Urteil vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 257/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2015, Az. 115 C 247/15, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
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Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, Versicherungsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die A. Lebensversicherung xxx zu übernehmen.
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Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prozesskosten für einen Prozess gegen die Axxx ist wegen § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB ausgeschlossen. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Die Klausel ist auch wirksam.
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§ Abs. 2 Buchstabe f ARB ist wirksam. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung über den Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte aller Art ist weder nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 78/14, juris, ebenso das vorgegangene Urteil des LG Düsseldorf, r+s 2014, 235, die Entscheidungen wurden positiv besprochen von Grams, FD-VersR 2014, 356825, Günther, FD-VersR 2015, 366032 und Bauer, VersR 2013, 661, 663; vgl. zudem die zahlreichen von der Beklagtenseite vorgelegten Urteile; Bedenken angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs äußern Schmidt, in: BeckOK BGB/H. BGB, Stand: 01.05.2016, § 307 Rn. 140, beck-online und Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 333, beide sprechen aber nicht konkret von einer Unwirksamkeit der Klausel).
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Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Der BGH hat diese Voraussetzungen konkretisiert (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online): Maßgebend sind danach die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
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Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel erkennen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird feststellen können, dass unter Kapitalanlage der zinsbringende bzw. gewinnbringende Einsatz eigenen oder fremden Kapitals zu verstehen ist (so auch Bauer, VersR 2013, 661, 663). Dass es auch Fälle geben mag, in denen die Frage, ob es sich um ein Kapitalanlagegeschäft handelt, erst durch eine Auslegung der Klausel beantwortet werden kann, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz (BAG, Urteil vom 17. März 2016 – 8 AZR 665/14 –, Rn. 14, juris).
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Der Ausschluss von „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ist auch nicht mit den vom BGH für nicht hinreichend transparent befundenen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen vergleichbar. In der sogenannten Effekten-Rechtsprechung des BGH (NJOZ 2015, 201, beck-online) ging es um folgende Klausel:
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„Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (zB Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)“
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In einer weiteren Entscheidung des BGH (BGH, runds 2013, 601, beck-online) ging es um folgende Klausel:
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„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit … der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).”
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Diese Klauseln sind deutlich schwieriger zu verstehen, da sie die Kenntnis von Fachbegriffen und finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen voraussetzen, über die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Regel nicht verfügt.
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§ 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB verstößt auch nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Klausel ist nicht überraschend in diese Sinne. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bewusst, dass zahlreiche Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung bestehen. Der streitgegenständige Ausschluss steht als einer von diversen Ausschlüssen in § 3 der ARB, welcher fettgedruckt mit „Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ überschrieben ist. Dass eine genaue Lektüre dieses Paragrafen notwendig ist, um zu erkennen, dass „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, ist angesichts der Fülle der Ausschlüsse für den Versicherungsnehmer hinnehmbar. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass er § 3 genau lesen muss, um die Reichweite des Versicherungsschutzes zu erfahren.
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Der Gegenstand der beabsichtigten Klage des Klägers fällt unter § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB. Bei dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung handelt es sich um ein Kapitalanlagegeschäft. Die Erwirtschaftung von Kapital ist bei einem derartigen Geschäft Schwerpunkt des Vertrages. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen (LG Paderborn, Urteil vom 21.01.2015, 5 S 49/14, vorgelegt von B, Bl. 150 ff, 156; AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2010, 42 C 7926/10, juris). Dies gilt insbesondere auch für den Vertrag des Klägers, der in erster Linie auf eine Rendite für die Altersversorgung abstellt und weniger auf eine Leistung im Todesfall.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass maßgeblich für die beabsichtigte Klage Vorschriften des Versicherungsrechts sind. Zwar mag ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchstabe f ARB dann nicht greifen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nicht in einem zurechenbar ursächlichen Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft steht. So kann ein Risikoausschluss nur angenommen werden, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschluss in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2008, 11 O 363/07, juris, Rn. 32 m.w.N.). Dies ist hier indessen der Fall. Der umfassend formulierte Risikoausschluss will jegliche mit dem genannten Vertragsarten verbundenen Risiken ausschließen und umfasst daher auch den Bereich der Rückabwicklung (s.a. LG Paderborn, a.a.O.).
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Herkömmlich hat eine Sache dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (MüKoZPO/Krüger ZPO § 543 Rn. 7, beck-online). Im Hinblick auf die Einigkeit in der Rechtsprechung liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb auch nicht im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zudem hat das Revisionsgericht die maßgebenden Grundsätze bereits in seiner oben zitierten Entscheidung (BGH, NJOZ 2015, 201, beck-online) dargelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 2x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 2x
- § 3 der ARB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 115 C 247/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 78/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 665/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Paderborn - 5 S 49/14 1x
- 42 C 7926/10 1x (nicht zugeordnet)
- 11 O 363/07 1x (nicht zugeordnet)