2009 |
|
| aus EUR 8.184,96 von 20.12.2009 bis 19.12.2010 |
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| aus EUR 10.231,20 von 20.12.2010 bis 19.12.2011 |
|
| aus EUR 12.277,44 von 20.12.2011 bis 19.12.2012 |
|
| und aus EUR 14.323,68 seit 20.12.2012 |
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| 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz |
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| aus EUR 2.514,31 von 23.12.2007 bis 22.12.2008 |
|
| aus EUR 5.028,62 von 23.12.2008 bis 22.12.2009 |
|
| aus EUR 7.542,93 von 23.12.2009 bis 22.12.2010 |
|
| aus EUR 10.057,24 von 23.12.2010 bis 22.12.2011 |
|
| aus EUR 12.571,55 von 23.12.2001 bis 22.12.2012 |
|
| und aus EUR 15.085,86 seit 23.12.2012 |
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| 6. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag mit Antrag vom 15.10.2005 (..III. ..) keine Ansprüche mehr zustehen. |
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| 7. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 1.240,81 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.05.2013 zu bezahlen. |
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| Der Kläger beantragt außerdem, |
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| die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen. |
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| Vorsorglich, für den Fall eines Erfolgs der Klage, stellt die Beklagte in einer Hilfswiderklage (As. 51) folgende Anträge: |
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| Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der II. … (HL-Fonds Nr. …) sowie an der III. … (HL-Fonds Nr. …) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. |
|
| Die Beklagte wendet ein, da die Finanzierung des Fonds II. … bereits am 20.12.2012 planmäßig zurückgeführt worden sei, könne der Kläger nicht im Januar 2013, also mehr als 8 Jahre nach Zeichnung, noch widerrufen, da ein solches Recht jedenfalls verwirkt sei. Auch ein Widerruf des über 7 Jahre zurückliegenden Vertragsabschlusses bezüglich des Fonds III. … sei nicht mehr möglich wegen Verwirkung. |
|
| Ein Widerrufsrecht bestehe bezüglich beider Beteiligungen ohnehin nicht, da die Fondsgesellschaft sich bei Abfassung der Widerrufsbelehrungen an die damalige BGB-Info-Verordnung gehalten habe, sodass die Beklagte Vertrauensschutz genieße. Denn von dem Mustertext der Anlage zur BGB-Info-Verordnung sei nur unwesentlich abgewichen worden. Die Abweichungen dienten außerdem nur der Klarstellung und seien keineswegs verwirrend. Eine etwaige Unsicherheit über den Fristbeginn könne sich allenfalls auf einen Zeitraum von wenigen Tagen ausgewirkt haben. Die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung sei nicht erforderlich. Der Kläger habe in seinem Zeichnungsschein jedenfalls unterschrieben, Kenntnis von den Widerrufsbelehrungen im Prospekt genommen zu haben. |
|
| Vorsorglich erhebt die Beklagte Hilfswiderklage, dass der Kläger sämtliche Steuervorteile an sie herausgeben müsse. Denn er habe im vorliegenden Fall außergewöhnlich große Steuervorteile erzielt. Etwaige Rückabwicklungsbeträge müsse der Kläger nicht versteuern. Zinsen auf die Tilgungszahlungen der Fondsgesellschaft könne er nicht verlangen, da er sie gar nicht selbst erbracht habe. |
|
| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf ihre gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. |
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| |
| Die Klage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). |
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|
|
| Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und international zuständig gem. §§ 23, 71 GVG, Art. 16 Abs. 1 EuGVO. Der Kläger als Verbraucher konnte vor dem Gericht des Mitgliedsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. |
|
| Darüber hinaus ist das angerufene Gericht auch durch rügelose Einlassung der Beklagten zuständig geworden gem. § 39 ZPO bzw. Art. 24 EuGVO. |
|
|
|
| Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung aus den §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB, da ihm kein Widerrufsrecht zusteht (I.). Selbst wenn ihm mangels Laufens einer Widerrufsfrist noch ein Widerrufsrecht zustünde, wäre dieses jedenfalls nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwirkt (II.). |
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| I. Kein Widerrufsrecht des Klägers |
|
| Der Kläger hat kein Widerrufsrecht gem. den §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB, weil die damals verwendete Belehrung in Ordnung ist (1.), jedenfalls aber die Beklagte durch Einhaltung der damaligen Anlage 2 zur BGB-Info-Verordnung geschützt wäre (2.). |
|
|
|
| Entgegen der Auffassung des Klägers war der Hinweis im Zeichnungsschein auf die Widerrufsbelehrung im Prospekt ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein selbst enthalten ist oder dass sie vom Kläger gesondert unterschrieben wird. Hier war sie außerdem zwar nicht im Zeichnungsschein enthalten, wurde aber als gesondertes Dokument zusammen mit dem Zeichnungsschein übergeben (Anlage K12, K13), was eine besondere Aufmerksamkeit auslöst. |
|
| Das Gericht teilt ebenfalls nicht die Auffassung des Klägers, dass der Beginn der Widerrufsfrist unsicher sei. Insoweit entspricht die Widerrufsbelehrung dem Muster in der Anlage 2 zur damals geltenden BGB-Informationspflichten-Verordnung. |
|
| Das Gericht ist weiterhin nicht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung in den beiden Prospekten verwirrende Zusätze enthalte. Entgegen der Meinung des Klägers hat er bei beiden Fonds sehr wohl eine Leistung empfangen, nämlich den Darlehensbetrag. Dass dieser nicht an ihn direkt ausbezahlt wurde, sondern an die Fondsgesellschaft zum Erwerb seiner Anteile, ist dabei unschädlich. Die Leistung erfolgte von der Beklagten an die Fondsgesellschaft auf seine Anweisung hin. |
|
| Unschädlich ist weiterhin, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung als Empfängerin für den Widerruf die Fa. A. .... angegeben hat. Es ist dem Widerrufsempfänger unbenommen, eine andere Person als Empfänger anzugeben, wenn sie einen Widerruf an diesen gegen sich gelten lassen will. |
|
| Entgegen der Behauptung des Klägers enthält die Widerrufsbelehrung auch nicht das Erfordernis, gegenüber beiden Vertragspartnern (Beklagte und Fondsgesellschaft) einen Widerruf erklären zu müssen. Vielmehr steht im letzten Absatz der Widerrufsbelehrung das genaue Gegenteil mit rechtlich zutreffenden Hinweisen. |
|
| Schließlich wurde die Widerrufsbelehrung auch dem Kläger zur Verfügung gestellt gem. § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn der Kläger hat unstreitig den Prospekt zur Verfügung gestellt bekommen, in welchem die Widerrufsbelehrung enthalten war, außerdem das gesonderte Blatt als Anlage K12 bzw. K13. |
|
| Die Widerrufsbelehrung ist daher ordnungsgemäß. |
|
| 2. Jedenfalls Schutz der Beklagten durch BGB-Info-Verordnung |
|
| Selbst wenn man mit einem Teil der Rechtsprechung und dem Kläger davon ausgeht, dass die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung in beiden Prospekten bzw. auf beiden beiliegenden Blättern (Anlage K12, K13) unzureichend gewesen sein sollte, so könnte sich die Beklagte jedenfalls auf den Schutz des § 14 der BGB-Info-Verordnung in der damals geltenden Fassung berufen, da sie den dortigen Mustertext nur geringfügig verändert übernommen hat und daher davon ausgehen durfte, dass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den wenigen geringfügigen Änderungen um keine wesentlichen Änderungen, die ins Gewicht fallen würden. Insbesondere sind die Änderungen weder für den Kläger nachteilig noch für ihn verwirrend. |
|
| Da der Kläger somit bezüglich beider Fondsbeteiligungen damals ordnungsgemäß belehrt wurde, lief die Widerrufsfrist zwei Wochen nach Vertragsabschluss ab, sodass dem Kläger heute kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB mehr zusteht. |
|
| II. Jedenfalls Verwirkung eines etwaigen Widerrufsrechts gem. § 242 BGB |
|
| Selbst wenn man mit dem Kläger und einem Teil der Rechtsprechung zum oben Genannten anderer Auffassung wäre und die vorliegenden Widerrufsbelehrungen als unzureichend ansehen würde mit der Folge, dass grundsätzlich keine Widerrufsfrist zu laufen begonnen hätte, könnte der Kläger im vorliegenden Fall keinen wirksamen Widerruf mehr erklären. Denn einem solchen Widerruf steht die Einrede der Verwirkung der Beklagten gem. § 242 BGB entgegen. Der Kläger verstößt durch den erst am 08.01.2013 erklärten Widerruf (Anl. K5, K6) jedenfalls gegen das Gebot von Treu und Glauben. |
|
| Die Verwirkung ergibt sich hier zunächst einmal aus dem langen Zeitraum zwischen dem Abschluss der beiden Darlehensverträge und dem Widerruf. Zwischen dem Vertragsabschluss bezüglich des Fonds III. … am 15.10.2005 und dem Widerruf vom 08.01.2013 liegen über 7 Jahre, zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags bezüglich des Fonds II. … am 13.11./07.12.2004 und dem Widerruf vom 08.01.2013 liegen sogar mehr als 8 Jahre. |
|
| Das gesetzliche Widerrufsrecht nach den §§ 495, 355 BGB wurde ursprünglich geschaffen, um eine etwaige Überrumpelungssituation des Verbrauchers zu kompensieren und ihm auch nach Vertragsschluss noch eine 14-tägige Überlegungsfrist einzuräumen. Geschützt werden sollte insbesondere der unkundige Verbraucher, der wenige Tage nach Vertragsabschluss erkennt, dass er an dem gerade eben geschlossenen Vertrag nicht mehr festhalten möchte. Mit diesem ursprünglichen Schutzgedanken des Gesetzgebers hat der Widerruf des Klägers nichts zu tun. Es handelt sich beim Kläger um einen Kapitalanleger, der nach Erwerb der beiden Fondsanteile jahrelang in doppelter Weise von den beiden Filmfonds profitiert hat: Zum einen hat er steuerlich erhebliche Vorteile geltend machen können beim Finanzamt und zum anderen hat er regelmäßig Ausschüttungen kassiert. Wenn nun nach 7 bzw. 8 Jahren die beiden Filmfonds nicht mehr so laufen wie ursprünglich geplant, die Kapitalanlage sich also nicht so entwickelt wie ursprünglich gehofft, so hat dies nichts mit dem Verbraucherschutzgedanken des Gesetzgebers zu tun. Vielmehr betreibt der Kläger auf Kosten der finanzierenden Bank eine Anlagespekulation. Dies verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. |
|
| Selbst wenn also ein Irrtum des Klägers über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist geherrscht haben sollte, so würde diese Unsicherheit allenfalls einen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen betreffen, aber nicht von 7 bzw. 8 Jahren. |
|
| Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass das erste Darlehen bezüglich der Finanzierung der Fondsbeteiligung II. … bereits komplett abgewickelt ist, d. h. der Kläger hat das Darlehen bereits zurückgezahlt und die Verträge sind endgültig abgeschlossen. |
|
| Weiter stellt es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Kläger seine Willenserklärung bezüglich des ersten Fonds II. … widerrufen möchte, obwohl er wenige Monate nach Zeichnung auch noch Anteile am vergleichbaren Nachfolgefonds III. … erworben hat. Mit dem Erwerb der Anteile am III. … hat er den Erwerb der Anteile am II. … konkludent bestätigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diesen ersten Kauf nicht nur gut heiße, sondern ihn als positiv bewerte. Andernfalls hätte er nicht eine Beteiligung am Nachfolgefonds gezeichnet. Der Kläger verstößt damit gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). |
|
| Gegen die Annahme eines endlosen, also "ewigen" Widerrufsrechts spricht im Übrigen die neu erlassene Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2011 und die daraufhin erfolgte Umsetzung in das nationale Gesetz durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetztes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I 2013, Seite 3642). In Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB neue Fassung, welcher ab dem 13.06.2014 gelten wird, ist nämlich vorgesehen, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist endgültig endet. Es wird also künftig grundsätzlich kein ewiges Widerrufsrecht mehr geben. Dies kann im Rahmen des § 242 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, da es sich dabei um eine gesetzliche Wertung des europäischen und des nationalen Gesetzgebers handelt. |
|
| Ein etwaig noch laufendes Widerrufsrecht des Klägers wäre daher jedenfalls gem. § 242 BGB verwirkt. |
|
| Wie das erkennende Gericht sehen dies im Übrigen auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 25.01.2012, Az. I-13 U 30/11, BKR 2012, 162, das OLG Braunschweig in seinem Terminsprotokoll vom 20.11.2012, Az. 4 U 1/12, das Landgericht Amberg in seinem Urteil vom 24.01.2013, Az. 24 O 549/12, das Landgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 11.01.2012, Az. 5 O 3051/10 sowie das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25.01.2012, Az. 3 O 133/11. |
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| Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. |
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| Die Klage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). |
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| Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und international zuständig gem. §§ 23, 71 GVG, Art. 16 Abs. 1 EuGVO. Der Kläger als Verbraucher konnte vor dem Gericht des Mitgliedsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. |
|
| Darüber hinaus ist das angerufene Gericht auch durch rügelose Einlassung der Beklagten zuständig geworden gem. § 39 ZPO bzw. Art. 24 EuGVO. |
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|
| Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung aus den §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB, da ihm kein Widerrufsrecht zusteht (I.). Selbst wenn ihm mangels Laufens einer Widerrufsfrist noch ein Widerrufsrecht zustünde, wäre dieses jedenfalls nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwirkt (II.). |
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| I. Kein Widerrufsrecht des Klägers |
|
| Der Kläger hat kein Widerrufsrecht gem. den §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB, weil die damals verwendete Belehrung in Ordnung ist (1.), jedenfalls aber die Beklagte durch Einhaltung der damaligen Anlage 2 zur BGB-Info-Verordnung geschützt wäre (2.). |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers war der Hinweis im Zeichnungsschein auf die Widerrufsbelehrung im Prospekt ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein selbst enthalten ist oder dass sie vom Kläger gesondert unterschrieben wird. Hier war sie außerdem zwar nicht im Zeichnungsschein enthalten, wurde aber als gesondertes Dokument zusammen mit dem Zeichnungsschein übergeben (Anlage K12, K13), was eine besondere Aufmerksamkeit auslöst. |
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| Das Gericht teilt ebenfalls nicht die Auffassung des Klägers, dass der Beginn der Widerrufsfrist unsicher sei. Insoweit entspricht die Widerrufsbelehrung dem Muster in der Anlage 2 zur damals geltenden BGB-Informationspflichten-Verordnung. |
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| Das Gericht ist weiterhin nicht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung in den beiden Prospekten verwirrende Zusätze enthalte. Entgegen der Meinung des Klägers hat er bei beiden Fonds sehr wohl eine Leistung empfangen, nämlich den Darlehensbetrag. Dass dieser nicht an ihn direkt ausbezahlt wurde, sondern an die Fondsgesellschaft zum Erwerb seiner Anteile, ist dabei unschädlich. Die Leistung erfolgte von der Beklagten an die Fondsgesellschaft auf seine Anweisung hin. |
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| Unschädlich ist weiterhin, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung als Empfängerin für den Widerruf die Fa. A. .... angegeben hat. Es ist dem Widerrufsempfänger unbenommen, eine andere Person als Empfänger anzugeben, wenn sie einen Widerruf an diesen gegen sich gelten lassen will. |
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| Entgegen der Behauptung des Klägers enthält die Widerrufsbelehrung auch nicht das Erfordernis, gegenüber beiden Vertragspartnern (Beklagte und Fondsgesellschaft) einen Widerruf erklären zu müssen. Vielmehr steht im letzten Absatz der Widerrufsbelehrung das genaue Gegenteil mit rechtlich zutreffenden Hinweisen. |
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| Schließlich wurde die Widerrufsbelehrung auch dem Kläger zur Verfügung gestellt gem. § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn der Kläger hat unstreitig den Prospekt zur Verfügung gestellt bekommen, in welchem die Widerrufsbelehrung enthalten war, außerdem das gesonderte Blatt als Anlage K12 bzw. K13. |
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| Die Widerrufsbelehrung ist daher ordnungsgemäß. |
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| 2. Jedenfalls Schutz der Beklagten durch BGB-Info-Verordnung |
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| Selbst wenn man mit einem Teil der Rechtsprechung und dem Kläger davon ausgeht, dass die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung in beiden Prospekten bzw. auf beiden beiliegenden Blättern (Anlage K12, K13) unzureichend gewesen sein sollte, so könnte sich die Beklagte jedenfalls auf den Schutz des § 14 der BGB-Info-Verordnung in der damals geltenden Fassung berufen, da sie den dortigen Mustertext nur geringfügig verändert übernommen hat und daher davon ausgehen durfte, dass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den wenigen geringfügigen Änderungen um keine wesentlichen Änderungen, die ins Gewicht fallen würden. Insbesondere sind die Änderungen weder für den Kläger nachteilig noch für ihn verwirrend. |
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| Da der Kläger somit bezüglich beider Fondsbeteiligungen damals ordnungsgemäß belehrt wurde, lief die Widerrufsfrist zwei Wochen nach Vertragsabschluss ab, sodass dem Kläger heute kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB mehr zusteht. |
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| II. Jedenfalls Verwirkung eines etwaigen Widerrufsrechts gem. § 242 BGB |
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| Selbst wenn man mit dem Kläger und einem Teil der Rechtsprechung zum oben Genannten anderer Auffassung wäre und die vorliegenden Widerrufsbelehrungen als unzureichend ansehen würde mit der Folge, dass grundsätzlich keine Widerrufsfrist zu laufen begonnen hätte, könnte der Kläger im vorliegenden Fall keinen wirksamen Widerruf mehr erklären. Denn einem solchen Widerruf steht die Einrede der Verwirkung der Beklagten gem. § 242 BGB entgegen. Der Kläger verstößt durch den erst am 08.01.2013 erklärten Widerruf (Anl. K5, K6) jedenfalls gegen das Gebot von Treu und Glauben. |
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| Die Verwirkung ergibt sich hier zunächst einmal aus dem langen Zeitraum zwischen dem Abschluss der beiden Darlehensverträge und dem Widerruf. Zwischen dem Vertragsabschluss bezüglich des Fonds III. … am 15.10.2005 und dem Widerruf vom 08.01.2013 liegen über 7 Jahre, zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags bezüglich des Fonds II. … am 13.11./07.12.2004 und dem Widerruf vom 08.01.2013 liegen sogar mehr als 8 Jahre. |
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| Das gesetzliche Widerrufsrecht nach den §§ 495, 355 BGB wurde ursprünglich geschaffen, um eine etwaige Überrumpelungssituation des Verbrauchers zu kompensieren und ihm auch nach Vertragsschluss noch eine 14-tägige Überlegungsfrist einzuräumen. Geschützt werden sollte insbesondere der unkundige Verbraucher, der wenige Tage nach Vertragsabschluss erkennt, dass er an dem gerade eben geschlossenen Vertrag nicht mehr festhalten möchte. Mit diesem ursprünglichen Schutzgedanken des Gesetzgebers hat der Widerruf des Klägers nichts zu tun. Es handelt sich beim Kläger um einen Kapitalanleger, der nach Erwerb der beiden Fondsanteile jahrelang in doppelter Weise von den beiden Filmfonds profitiert hat: Zum einen hat er steuerlich erhebliche Vorteile geltend machen können beim Finanzamt und zum anderen hat er regelmäßig Ausschüttungen kassiert. Wenn nun nach 7 bzw. 8 Jahren die beiden Filmfonds nicht mehr so laufen wie ursprünglich geplant, die Kapitalanlage sich also nicht so entwickelt wie ursprünglich gehofft, so hat dies nichts mit dem Verbraucherschutzgedanken des Gesetzgebers zu tun. Vielmehr betreibt der Kläger auf Kosten der finanzierenden Bank eine Anlagespekulation. Dies verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. |
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| Selbst wenn also ein Irrtum des Klägers über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist geherrscht haben sollte, so würde diese Unsicherheit allenfalls einen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen betreffen, aber nicht von 7 bzw. 8 Jahren. |
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| Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass das erste Darlehen bezüglich der Finanzierung der Fondsbeteiligung II. … bereits komplett abgewickelt ist, d. h. der Kläger hat das Darlehen bereits zurückgezahlt und die Verträge sind endgültig abgeschlossen. |
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| Weiter stellt es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Kläger seine Willenserklärung bezüglich des ersten Fonds II. … widerrufen möchte, obwohl er wenige Monate nach Zeichnung auch noch Anteile am vergleichbaren Nachfolgefonds III. … erworben hat. Mit dem Erwerb der Anteile am III. … hat er den Erwerb der Anteile am II. … konkludent bestätigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diesen ersten Kauf nicht nur gut heiße, sondern ihn als positiv bewerte. Andernfalls hätte er nicht eine Beteiligung am Nachfolgefonds gezeichnet. Der Kläger verstößt damit gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). |
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| Gegen die Annahme eines endlosen, also "ewigen" Widerrufsrechts spricht im Übrigen die neu erlassene Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2011 und die daraufhin erfolgte Umsetzung in das nationale Gesetz durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetztes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I 2013, Seite 3642). In Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB neue Fassung, welcher ab dem 13.06.2014 gelten wird, ist nämlich vorgesehen, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist endgültig endet. Es wird also künftig grundsätzlich kein ewiges Widerrufsrecht mehr geben. Dies kann im Rahmen des § 242 BGB nicht unberücksichtigt bleiben, da es sich dabei um eine gesetzliche Wertung des europäischen und des nationalen Gesetzgebers handelt. |
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| Ein etwaig noch laufendes Widerrufsrecht des Klägers wäre daher jedenfalls gem. § 242 BGB verwirkt. |
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| Wie das erkennende Gericht sehen dies im Übrigen auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 25.01.2012, Az. I-13 U 30/11, BKR 2012, 162, das OLG Braunschweig in seinem Terminsprotokoll vom 20.11.2012, Az. 4 U 1/12, das Landgericht Amberg in seinem Urteil vom 24.01.2013, Az. 24 O 549/12, das Landgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 11.01.2012, Az. 5 O 3051/10 sowie das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25.01.2012, Az. 3 O 133/11. |
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| Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. |
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