Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 90/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Parteien schlossen am 05.07.2007 einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 135.000,00 Euro.
4In der Widerrufsbelehrung heißt es u. a.: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“ Für den weiteren Inhalt wird auf die Belehrung (Bl. 10 GA) verwiesen.
5Im Frühjahr 2010 führte der Kläger das Darlehen vollständig zurück. Die Beklagte berechnete hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.541,30 Euro, die der Kläger auch zahlte.
6Mit Schreiben vom 17.11.2014 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf (Bl. 11 GA).
7Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung wegen der alternativen Angaben zum Fristablauf unwirksam sei.
8Der Kläger beantragt unter Rücknahme seines Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.541,30 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung rechtmäßig gewesen sei, da sie trotz der alternativen Fristangabe der Musterbelehrung entsprochen habe. Eine schädliche Abweichung liege mangels eigener inhaltlicher Bearbeitung nicht vor. Das Widerrufsrecht habe der Kläger jedenfalls verwirkt.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15I.
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 16.541,30 Euro aus §§ 495, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. §§ 346 ff. BGB.
18Ein Rückzahlungsanspruch scheitert daran, dass der vom Kläger erklärte Widerruf des Darlehensvertrages unwirksam ist.
191.
20Nach § 495 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (§ 495 BGB a. F.) stand dem Kläger bei dem hier vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (§ 355 BGB a. F.) war bei Abgabe der Widerrufserklärung am 17.11.2014 unstreitig abgelaufen, auch die Sechsmonatsfrist des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. Ein wirksamer Widerruf käme demgemäß wegen § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F. nur in Betracht, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein sollte.
21a)
22Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, weil die Formulierung zur Dauer der Frist „zwei Wochen (ein Monat)“ den Verbraucher nicht richtig über die nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. maßgebliche Fristdauer aufklärt. Die hier nach §§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilende Widerrufsbelehrung hat damit den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt.
23b)
24Die Belehrung gilt aber gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als zutreffend, wenn sie der Musterbelehrung der Anlage 2 der BGB-InfoV entspricht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 360, Rdnr. 8; BGH NJW 2012, 3298). Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Eine entsprechende Schutzwirkung ist dann möglich, wenn das von der Beklagten verwendete Formular diesem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ständige Rspr. des BGH, z. B. Urteil v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, zitiert nach juris, Rdnr. 37 m. w. N.). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt.
25c)
26Das ist vorliegend nicht der Fall. Die verwendete Belehrung entspricht nicht der Musterbelehrung nach der BGB-InfoV in der maßgeblichen, bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung. Die Belehrung weicht von der Musterbelehrung ab, weil sie im Fließtext nicht nur die zweiwöchige Fristdauer nennt, sondern darüber hinaus auch die alternative Frist von einem Monat enthält, die nach dem Klammerzusatz der Musterbelehrung für den Fall gilt, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Diese Abweichung steht einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. entgegen. Der in die Belehrung eingefügte Klammerzusatz hinsichtlich der Dauer lässt den Verbraucher im Unklaren über die konkrete Dauer der Widerrufsfrist. Diese Unsicherheit ist zudem geeignet, ihn unter Umständen von einem Widerruf abzuhalten oder anzunehmen, dass ein solcher bereits verfristet sei.
27d)
28Die Abweichung ist auch nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit etwa nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen hat. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (vgl. BGH, Urteil v. 18.03.2014 - II ZR 109/13, juris). Die Abweichung zur Anlage 2 der BGB-InfoVO zu § 14 Abs. 1 und 3 ist geeignet, beim Verbraucher Unsicherheiten bezüglich des Widerrufsrechts hervorzurufen. Die entsprechende Belehrung ist damit unwirksam.
292.
30Der Kläger hat sein Widerrufsrecht allerdings verwirkt.
31a)
32Der Tatbestand der Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein S längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der andere Teil sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein S auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Köln, Urteil v. 25.01.2012 – I- 13 U 30/13, juris; BGH, Urteil v. 18.10.2004 – II ZR 352/02, juris).
33b)
34Das erforderliche Zeitmoment für die Verwirkung liegt vor. Bei an sich unbefristet möglicher Rechtsausübung wie im Fall des Widerrufs muss dabei maßgeblich auf die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten abgestellt werden. Der Widerruf erfolgte am 17.11.2014, mithin mehr als 7 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und fast 5 Jahre nach der vollständigen Rückzahlung des Darlehens. Der Widerruf erfolgte damit weit nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Der vergangene Zeitraum wahrt in jedem Fall die Anforderungen an das für die Verwirkung erforderliche Zeitelement (vgl. exemplarisch KG, Urteil v. 16.08.2012 – 8 U 101/12, juris für einen Zeitablauf von sechs Jahren; OLG Köln, Urteil v. 25.01.2012 – I – 13 U 30/11, juris für einen Zeitablauf von sechs Jahren; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2014 – I-14 U 55/13, NJW 2014, 1599, für einen Zeitablauf von knapp fünf Jahren).
35b)
36Auch ist ein Umstandsmoment zu bejahen, da der Darlehensvertrag fast 5 Jahre vor Ausübung des Widerrufs vollständig abgewickelt wurde. Der Kläger hat die Darlehensvaluta bereits im Frühjahr 2010 unter Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt. Die Beklagte durfte mithin davon ausgehen, dass der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt worden ist. Dementsprechend konnte sie sich darauf einrichten, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und hat nach der Lebenserfahrung auch entsprechend disponiert, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2014 – I-14 U 55/13, NJW 2014, 1599). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, falls der Kläger von dem fortbestehenden Widerrufsrecht vor Einholung des Rechtsrates seiner Prozessbevollmächtigten möglicherweise keine Kenntnis hatte. Denn der Eintritt der Verwirkung hängt nicht notwendig davon ab, dass der Berechtigte seine Rechtsposition kennt. Die erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, ihn von einem Widerruf abzuhalten. Sofern der andere Teil dem Berechtigten nicht eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht hat, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen, reicht grundsätzlich aus, dass er sie objektiv hätte kennen können.
37Nach der Neuregelung des § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, noch bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Dieser gesetzlichen Neuregelung ist zu entnehmen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers jedenfalls dann nicht mehr zum Tragen kommen soll, wenn der Vertrag vollständig abgewickelt wurde. Auch dies spricht dafür, bereits nach der vorherigen Gesetzeslage von einem Umstandsmoment für die Verwirkung auszugehen, wenn ein Widerrufsrecht erst nach vollständiger Abwicklung des Vertrages ausgeübt wird.
38Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht soll den Darlehensnehmer vor übereilten und unbedachten Vertragsschlüssen schützen (LG Hamburg, Urteil v. 13.04.2015 – 322 O 73/15, juris). Dass der Kläger den Vertrag übereilt und unbedacht geschlossen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts erübrigt sich zudem nach Ablösung des Vertrages, insbesondere dann, wenn das Widerrufsrecht bei Ablösung der Darlehenssumme nicht geltend gemacht wurde.
39Es ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, sich auf den Tatbestand der Verwirkung zu berufen. Dies ist nur ausnahmsweise bei schweren Treuepflichtverletzungen der Gegenpartei und einer Gefährdung der sozialen Existenz der betroffenen Partei denkbar.
40II.
41Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
44Streitwert: 16.541,30 Euro.
45Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Unterschriften
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 3x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- §§ 346 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 9x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- XI ZR 349/10 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 109/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 30/13 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 352/02 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 101/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 30/11 1x
- 14 U 55/13 2x (nicht zugeordnet)
- 322 O 73/15 1x (nicht zugeordnet)