Beschluss vom Landgericht Kiel (7. Zivilkammer) - 7 S 98/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Plön vom 27.06.2007 geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Plön vom 14.12.2006 bleibt aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil wie geschehen zu ändern. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der an dem Balkon angebrachten Satellitenempfangsanlage aus § 541 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter von dem Mieter Unterlassung verlangen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst dabei auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands. Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage ohne Zustimmung des Vermieters stellt einen vertragswidrigen Zustand dar. Gemäß Nr. 6 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag der Parteien bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er Antennen anbringt oder verändert. Eine entsprechende Zustimmung der Klägerin liegt nicht vor. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, dem Anbringen der Satellitenempfangsanlage zuzustimmen.

3

Dies ergibt die einzelfallbezogene Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Vermieterin und der Mieter unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2007 (VII ZR 207/04, WuM 2007, 381) und vom 10.10.2007 (VIII ZR 260/06).

4

Dabei spielt es zunächst hinsichtlich der Interessen der Klägerin keine Rolle, ob die Beklagten einen Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen haben. Maßgebend ist vielmehr, dass das Anbringen der Satellitenempfangsanlage durch eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes zu einer ästhetischen Beeinträchtigung geführt hat (vgl. dazu BGH, a. a. O.). Bereits aus dem Lichtbild, das als Anlage zum Protokoll vom 30.05.2007 genommen wurde, ergibt sich, dass die Parabolantenne das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich verändert. Die Beklagten bewohnen eine im sechsten Stock gelegene Wohnung des siebenstöckigen Wohnblocks der Klägerin, wobei sich der Balkon am Rande des Gebäudes befindet und die Antenne am Balkongeländer so angebracht ist, dass sie optisch das benachbarte niedrigere Gebäude überragt und dadurch eine sehr prominente Stellung einnimmt. Die weiße Parabolantenne sticht darüber hinaus vor den roten Wänden und dem Himmel besonders hervor.

5

Hinsichtlich der Interessen der Beklagten und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG ist dem Amtsgericht zwar darin Recht zu geben, dass den Beklagten ermöglicht werden muss, sich ausreichend und neutral über die Verhältnisse in Russland insgesamt und über ihre Heimatregion im Besonderen zu informieren. Angesichts des Inhalts der über Breitbandkabel empfangbaren Sender ist auch nachvollziehbar, dass ein solches Informationsbedürfnis durch diese Sender nur schwerlich befriedigt werden kann. Die Beklagten machen aber nicht geltend, dass und ggf. welche unzensierten Nachrichten sie über die Satellitenantenne empfangen könnten. Auf Nachfrage hat die Beklagte zu 2. zudem erklärt, sie sehe sich auf den über Satellit zu empfangenden Sendern Filme, Spielshows, Sport- und Tanzsendungen an. Ein Interesse an unzensierten und regionalen Nachrichten aus der Heimatregion ist damit bereits nicht dargetan. Es kommt jedoch nicht abstrakt auf die Interessen eines Mieters russischer Herkunft an, sondern konkret auf die Interessen der Beklagten. Darüber hinaus haben die Beklagten auch nicht dargetan, dass sie die gewünschten spezielleren Informationen nicht durch andere Medien als das Fernsehen erhalten könnten. Regelmäßig ist es nämlich einem aus dem Ausland stammenden Mieter zumutbar, die vorhandene Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht, und zwar selbst dann, wenn für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen zusätzliche Kosten anfallen, solange diese nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten davon abhalten könnten, das Programmpaket zu beziehen (BVerfG NJW-RR 2005, 661). Die Beklagten tragen hierzu vor, dass das zusätzliche Programmpaket für die Freischaltung 23,02 € erfordere sowie eine monatliche Gebühr von 12,00 €. Diese Kosten sind noch als angemessen anzusehen.

6

Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, zu diesen Quellen gehören auch aus dem Ausland stammende Fernsehsendungen. Wenn aber über das Breitbandkabel sechs Sender aus dem Heimatland eines ausländischen Mieters bzw. in dessen Heimatsprache erhältlich sind, bedarf es angesichts dessen, dass das Anbringen einer Satellitenempfangsanlage eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt, eines besonderen Interesses an weitergehenden Informationen speziell durch Fernsehprogramme. Ein solches weitergehendes Interesse ist jedoch nicht ersichtlich, zumal den Beklagten möglich und zumutbar wäre, die gewünschten Informationen etwa über das Internet oder über Zeitungen zu erhalten.

7

Das Eigentumsinteresse der Klägerin muss auch nicht deshalb hinter dem Informationsinteresse der Beklagten zurückstehen, weil angesichts der Bauweise und des Umfeldes eine Satellitenempfangsanlage hinzunehmen sei. Gerade wenn ein Gebäude architektonisch nicht den modernsten, ansprechendsten Zustand aufweist und darüber hinaus, wie die Beklagten vortragen, Mieter beherbergt, die etwa durch Verhängen der Fenster oder Dekorieren des Balkons eine ebenfalls optisch beeinträchtigende Nutzung vornehmen, liegt es im besonderen Interesse des Vermieters, zur Wahrung einer für sämtliche Mieter erträglichen Wohnsituation optischen Beeinträchtigungen Einhalt zu gebieten. Die Klägerin hat sich in weiteren Fällen ebenfalls dagegen gewehrt, dass ihre Mieter in dem Gebäude Breslauer Straße 17 in Plön Satellitenempfangsanlagen auf den Balkonen installieren. Die von den Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Lichtbilder der Häuser in benachbarten Straßen (Bl. 108 - 110 d. A.) belegen darüber hinaus recht eindrucksvoll, zu welchen optischen Beeinträchtigungen eine Häufung von Satellitenempfangsanlagen führen kann. In diesem Zusammenhang spielt es im Übrigen keine Rolle, ob andere Eigentümer in umliegenden Mehrfamilienhäusern das Anbringen von Satellitenanlagen dulden. Das Verhalten anderer Vermieter kann nicht dazu führen, dass auch die Klägerin das Anbringen von Satellitenempfangsanlagen und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung dulden müsste, obgleich sie dem allgemeinen Informationsbedürfnis der aus dem Ausland stammenden Mieter durch ein Breitbandkabelnetz hinreichend Rechnung trägt.

8

Nach alledem haben die Beklagten die Satellitenempfangsanlage zu beseitigen.

9

Der Klägerin steht darüber hinaus der geltend gemachte Betrag von 47,50 € für eine 0,65-Geschäftsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Diese Kosten sind als Kosten der angemessenen Rechtsverfolgung ersatzfähig, die Erforderlichkeit der vorgerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts ergibt sich aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien (Anlagen K 2 bis K 4, Bl. 17 bis 22 d. A.). Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen