Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 128/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 11.10.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.09.2009 in xy ereignet hat. Die Einstandspflicht der Beklagten, welche seinerzeit das von dem Zeugen Trillhose gefahrene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx – x xx versichert hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Lediglich die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Eine Restforderung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.Geschädigter des Unfalls war seinerzeit der Zeuge Hermann Koelmanns. Sein Fahrzeug – ein PKW Renault Scenic – war infolge des Unfalls fahrunfähig. Eine Stunde nach dem Unfall mietete er bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an (Bl 32 dA) und trat am gleichen Tage eine Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab (Bl 21 dA). Mit Rechnung vom 03.05.2010 berechnete ihm die Klägerin einen Mietzins in Höhe von 1.808,70 € (Bl 33 dA). Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 700 € (Bl 4 dA). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages aus abgetretenem Recht.Sie ist der Auffassung, einen Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses auf der Grundlage eines so genannten Normaltarifs nach der Schwacke-Liste zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages zu haben. Vorliegend errechnet die Klägerin auf der Grundlage der Schwacke-Liste einen Mietpreis in Höhe von 1.610,25 € (vgl. Bl 13 dA). Sie hat behauptet, dass dem Zedenten zum Anmietzeitpunkt ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Weiterhin sei ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, der mit 20 Prozent zu berechnen sei.Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die klageweise geltend gemachten Beträge seien nicht „erforderlich“ gewesen im Sinne des § 249 II 1 BGB. Die berechneten Kosten seien weder angemessen noch ortsüblich. Die Klägerin trage selbst nicht vor, dass der Zedent vor der Anmietung weitere Angebote eingeholt habe, jedenfalls werde dies bestritten (Bl 74 dA). Nicht die Schwacke-Liste, sondern die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts gäben die tatsächlich üblichen Normaltarife zutreffend wieder. Sie habe deshalb auf dieser Grundlage abgerechnet.Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klage sei aufgrund einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO begründet. Aus abgetretenem Recht könne die Klägerin nur einen marktüblichen Anmietpreis erhalten. Es seien daher die Kosten auf der Grundlage eines so genannten Normaltarifs zu ermitteln. Das Gericht sei der Ansicht, dass zur Ermittlung dieser Kosten der Modus des Normaltarifs nach dem Schwacke- Automietpreisspiegel einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstelle. Der Ansicht der Beklagten, dass die Schwacke-Liste ungeeignet sei und stattdessen auf die Erhebung des Fraunhofer-Instituts abzustellen sei, vermöge das Gericht nicht zu folgen. Auch ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent sei gerechtfertigt. Der geschädigte Zedent sei in seiner Situation nicht zu einer Marktforschung verpflichtet gewesen. Fehlverhaltensvorwürfe seien nicht als berechtigt feststellbar. Bei der vorzunehmenden Schätzung seien auch die Kosten einer Haftungsfreistellung zu berücksichtigen, ebenso die Kosten für Zustellung und Abholung, einen zweiten Fahrer und eine Anhängerkupplung.Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der fristgerecht eingelegten Berufung. Sie beanstandet die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Schadensschätzung und trägt darüber hinaus vor, dass die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei.
3II.
4Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Denn sie hat jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge gegen die Beklagte.Grundsätzlich ergibt sich der Anspruch des geschädigten Eigentümers auf Schadensersatz aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 115 I Ziffer 1.) VVG, 1 PflVG, 249 I, II BGB. Danach hat er einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrages, der erforderlich ist, um ihn nach dem Unfall schadlos zu stellen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, sofern das eigene Fahrzeug – wie hier – nicht mehr fahrbereit ist. Die „Erforderlichkeit“ der Kosten ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch und daher von dem Geschädigten darzulegen und im Streitfalle zu beweisen (vgl BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 – mit weiteren Nachweisen; ebenso BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07; ebenso BGH, Urteil vom 04.04.2006 aaO).Es ist damit Sache des Geschädigten, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass ihm in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Er ist insbesondere gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09). In der Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen (BGH aaO). Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07).Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass der von der Klägerin aufgemachten Berechnung nicht gefolgt werden kann. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich bei einem Mietpreis von annähernd 140 € je Tag für ein Fahrzeug der Golf-Klasse für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Frage nach einem günstigeren Tarif geradezu aufdrängen musste. Unstreitig hat der Zedent keine Vergleichsangebote eingeholt. Das Vertragsformular (Bl 32 dA), das in zwei unterschiedlichen Handschriften ausgefüllt worden ist, lässt sogar darauf schließen, dass der Geschädigte überhaupt nicht nach den Preisen für das Mietfahrzeug gefragt hat. Diese Preise sind dem äußeren Anschein nach erst später – möglicherweise bei der Rückgabe des Fahrzeugs – in das Vertragsformular eingetragen worden. Wer derart leichtfertig mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot umgeht, muss es sich gefallen lassen, dass ein überteuertes Entgelt schadensrechtlich nicht erstattungsfähig ist.Nach Auffassung der Kammer steht heute bei der gebotenen typisierenden Schadensschätzung mit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zur Verfügung. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt die ZPO nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der BGH lässt dabei sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Fraunhofer- Liste ausdrücklich zu (Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08).Vorliegend ergibt sich aus dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts, dass im Bereich des Postleitzahlbezirks 47 ein Fahrzeug aus der Klasse 5 bereits zu einem Wochenpreis von 189,-- € anmietbar gewesen wäre. Der Mittelwert beläuft sich auf 310,64 €. Für den Zeitraum von zwei Wochen errechnet sich daraus ein Betrag in Höhe von 621,28 €. Dieser Betrag ist um einen Aufschlag von 20 Prozent (= 124,26 €) zu erhöhen, da der Geschädigte berechtigt ist, eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung in Anspruch zu nehmen (vgl dazu BGH, Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05 – NJW 2006, 260, 361 mwN). Abzuziehen ist dagegen ein Wert von 10 Prozent (= 62,13 €) wegen ersparter eigener Aufwendungen. Im Ergebnis errechnet sich damit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 683,41 €. Die Beklagte hatte vorgerichtlich aber bereits 700 € gezahlt.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.Gründe, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.108,70
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