Beschluss vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 80/12

Tenor

Die Berufung vom 09.05.2012 wird auf Kosten der Berufungsklägerin als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 600,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten auf – nach Teilzahlung durch die eigene Vollkaskoversicherung restlichen – Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall (Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachtwerkosten, Mietwagenkosten, Auslagenpauschale, Rabattverlust wegen der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung und Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs) und Feststellung des Rückstufungsschadens in Anspruch genommen. Mit dem am 5. April 2012 verkündeten und der Berufungsklägerin am 19. April 2012 zugestellten Urteil hat das Amtsgericht Rendsburg dem Feststellungsantrag lediglich auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben, den Rabattverlust und die Auslagenpauschale ebenfalls nur zu 50 % zugesprochen und den Anspruch auf die Mietwagenkosten und die Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ganz abgewiesen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber den Beklagten hat es nur nach einem entsprechend reduzierten Streitwert zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 66-72d.A.).Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung, die am 9. Mai 2012 bei dem Landgericht Kiel eingegangen ist und mit der sie nur noch die Verurteilung zur Zahlung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung (555,60 €) und höherer vorgerichtlicher Anwaltsgebühren für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber den Beklagten (231 €) beantragt (Bl. 88 ad.A.).

2

Die Berufung ist nicht zulässig.

3

Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die - nicht ausdrücklich zugelassene - Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufungsklägerin macht im Wege des Schadensersatzes Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € für die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung und Anwaltskosten in Höhe von 231 € für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten geltend. Letztere wirken sich als Nebenforderung nicht auf den Streitwert aus (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 4 Rn. 13 m. w. N.). Denn es handelt sich um vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Dass die Klägerin einen höheren Streitwert als das Amtsgericht zu Grunde legt und zudem eine 1,5-Gebühr verlangt, ändert daran nichts.

4

Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO auch für die Ermittlung der Beschwer (Zöller a. a. O.; Prütting/Gehrlein-Lemke, ZPO, 2010, § 522 Rn. 26). Der Beschwerdegegenstand – also der Teil der Beschwer, der mit der Berufung beseitigt werden soll – beschränkt sich damit auf die als Hauptforderung geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € für die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung.

5

Auf die damit verbundenen rechtlichen Folgen ist die Berufungsklägerin durch Verfügung vom 12. Juli 2012 hingewiesen worden, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 96 d.A.).

6

Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen