Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 81/14
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.01.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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3I.
4Für den Betroffenen bestand seit 1977 eine Gebrechlichkeitspflegschaft; seit 1994 ist eine Betreuung eingerichtet für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Einwilligung in eine Sterilisation (siehe Beschluss des AG Siegburg vom 26.07.1994, Az.: 44 XVII 460/92 = Bl. 76/77 GA). Betreuer des Betroffenen ist der Beteiligte zu 1.), der gemeinsam mit Herrn S, zugleich Testamentsvollstrecker des 2004 verstorbenen T ist, dessen (Mit-)Erbe der Betroffene ist. Diese Betreuung wurde regelmäßig verlängert und in vollem Umfange aufrechterhalten, zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 17.06.2013 (= Bl. 551-555 GA). In dem vorgenannten Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1.) als Betreuer der Aufgabenkreis „Regelung der Erbschaftsangelegenheiten nach dem am 00.00.0000 verstorbenen T, insbesondere der Wahrnehmung der Interessen des Betreuers als Vorerbe gegenüber dem personenidentischen (Mit-)Testamentsvollstrecker und Betreuer“ entzogen und insoweit Herr J zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Ein Verfahrenspfleger war für den Betroffenen nicht bestellt worden. Gegen diesen Beschluss wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Der bestellte Ergänzungsbetreuer war aber zur Übernahme des Amtes nicht bereit, worauf das Amtsgericht Geldern mit Beschluss vom 30.01.2014 Herrn J als Ergänzungsbetreuer entließ und an seiner Stelle den Beteiligten zu 3.) zum Ergänzungsbetreuer für den vorgenannten Aufgabenkreis bestellte. Ein Verfahrenspfleger wurde dem Betroffenen nicht bestellt, dieser wurde, anders als vor Erlass des Beschlusses vom 17.06.2013, auch nicht persönlich angehört. Gegen den Beschluss vom 30.01.2014 wendet sich der Betroffene, vertreten durch den Beteiligten zu 1.) mit Schriftsatz vom 20.02.2014, der am 21.02.2014 beim Amtsgericht Geldern eingegangen ist. Eine Ergänzungsbetreuung sei weder notwendig, noch bestehe ein Einverständnis mit der Person des Ergänzungsbetreuers. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.03.2014 nicht abgeholfen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.03.2014 die Beteiligte zu 4.) zur Verfahrenspflegerin des Betroffenen bestellt.
5II.
6Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.01.2014 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG), insbesondere in gehöriger Form und rechtzeitig eingelegt. Der Beteiligte zu 1.) ist in seiner Eigenschaft als Betreuer gemäß § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG berechtigt, namens des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Die Aufrechterhaltung der Ergänzungsbetreuung betrifft seinen Aufgabenkreis. Der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 1.) umfasst, von der Sterilisation abgesehen, sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Erbschaftsangelegenheiten. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Erbschaftsangelegenheiten ist selbst keine Erbschaftsangelegenheit und damit weiterhin vom Aufgabenkreis des Beteiligten zu 1.) umfasst. Dass der Mittestamentsvollstrecker S die Schriftsätze mitunterzeichnet hat, obgleich es ihm an einer Vertretungsberechtigung für den Betroffenen insoweit fehlen dürfte, ist daher ohne Belang und bedarf keine weiteren Prüfung. Die Beschwerde ist auch begründet und führt gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Geldern.
7Das Amtsgericht Geldern hat für den Betroffenen entgegen § 276 Abs. 1 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt, obgleich ein solcher hätte bestellt werden müssen. Erst mit Beschluss der Kammer vom 27.03.2014 wurde die Beteiligte zu 4.) zur Verfahrenspflegerin des Betroffenen bestellt.
8Gemäß § 276 Abs. 1 FamFG bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger, soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ist (§ 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung nur vordergründig in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, seine Einwendungen aber nicht artikulieren und mit einer differenzierten Begründung dem Betreuungsgericht nahebringen kann. Durch die Bestellung des Verfahrenspflegers sollen die auf einem gesundheitlichen Mangel beruhenden Einschränkungen der Fähigkeit des Betroffenen ausgeglichen werden, sich im Betreuungsverfahren selbst angemessen vertreten zu können; die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht daher darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verwirklichen (BGH NJW 2014, 785, 786); der Betroffene soll nicht lediglich das Objekt des Betreuungsverfahrens sein (vgl. BGH FamRZ 2003, 1275, 1276; dort noch zum alten Recht). Außerhalb der Regelbeispielsfälle des § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab, ob es der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedarf (BGH NJW 2014, 785, 786).
9Aufgrund des Grades der Behinderung hätte ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Der Betroffene leidet ausweislich des schriftlichen ärztlichen Zeugnisses des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie O vom 14.05.2013 an organischen affektiven Störungen, einer schweren Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert, einer generalisierten idiopathischen Epilepsie und epileptischen Syndromen sowie Ruhelosigkeit und Erregung und ist deswegen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Ursache dessen ist eine frühkindliche Hirnschädigung. Im Beschluss vom 30.01.2014 führt das Amtsgericht Geldern aus, eine rechtserhebliche Verständigung mit dem Betroffenen sei nicht möglich. Demzufolge ist es offenkundig, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbst wahrzunehmen. Diese können vorliegend auch nicht von dem Betreuer oder Ergänzungsbetreuer wahrgenommen werden, da insoweit (zumindest abstrakt) Interessenkonflikte bestehen. Bereits das abstrakte Bestehen eines Interessenkonfliktes gebietet die Bestellung eines Verfahrenspflegers. Das Amtsgericht durfte auch nicht nach § 276 Abs. 4 FamFG davon absehen, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, weil der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist.
10Aufgrund des Vorstehenden ist eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zulässig und geboten. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ermöglicht eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit, wenn das erstinstanzliche Gericht in der Sache noch nicht oder nicht vollständig entschieden hat (Schulte-Bunert/Weinrich/Unger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 69, Rn. 15). Das erstinstanzliche Gericht hat in der Sache nicht bzw. nicht vollständig entschieden, wenn es sich ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat, wenn ein Antrag eines Beteiligten vollständig übergangen worden ist oder wenn ein Beteiligter zu einem Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/ Unger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 69, Rn. 15; OLG Köln FGPrax 2011, 104; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris).
11Das Amtsgericht Geldern hat entgegen § 276 Abs. 1 FamFG keinen Verfahrenspfleger beteiligt, so dass es insoweit in der Sache nicht vollständig entschieden hat. Es fehlt an einer Entscheidung in der Sache gegenüber dem verfahrensfehlerhaft in erster Instanz nicht hinzugezogenen Verfahrenspfleger, weil sie diesem gegenüber nicht wirksam werden kann (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 104 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris). Überdies dürfte die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Geldern auch in der Sache unvollständig sein, weil keine Entscheidung zu der Frage getroffen wurde, ob ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht mit dieser Frage befasst hätte.
12Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch geboten. Das Amtsgericht hat nicht nur keinen Verfahrenspfleger bestellt, sondern auch den Betroffenen entgegen § 296 Abs. 2 S. 1 FamFG vor der Auswechslung des Ergänzungsbetreuers nicht persönlich angehört. Der Betroffene soll hinreichendes rechtliches Gehör erhalten können, ohne dass ihm eine Instanz genommen wird.
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 10 Abs. 4, 70 Abs. 3 Nr. 2, 71 Abs. 1 FamFG).
15(Unterschriften)
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 10 Bevollmächtigte 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x
- FamFG § 69 Beschwerdeentscheidung 3x
- FamFG § 276 Verfahrenspfleger 6x
- FamFG § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers 1x
- 44 XVII 460/92 1x (nicht zugeordnet)
- 15 UF 132/12 2x (nicht zugeordnet)