Zwischenurteil vom Landgericht Kiel (11. Zivilkammer) - 11 O 380/06
Tenor
Die Nebenintervention wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter der ... die Feststellung eines Forderungssaldos zur Insolvenztabelle. Im Zuge dessen streiten die Beteiligten über die Zulassung der ... als Nebenintervenientin.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 20.02.2004 wurde über das Vermögen der ... das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Datum vom 23.03.2004 meldete die Klägerin eine Hauptforderung von insgesamt 795.686,92 €, zwischenzeitlich reduziert auf 785.323,04 €, sowie eine Zinsforderung von 432.574,97 € zur Insolvenztabelle an. Die vorgenannten Forderungen wurden durch den Beklagten im Prüfungstermin am 27.04.2004 bestritten. Anmeldungen dreier weiterer Gläubiger zur Tabelle belaufen sich insgesamt auf rund 324.000.- €. Hinsichtlich ihrer zur Tabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 5.026.366,02 € hat die Nebenintervenientin zwischenzeitlich den Nachrang wegen Eigenkapitalersatzbindung gemäß § 39 InsO anerkannt. Unter Berücksichtigung des Barmassebestandes sowie ungeklärter Aktivpositionen hätte die Feststellung der Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 1.217.898,01 € zur Tabelle den Ausfall der sonst zumindest teilweise zu befriedigenden Nebenintervenientin als nachrangige Gläubigerin zu Folge.
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Die ... ist mit Schriftsatz vom 15.01.2007 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Nebenintervention sei unzulässig, da die ... als nachrangige Insolvenzgläubigerin kein rechtliches, sondern allenfalls ein unbeachtliches wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Forderungsfeststellungsrechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter habe. Des Weiteren sei die Forderungsfeststellungsklage Teil des Forderungsfeststellungsverfahrens und damit auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter als Repräsentant der Gläubigergemeinschaft und den fordernden Gläubiger beschränkt, soweit nicht einzelne Gläubiger selbst die angemeldete Forderung bestreiten würden. § 179 Abs. 1 InsO konstituiere ein Bestreiten der zur Tabelle angemeldeten Forderung durch den weiteren Insolvenzgläubiger als besondere Prozessvoraussetzung für die Beteiligung am Forderungsfeststellungsrechtsstreit. Solches dürfe nicht über eine Nebenintervention umgangen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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ihre Forderung in Höhe von 1.217.898,01 € zur Insolvenztabelle festzustellen, davon 785.232,04 € als Hauptforderung und 432.574,97 € als Zinsen,
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sowie
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die Nebenintervention zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
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Beklagter und Nebenintervenientin vertreten unter Hinweis auf § 183 InsO und die teilweise Befriedigung der Nebenintervenientin im Falle der Klagabweisung die Auffassung, dass die Nebenintervention zulässig sei.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Nebenintervention, über deren Zulässigkeit gemäß § 71 ZPO vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden ist, ist zulässig.
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Voraussetzung der Nebenintervention ist, dass die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei hat, mithin der Ausgang des Prozesses für die Rechte oder die Rechtslage der Nebenintervenientin von Bedeutung ist (§ 66 Abs. 1 ZPO). Ein solches Interesse folgt vorliegend aus § 183 Abs. 1 InsO. Danach wirkt eine rechtskräftige Entscheidung, mit der eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, gegenüber allen Insolvenzgläubigern mit der Folge, dass deren Quote durch die Entscheidung beeinflusst wird.
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Entgegen der klägerischen Auffassung ist insoweit nicht Voraussetzung, dass der Beitretende selbst der zur Tabelle angemeldeten, streitgegenständlichen Forderung widersprochen hat, sondern lediglich seine Stellung als Widerspruchsberechtigter im Sinne der §§ 176, 178 InsO (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 179 Rz. 19; Uhlenbruck, InsO, § 179, Rz. 6). Eine Beschränkung der Erstreckungswirkung auf solche Insolvenzgläubiger, die selbst der streitgegenständlichen Forderung widersprochen haben, enthält § 183 Abs. 1 InsO nach Wortlaut und Regelungszweck gerade nicht. Vielmehr geht § 183 Abs. 1 InsO umgekehrt als Regelfall davon aus, dass nur ein Widerspruchsberechtigter das Gläubigerrecht bestritten hat (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 183 Rz. 4).
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Im Weiteren steht auch nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin nachrangige Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 39 InsO ist. § 39 InsO ändert nicht den Begriff des Insolvenzgläubigers im Sinne von § 38 InsO. Auch der nachrangige Insolvenzgläubiger ist in das Insolvenzverfahren, wenn auch mit beschränkten Rechten, eingebunden (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 39 Rz. 1, 7 ff). Insbesondere ist er im vorgenannten Sinne Widerspruchsberechtigter unabhängig davon, ob seine nachrangige Forderung bereits angemeldet und zur Prüfung zugelassen ist (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 176, Rz. 27; Uhlenbruck, InsO, § 176, Rz. 10 mwN). Schließlich enthält auch § 183 Abs. 1 InsO keine Einschränkung hinsichtlich nachrangiger Gläubiger nach § 39 InsO.
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Die Zulassung der Nebenintervention des selbst nicht widersprechenden (nachrangigen) Gläubigers stellt sich schließlich auch nicht als unzulässige Umgehung des § 179 Abs. 1 InsO dar. § 179 Abs. 1 und 2 InsO bestimmen, wem es obliegt, die - positive oder negative - Feststellung des bestrittenen Insolvenzgläubigerrechts zu betreiben. Eine Beschränkung der Nebenintervention im von der Klägerin geltend gemachten Sinne - entgegen der vorzitierten Literatur - ist dieser Regelung nicht zu entnehmen.
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Referenzen
- InsO § 176 Verlauf des Prüfungstermins 1x
- InsO § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung 1x
- InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger 4x
- InsO § 183 Wirkung der Entscheidung 5x
- ZPO § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention 1x
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 1x
- InsO § 179 Streitige Forderungen 3x
- ZPO § 66 Nebenintervention 1x