Urteil vom Landgericht Kiel (8. Zivilkammer) - 8 O 117/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherten B. J., geboren am 02.01.1958, in Anspruch. Dieser begab sich im Januar 2003 in die Klinik der Beklagten zur Behandlung eines Lungenemphysems. Dem Patienten wurde zur Vornahme einer Thorakoskopie zur Entfernung des Emphysems geraten. Diese wurde am 24.01.2003 durchgeführt, wobei der Patient auf der rechten Seite gelagert wurde. Weil während der Operation unerwartet Herz-Rhythmus-Störungen des Patienten auftraten, konnte die beabsichtigte Operation nicht beendet werden und wurde abgebrochen. Am 29.01.2003 wurde erstmals bemerkt, dass der Patient eine Fußheberschwäche rechts aufwies. Es wurde ein neurologisches Konsil eingeholt und eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit vorgenommen, die am 3.2.2003 ergab, dass der Patient an beiden Beinen eine verminderte Nervenleitgeschwindigkeit auswies, am linken Bein jedoch weniger als am rechten Bein. Es wurde eine Peronaeusdruckläsion am Fibulaköpfchen festgestellt, wegen welcher der Patient J. sodann in der Fachklinik A. vom 04.03. bis zum 25.03.2003 behandelt werden musste. Der Patient war arbeitsunfähig erkrankt und die Klägerin hatte neben der Behandlung insbesondere Aufwendungen für Krankengeld. Wegen der Schadensberechnung der Klägerin wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klagschrift verwiesen. Die dortigen Aufwendungen belaufen sich auf 9.913,62 €..

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Die Klägerin behauptet, dass die Operation vom 24.01.2003 medizinisch nicht indiziert gewesen sei. Die Peronaeusläsion sei ursächlich bedingt durch die Art und Weise der Lagerung des Patienten. Es sei unterlassen worden, das Fibulaköpfchen, hinter dem der Peronaeusnerv verlaufe, bei der Operation sachgerecht gegen Druck zu schützen. Dieses sei die Ursache des bei dem Patienten eingetretenen Schadens. Ferner erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge. Der Patient sei nicht über die Operationsrisiken, insbesondere hinsichtlich eines Lagerungsschadens aufgeklärt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.913,62 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz p. a. seit Klagzustellung (24.11.2004) zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für alle weiteren Schäden aus der Operation vom 24.01.2003 des Patienten B. J. verpflichtet ist, soweit Ansprüche auf die Klägerin übergehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, es habe eine eindeutige Indikation zur Vornahme der Operation bestanden. Der Patient sei fachgerecht auf der rechten Seite mit der notwendigen Polsterung entsprechend den Leitlinien der Beklagten gelagert worden. Die neurophysiologische Untersuchung vom 03.02.2003 beweise, dass der Patient schon vor der Operation einen Vorschaden auf dem rechten Bein in Form verminderter Nervenleitgeschwindigkeit gehabt habe, was ihn für einen Lagerungsschaden anfällig gemacht habe, auch wenn eine ordnungsgemäße Lagerung erfolgte. Über die Risiken der Operation sei der Patient hinreichend aufgeklärt worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S. Wegen dessen Ausführungen wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2005 und vom 20.01.2006 (Bl. 72 - 78 sowie Bl. 108 - 113 d. A.). Ferner hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2006 die Zeugen Dr. E. und Dr. T. gehört. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird verwiesen auf das vorgenannte Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch des Patienten B. J. aus § 280 oder § 823 Abs.1 BGB, der im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen wäre, besteht nicht.

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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein haftungsbegründender Behandlungsfehler nicht darin, dass die Operation vom 24.01.2003 nicht indiziert gewesen wäre. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. S., Facharzt für Chirurgie, ausgeführt, dass eine uneingeschränkte Indikation für diesen Eingriff bestanden habe. Bei dem Patienten J. habe eine sehr große Emphysembulla in einer Größe von 108 X 80 X 56 mm bestanden, was durch ein nach der nicht zu Ende geführten Operation durchgeführtes CT erwiesen sei. Eine derartig große Blase berge die Gefahr der Ruptur in sich. Hierdurch könne es zu einem Pneumothorax kommen, was wiederum zu einer lebensgefährlichen Situation führen könne. Durch die Raumforderung dieser Emphysembulla werde auch das Lungenvolumen vermindert, was die Lungenkapazität des Patienten vermindere. Gerade bei einem Patienten in noch relativ jungem Alter, der sich körperlich noch belaste, könne es durch Belastung zu einer Ruptur kommen. Diese vom Sachverständigen gegebene Begründung für die Notwendigkeit der Operation überzeugt ohne weiteres. Die Klägerin hat insoweit auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen geltend gemacht.

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2. Soweit der Patient sich - sehr wahrscheinlich - als Folge der Operation eine Peronaeusläsion zugezogen hat, ist ein schuldhafter Behandlungsfehler ebenfalls nicht erwiesen. Das gilt selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Peronaeusläsion am rechten Knie durch die Art und Weise der Lagerung des Patienten bei der Operation vom 24.01.2003 entstanden ist. Die Tatsache, dass der Patient sich den Schaden durch die Lagerung bei der Operation zugezogen hat, begründet noch keinen vollen Beweis dahin gehend, dass tatsächlich eine behandlungsfehlerhafte Lagerung des Patienten bei der Operation erfolgt ist. Allerdings muss sich der Krankenhausträger in Umkehr der Beweislast analog § 282 BGB vom Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung entlasten, wenn der Gesundheitsschaden des Patienten sich in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und deren Überprüfung während der Operation zur Vermeidung von Lagerungsschäden (BGH, VersR 1975, S. 539 ff.). Grundsätzlich obliegt daher dem in Anspruch genommenen Krankenhausträger der Beweis dafür, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung während der Operation oder ein Versagen technischer Geräte entstanden ist. Diese Umkehr der Beweislast tritt nur dann nicht ein, wenn bei dem Patienten Vorschädigungen vorhanden sind, die geeignet sind, in verstärktem Maße zu einem Lagerungsschaden zu führen, weil derartige Vorschädigungen, insbesondere nicht erkennbare, nicht mehr in vollem Umfang dem beherrschbaren Risiko der Behandlungsseite zuzuordnen sind (OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 123). Allerdings trägt die Behandlerseite wiederum die Beweislast dafür, dass eine derartige Vorschädigung bei dem Patienten tatsächlich vorlag (BGH, a. a. O.). Ein derartiger Nachweis, dass der Patient J. bereits vor der Operation eine verminderte Nervenleitgeschwindigkeit am rechten Knie aufwies, was nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ein erhöhtes Risiko bedeutet, einen Lagerungsschaden bei einer derartigen Operation zu erleiden, ist nicht erbracht. Zwar hat der Sachverständige Dr. S. darauf hingewiesen, dass sich bei der Messung der Nervenleitgeschwindigkeit am 03.02.2003 ergab, dass der Patient auf beiden Beinen eine Nervenleitungsschwäche aufwies. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Patient auch schon vor der Operation auf beiden Beinen eine derartige Nervenleitungsschwäche hatte. Durchaus denkbar ist, dass der Patient bereits vor der Operation auf dem linken Bein aus welchen Gründen auch immer eine derartige Nervenleitungsschwäche aufwies und dass erst durch eine fehlerhafte Lagerung bei der Operation auch auf dem rechten Bein eine Schädigung in Form einer Peronaeusläsion erfolgt ist. Wie der Sachverständige Dr. S. auf Befragen erklärte, kann eine auf einem Bein einseitig verminderte Nervenleitgeschwindigkeit auch durch ein isoliertes Trauma, etwa eine Fraktur oder eine Prellung, auftreten. Hierdurch könnte bei dem Patienten schon vor der Operation auf dem linken Bein eine klinisch nicht erkennbare Nervenschädigung eingetreten sein. Es liegt daher nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Patient schon vor der Operation auf dem linken Bein, etwa durch eine vorher erlittene Prellung, eine verminderte Nervenleitgeschwindigkeit aufwies, auf dem rechten Bein dagegen nicht.

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Demnach ist der Nachweis, dass eine ordnungsgemäße Lagerung des Patienten bei der Operation vom 24.01.2003 erfolgt ist, von der Beklagten zu führen. Dass aber eine ordnungsgemäße Lagerung erfolgt ist, erachtet das Gericht nach Vernehmung der Zeugen Dr. E. und Dr. T. für erwiesen. Beide Zeugen haben bekundet, dass der Patient auf seiner rechten Seite gelagert wurde und dass sein Knie mittig auf einem Gelkissen von 30 X 15 cm und einer Dicke von etwa 2 - 3 cm gelagert wurde. Beide Zeugen konnten sich noch konkret an die Operation des Patienten erinnern, insbesondere wegen der Besonderheit, dass die geplante Operation überraschenderweise wegen bei dem Patienten auftretender Herz-Rhythmus-Störungen nicht zu Ende gebracht werden konnte. Insofern lag für beide Zeugen schon ein besonderer Grund vor, sich an diese Operation auch nach Ablauf von 3 Jahren noch zu erinnern. Der Zeuge Dr. E. war zwar nicht selbst mit der Lagerung befasst, hat aber ausgeführt, dass es ihm sicher aufgefallen wäre, wenn bei der Operation unter dem rechten Knie des Patienten kein Kissen gelegen hätte. Der Zeuge Dr. T. hat darüber hinaus bekundet, dass er nicht nur die von dem Pfleger B. vorgenommene Lagerung kontrollierte, sondern dass er sogar selbst bei der Lagerung des Patienten mithalf. Er hat angegeben, die Lagerung des Patienten noch bildlich vor Augen zu haben, auch wenn er nicht mehr genau wusste anzugeben, welche Handgriffe von ihm persönlich ausgeführt worden waren. Jedenfalls hat der Zeuge Dr. T. bestätigt, dass die Lagerung des Patienten entsprechend der Leitlinie 302 a der Klinik gemacht worden ist. Die Leitlinie des Krankenhauses weist unter der Ziffer 302 bei Seitenlage u. a. den Fibulaköpfchenschutz aus, betrifft also den Bereich des Knies, hinter dem der Peronaeusnerv verläuft. Die Lagerung nach Ziffer 302 a in Seitenlage rechts ist in der Operationsdokumentation vom 24.01.2003 erwähnt. Eine besondere Beschreibung der Einzelheiten der Lagerung zu Dokumentationszwecken ist nicht erforderlich, sondern es genügt, die Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch technisch schlagwortartig zu beschreiben, so dass für den Fachmann erkennbar wird, nach welcher Methode gelagert worden ist (BGH, VersR 1984, S. 386 ff.). Auch der Sachverständige Dr. S. hat bekundet, dass es üblich sei, im Operationsbericht nur die Art der Lagerung aufzunehmen, also etwa den Begriff „Seitenlage“. Dagegen sei es nicht üblich, genau hineinzuschreiben, in welcher Weise man das Fibulaköpfchen geschützt hat oder die Anzahl der Polster oder Gelkissen anzugeben.

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Es besteht kein hinreichender Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen Dr. E. und Dr. T. zu zweifeln. Insbesondere der Zeuge Dr. T. war ausweislich der Leitlinien der Beklagten verpflichtet, die vom Pfleger vorzunehmende Lagerung zu kontrollieren, so dass jedenfalls nachvollziehbar ist, dass er auf die korrekte Lagerung geachtet hat. Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen lässt sich insbesondere nicht einwenden, dass der Lagerungsschaden nicht hätte eintreten dürfen, wenn ordnungsgemäß gelagert worden wäre. Auch wenn es nicht erwiesen ist, dass der Patient J. am rechten Bein eine Vorschädigung aufwies, so ist dieses doch immerhin nicht auszuschließen und wurde vom Sachverständigen Dr. S. sogar für sehr wahrscheinlich gehalten. Im Falle eines Vorschadens aber besteht eine erhöhte Gefahr eines Lagerungsschadens. Da der Patient vor der Operation keine klinischen Symptome aufwies, bestand auch für die Ärzte keine Veranlassung, entsprechende Untersuchungen auf einen Vorschaden vor der Operation vorzunehmen. Steht also die Möglichkeit eines Vorschadens in Form einer verminderten Nervenleitgeschwindigkeit im Raum, so ist es durchaus möglich, dass der Patient trotz ordnungsgemäßer Lagerung einen Peronaeusschaden erlitten haben kann.

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 Soweit die Klägerin mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 27.1.2006 vorträgt, der Zeuge B. sei erst um 9.58 Uhr bei der Operation anwesend gewesen und könne daher die Lagerung nicht gemacht haben, so spricht das nicht gegen die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen Dr. T., der ausweislich des Operationsberichts erst ab 10.20 Uhr anwesend war. Die Lagerung dürfte demnach zwischen 9.58 Uhr und 10.20 Uhr erfolgt sein. Eine Lagerung des Patienten schon nach Einleitung der Narkose und mehr als eine Stunde vor dem Operationsbeginn erscheint nicht sinnvoll.

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Der Sachverständige Dr. S., der die Zeugenaussagen beider Zeugen mitverfolgen konnte, hat bekundet, dass die Art und Weise der Lagerung, so wie sie von den Zeugen geschildert worden ist, als absolut richtig anzusehen ist. Bei dieser Sachlage ist der Beweis, dass eine ordnungsgemäße Lagerung des Patienten bei der Operation erfolgt ist, als geführt anzusehen.

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3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Patient sei vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden, so ist dieser Vorwurf der mangelnden Risikoaufklärung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die Klageschrift enthält hierzu keinen Tatsachenvortrag, sondern lediglich die Äußerung der Rechtsansicht, dass die Beklagtenseite darlegungs- und beweispflichtig sei, so dass weitere Ausführungen überflüssig seien. Auf die fehlende Substantiierung in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2005 durch das Gericht hingewiesen, wurde lediglich erklärt, dass der Patient J. nicht über die Risiken des Eingriffs, insbesondere nicht über die Gefahr eines Lagerungsschadens informiert worden sei. Dem steht entgegen, dass die von dem Patienten unterschriebene Einwilligungserklärung auf S. 3 unten links auch den Hinweis darauf enthält, dass sehr selten Druckschäden an Nerven infolge der Lagerung auftreten können. Das Aufklärungsformular ist unter dem 22.01.2003, also 2 Tage vor der Operation, unterzeichnet worden. Die Risiken der Operation, darunter auch Lagerungsschäden, sind in dem vorgedruckten Text mit Kugelschreiber abgehakt, was deutlich dafür spricht, dass die abgehakten Risiken mit dem Patienten besprochen worden sind. Von Klägerseite fehlen gleichwohl jegliche konkreten Angaben über den Verlauf des dokumentierten Gesprächs. Die Kammer erachtet daher das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin für unsubstantiiert.

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 Abgesehen davon hat die Beklagte auch auf die Notwendigkeit der Operation hingewiesen und daher zumindest angedeutet, daß der Patient auch bei Aufklärung über einen Lagerungsschaden der Operation zugestimmt hätte. Es erscheint im Übrigen auch kaum glaubhaft, dass der Patient allein wegen des sehr seltenen Risikos eines Lagerungsschadens von einer unbedingt indizierten Operation abgesehen hätte, deren Unterlassen ihn womöglich sogar einmal in akute Lebensgefahr hätte bringen können, wie es der Sachverständige Dr. S. ausgeführt hat. Schon aus diesem Grund könnte sich die Klägerin auf eine unzureichende Aufklärung nicht berufen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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