Urteil vom Landgericht Kiel - 12 O 296/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.530,01 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger kaufte von der Beklagten zu 1 im Jahr 2012 für 11.530,01 € ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Seat mit einer Laufleistung von 7.509 km. Dieses war mit einem von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor ausgerüstet, welcher von dem sogenannten „Abgasskandal“ um Abschalteinrichtungen betroffen ist. Die eingebaute Software bewirkt, dass das Fahrzeug im Prüfstand in einen anderen Betriebsmodus wechselt, in dem es weniger Abgase produziert als sonst. Ohne die Prüfstandserkennung wären die Emissionswerte im Prüfstand deutlich höher.
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Ausgeliefert wurde das Fahrzeug am 25.07.2012.
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Nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten. Unter dem 22.01.2016 erklärten die Klägervertreter im Auftrag des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Abschalteinrichtung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.
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Aktuell weist das Fahrzeug eine Laufleistung von 102.635 km auf.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 11.530,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A. ... 1,2 l TDI, FIN: ...,
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2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A. ... 1,2l TDI, FIN: ... durch die Beklagte resultieren,
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3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet,
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4. die Beklagte jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.461,32 € freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
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I. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist die Klage unzulässig, worauf das Gericht bereits im Termin und vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hingewiesen hat. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf Schadensersatz fehlt es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse, weil er auf Leistung von Schadensersatz klagen kann. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs möglicherweise die Wahl zwischen verschiedenen Ansprüchen haben kann. Diese Wahl kann und muss der Kläger bereits mit seiner Klage treffen. Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.01.2018 (§ 296a ZPO) vermögen dem Antrag schon deshalb nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil die Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Zöller-Greger, Vor § 253 ZPO, Rn. 9). Sie geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der Kläger vor dem Hintergrund der frühzeitigen schriftsätzlichen Zulässigkeitsrüge durch die Beklagtenseite auf das Problem vorbereitet sein musste und auf den Hinweis des Gerichts im Termin hätte reagieren können und müssen.
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II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises.
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a) Aus der Anfechtung des Kaufvertrags ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 BGB. Die Beklagte zu 1 hat den Kläger nicht arglistig über die Abschalteinrichtung getäuscht. Eine eigene Kenntnis der Beklagten zu 1 von unzulässigen Abschalteinrichtungen ist klägerseits nicht vorgetragen und bewiesen. Es ist auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1 von einer etwaigen Täuschung seitens des Herstellers wusste oder wissen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Als Verkäuferin muss sich die Beklagte zu 1 auch nicht verschuldensunabhängig eine arglistige Täuschung durch den Hersteller wie eine eigene zurechnen lassen. Kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist zwar, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt oder sonst wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. Der Hersteller hat sich vorliegend aber auf seine Rolle als Hersteller beschränkt und ist von der Beklagten zu 1 nicht in das (Gebrauchtwagen-)Geschäft eingeschaltet worden. Dass ein Hersteller öffentlich für seine Produkte wirbt, begründet für sich genommen noch keine besonders enge Beziehung zu Händlern und Weiterverkäufern.
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b) Der Kläger konnte 2016 auch nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten, weil etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem 2012 geschlossenen Kaufvertrag spätestens nach zwei Jahren verjährt waren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). § 438 Abs. 3 S. 1 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagten zu 1 - wie bereits ausgeführt - keine Arglist zur Last fällt.
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2. Die Beklagte zu 1 befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs dementsprechend auch nicht im Annahmeverzug.
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3. In Ermangelung eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 schuldet diese dem Kläger auch nicht Freistellung von dem Vergütungsanspruch seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten.
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Aber auch von der Beklagten zu 2 kann der Kläger nicht Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Der Kläger durfte die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2 nicht für erforderlich und zweckentsprechend halten (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 44), weil allgemein bekannt ist, dass die Beklagte zu 2 zur außergerichtlichen Rücknahme von Fahrzeugen, die vom „Abgasskandal“ betroffen sind, nicht bereit ist und betroffenen Eigentümern lediglich ein „Software-Update“ anbietet.
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Referenzen
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 2x
- BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche 2x