Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung

Insolvenzordnung

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Kap 1/22
28. Januar 2026
101 Kap 1/22 28. Januar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 54/25
23. Oktober 2025
3 U 54/25 23. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 117/23
6. August 2025
X B 117/23 6. August 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 326/21
25. Juli 2025
1 K 326/21 25. Juli 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 28/24
16. Juli 2025
9 U 28/24 16. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 U 12/24
26. Juni 2025
26 U 12/24 26. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 69/24
5. Juni 2025
IX ZR 69/24 5. Juni 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 BA 12/23 R
13. Mai 2025
B 12 BA 12/23 R 13. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 Sch 28/24
29. April 2025
19 Sch 28/24 29. April 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 32/24
20. Februar 2025
6 AZR 32/24 20. Februar 2025