Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 AR 15/04

Tenor

Das Amtsgericht Westerburg wird für örtlich zuständig erklärt.

Gründe

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf rückständige Versicherungsprämien aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Anspruch. Am 10. November 2003 hat sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Hünfeld gestellt. Dieser Mahnbescheid wurde am 11. November 2003 erlassen. Ein Zustellungsversuch am 18. November 2003 scheiterte, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Unter dem 18. Februar 2004 ist dann Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides beim Amtsgericht Hünfeld eingegangen. Es wurde wiederum die gleiche Anschrift des Beklagten in Singhofen angegeben. Am 24. Februar 2004 wurde der Mahnbescheid im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 ZPO zugestellt. Am 9. März 2004 ist Widerspruch gegen den Mahnbescheid seitens des Beklagten eingegangen. Als Anschrift wurde eine solche in H/W mitgeteilt. Am 3. Mai 2004 wurde die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Diez, welches im Mahnbescheid als Streitgericht angegeben war, veranlasst. Die Akten sind beim Amtsgericht Diez am 7. Mai 2004 eingegangen.

2

Unter dem 11. Mai 2004 hat der Amtsrichter das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Klägerin aufgegeben, die örtliche Zuständigkeit zu überprüfen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Anschrift in H zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Westerburg gehöre, welches deshalb nach § 29 ZPO zuständig sei. Diese Verfügung wurde auch dem Beklagten bekannt gemacht, der Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

3

Am 14. Mai 2004 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Westerburg zu verweisen. Dieser Antrag wurde dem Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet. Am 9. Juni 2004 hat das Amtsgericht Diez sich aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht Westerburg verwiesen.

4

Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 hat das Amtsgericht Westerburg durch den Direktor des Amtsgerichts den Beteiligten mitgeteilt, dass es sich – ebenfalls - für unzuständig halte. Darauf hin hat am 18. Juni 2004 der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Diez zu verweisen. Durch den Beschluss vom 7. Juli 2004 hat das Amtsgericht Westerburg den Rechtsstreit an das Amtsgericht Diez verwiesen.

5

Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 hat das Amtsgericht Diez die Akten der Kammer zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

6

Das Amtsgericht Westerburg ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

7

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor, da sowohl das Amtsgericht Diez als auch das Amtsgericht Westerburg sich rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für örtlich unzuständig erklärt haben.

8

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Westerburg ergibt sich bereits daraus, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Diez vom 9. Juli 2004 bindend ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses und dessen Bindungswirkung, die auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 ZPO fortwirkt, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ein Verweisungsbeschluss ist ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn es sich um eine willkürliche oder missbräuchliche Verweisung handelt. Dabei entfällt aber die Bindungswirkung nicht schon bei fehlerhafter rechtlicher Beurteilung der Zuständigkeitsvoraussetzungen. Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn dem Verweisungsbeschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, d.h. wenn die Entscheidung offenbar gesetzwidrig oder offensichtlich unrichtig ist.

9

Die Rechtsprechung zu dem Begriff der Willkür im Hinblick auf die Bindungswirkung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist differenziert und recht unübersichtlich. Sie ergibt in einer zusammenfassenden Analyse, dass Willkür im Sinne der genannten Bestimmung dann nahe liegt,

10

- wenn die ausgesprochene Verweisung nach der grundlegenden Systematik des Gerichtsverfassungs- und Zivilprozesses gar nicht vorgesehen ist,

11

- sich aus dem Akteninhalt ausdrückliche Hinweise auf die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts ergeben und sich der Verweisungsbeschluss hiermit nicht auseinandersetzt

12

- oder das verweisende Gericht ausweislich des Akteninhaltes zu erkennen gegeben hat, dass es sich eigentlich durchaus für zuständig hält oder nicht wirklich von der Zuständigkeit des angewiesenen Gerichts ausgeht, die Sache also einfach nur loswerden will.

13

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das verweisende Gericht hat seine Verweisung auf die Vorschrift des § 29 ZPO gestützt, weil es davon ausgegangen ist, dass, was wohl zutrifft, der Beklagte zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem Amtsgericht Diez in Herschbach wohnte und Herschbach zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Westerburg gehört.

14

Der Amtsrichter hat auch nicht die Grundsätze der sogenannten  „perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verkannt. Im Gegenteil. Insoweit verkennt das Amtsgericht Westerburg die herrschende Meinung, dass nämlich bei einer Abgabe des Verfahrens nach Widerspruch im Mahnverfahren im Hinblick auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit auf die Vorschrift des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO abzustellen ist. Erst mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Diez ist der Rechtsstreit rechtshängig geworden im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (KG MDR 2002, 1147, KG NJW – RR 1999, 1011; OLG Frankfurt, NJW – RR 1995, 831; BayObLG NJW – RR 1995, 636). Insoweit kann von einer Willkür nicht gesprochen werden.

15

Nach alledem spricht der nicht nur erste Anschein gegen die Annahme einer objektiven Willkür des Amtsrichters des Amtsgerichts Diez, da sich dessen Beurteilung im Ergebnis als zutreffend darstellt und er den Überweisungsbeschluss auch (unter Bezugnahme auf die zuvor erlassene Verfügung) begründet hat.

16

Der Wortlaut des § 281 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 ZPO, der Gedanke der Prozessökonomie, der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit legen es nahe, bei der Beurteilung der Frage, ob Willkür vorliegt, zurückhaltend zu verfahren. Die Bindungswirkung muss, wie es das Gesetz auch vorsieht, stark sein. Deshalb sind sie an den eingangs genannten Kriterien zu messen. Dies ist auch eine in der Rechtsprechung verbreitete Auffassung, der sich die Kammer anschließt.

17

Gerade der vorliegende Fall zeigt beispielhaft, dass durch den Kompetenzkonflikt zweier Gerichte den Parteien „Steine statt Brot“ gegeben wird, weil das Verfahren seit Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Westerburg (am 14. Juni 2004), das zuständig ist, keinen Fortgang genommen hat.

18

Im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sowohl aus der Sicht des Bürgers als auch aus derjenigen des Justizfiskus, sollten die Kompetenzkonflikte bei der Verweisung nach § 281 ZPO beschränkt sein auf die „wirklich“ missbräuchlichen Fälle, die in der forensischen Praxis ohnehin eher selten anzutreffen sind.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.