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| Da die Klägerin wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde, sind die nunmehr erklärten Widerrufe verspätet. |
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| Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht zu (1.), die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. war zum Zeitpunkt des Widerrufs vom 22.04.2015 bereits abgelaufen (2.), weil die Klägerin ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift belehrt worden war. Die Beklagte kann sich insoweit auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. (3.). Da nicht wirksam widerrufen wurde, sind auch alle an einen Widerruf anknüpfenden Folgeansprüche nicht gegeben (4.). |
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| 2. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. war zum Zeitpunkt des Widerrufs vom 22.04.2015 bereits abgelaufen, weil die Klägerin ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift belehrt worden war. Diese Frist begann damit jeweils mit Erteilung der Widerrufsbelehrung am 14.06.2007 zu laufen (...). |
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| 3. Die in den Vertragsformularen der Beklagten enthaltene Widerrufsbelehrung (Anlagenheft Blatt 7 und 13) genügt zwar nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., sie entspricht jedoch den Anforderungen nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. |
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| a) Soweit die von der Beklagte verwendete Widerrufsbelehrung den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, ist diese Belehrung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzureichend, weil sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist damit nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. BGH NJW 2010, 989 Tz. 13 ff.; NJW 2010, 3566 Tz. 21; NJW 2011, 1061 Tz. 12; NJW 2011, 1061 Tz. 14; NJW-RR 2012) 183 Tz. 34; NZG 2012, 427 Tz. 15). |
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| b) Die Beklagte kann sich jedoch auf die Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil sie das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 Fassung ohne maßgebliche Änderungen verwandt hat. |
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| aa) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügte eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in Textform verwendet wurde. Ein Unternehmer kann sich dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW-RR, 2012, 183 Tz. 37 m.w.N.; NZG 2012, 427 Tz. 17). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des BGB nicht in jeder Hinsicht entspricht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb nicht auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH NJW-RR, 2012, 183 Tz. 39; NZG 2012, 427 Tz. 17; NJW 2014, 2022 Tz. 15). Unschädlich soll es hingegen sein, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn dem Gesetz angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10 -, juris Tz. 6; NJW 2014, 2022 Tz. 18). Ein geringfügige, keine inhaltliche Bearbeitung darstellende Abweichung von der Musterbelehrung nach § 14. Abs. 1 und 3 BGB-InfoV führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung und steht auch einem Berufen auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Mai 2015 - 13 U 119/14 -; vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11-, juris Tz. 39 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2012 - I-17 U 139/11 -, juris Tz. 38 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 - 23 U 172/13 -, juris Tz. 40 ff.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Dezember 2011- 6 U 79/11 -, juris Tz. 34; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11 -, juris Tz. 46; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11 -, juris Tz. 25). Sofern die gegenteiligen Auffassungen auf die vermeintlich strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abstellen und bei jeder Veränderung die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lassen wollen, wird verkannt, dass auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10 -, juris Tz. 6; NJW 2014, 2022 Tz. 18) unter bestimmten Voraussetzungen Veränderungen als unschädlich im Hinblick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV angesehen hat. Maßgeblich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher, ob der Verwender die Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen - und gemeint ist damit inhaltlichen - Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH NJW-RR, 2012, 183 Tz. 39; NZG 2012, 427 Tz. 17; NJW 2014, 2022 Tz. 15; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11-, juris Tz. 39 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2012 - I-17 U 139/11 -, juris Tz. 38 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 - 23 U 172/13 -, juris Tz. 40 ff.). |
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| bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist in den durch die Kläger beanstandeten Änderungen der Beklagten keine Bearbeitung der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zu sehen, die die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lassen würden. |
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| (1) Weder in der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag vom 04.06.2007“, noch in der Einfügung der Fußnote 2, noch in dem ersten im Klammerzusatz enthaltenen Teil „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)“ ist eine inhaltliche Bearbeitung zu sehen. Die Hinweis auf den Darlehensvertrag dient der Zuordnung zu den jeweiligen Vertragstexten. Statt des Klammerzusatzes sieht die Musterbelehrung vor, dass dieser gestrichen wird und stattdessen die konkreten Angaben eingesetzt werden. Dass die Klägerin diese abstrakten Angaben in der Belehrung belassen hat, führt jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung (OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2015 - 5 U 175/14 -, Anlage der Beklagten, dort S. 9; LG Nürnberg-Fürth, Beck-RS 2015, 05389). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte insoweit lediglich am Gestaltungshinweis Nr. 3, der in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV enthalten ist, orientiert hat (LG Nürnberg-Fürth Beck-RS 2015, 05389). |
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| Ebensowenig stellt die ergänzte Fußnote „2“ mit dem Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ eine inhaltliche Änderung dar. Dieser Hinweis enthält eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information und keine Änderung des Inhalts (OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2015 - 5 U 175/14 -, Anlage der Beklagten, dort S. 9). Die Erläuterung zu der Fußnote findet sich in dem Bereich des Dokuments, welcher sich nicht mehr an den Verbraucher richtet, sondern der allein die interne Bearbeitung betrifft. Hieraus folgt, dass sich der bei der Fußnote angebrachter Hinweis nicht an ihn, sondern an den Bearbeiter der verwendenden Bank richtet. Selbiges folgt aus dem Wesen der Belehrung; derjenige der eine Belehrung erhält, darf damit rechnen, dass diese so konkret und abschließend ist, dass er alle Informationen hat und sich nicht Recherche- und Nachforschungsaufträge an ihn richten. Bei verständiger Würdigung versteht ein Verbraucher daher die Fußnote so, dass der Bearbeiter aufgefordert worden ist, den Fristlauf im Einzelfall zu prüfen, und im Text der Belehrung das zutreffende Ergebnis bereits eingetragen ist. Er versteht die Fußnote nicht dahin, dass er selbst prüfen solle, ob die Fristlänge von zwei Wochen zutrifft oder nicht. Er entnimmt lediglich die Information, dass die Frist in den einzelnen Fällen unterschiedlich lang sein kann und die Verwenderin zum Ergebnis gelangt ist, dass sie im konkreten Fall zwei Wochen beträgt (LG Nürnberg-Fürth Beck-RS 2015, 05389). Die gegenteilige Auffassung (vgl. OLG München BeckRS 2013, 23042 / Tz. 37) verkennt die beschriebenen Aspekte, die sich aus der Gestalt und Gliederung des Formulars der Widerrufsbelehrung ergeben (LG Nürnberg-Fürth Beck-RS 2015, 05389). |
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| Die von der Klägerin beanstandeten Formulierungen der ihr erteilten Widerrufsbelehrung im Abschnitt unter „Finanzierte Geschäfte“ gelten nur für verbundene Geschäfte; ein solches verbundenes Geschäft ist vorliegend aber nicht gegeben. Dies war für die Klägerin als Verbraucherin auch offensichtlich erkennbar. |
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| Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gestaltungshinweis Nr. 9 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung lediglich ergibt, dass diese Hinweise entfallen „können“, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt. Eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, wenn - wie hier - kein verbundenes Geschäft vorliegt, ergibt sich daraus nicht (OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2015 - 5 U 175/14 -, Anlage der Beklagten, dort S. 9). Daher ist es auch unschädlich, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung der für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 9 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vorgesehene Hinweis nicht anstelle des allgemeinen Satzes verwendet wurde. Zudem ergibt sich durch das Belassen des allgemeinen Satzes zusätzlich zu dem konkretisierenden Satz keine Inhaltliche Änderung, sondern es ist ein allgemeiner und ein konkreter Satz vorhanden statt des in der Musterbelehrung ausreichenden konkreten Satzes (OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2015 - 5 U 175/14 -, Anlage der Beklagten, dort S. 9). |
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| Daher ist die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurde die Klägerin weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt. Es darf vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Die Klägerin konnte daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der letzte Abschnitt der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnte sie erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrags auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks … ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen …“) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die - sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung - über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Klägerin vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag (so zutreffend LG Heidelberg NJW 2015, 1462 Tz. 25). |
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| Auch die weiteren von der Klägerin beanstandeten Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV lassen keine eigene inhaltliche Bearbeitung der Beklagten erkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2012 - I-17 U 139/11 -, juris Tz. 39). Die Abweichungen enthalten lediglich sprachliche Anpassungen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2015 - 5 U 175/14 -, Anlage der Beklagten, dort S. 10) ohne eigenständigen Regelungscharakter, so dass darin schon keine inhaltliche Bearbeitung zu sehen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 - 23 U 172/13 -, juris Tz. 43). Auch ist dadurch in keiner Weise irgendeine Möglichkeit eines Missverständnisses für den Adressaten der Widerrufsbelehrung entstanden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 - 23 U 172/13 -, juris Tz. 46). |
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| 4. Da die Klägerin die auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen vom 14.06.2007 nicht wirksam widerrufen hat, liegen die Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die an die Beklagte geleiteten Zins- und Tilgungszahlungen in jedem Fall nicht vor. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. |
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