Urteil vom Landgericht Koblenz (6. Zivilkammer) - 6 S 360/14

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 05.08.2014, Az. 64 C 879/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag geltend, da das bei der Beklagten erworbene Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 einen Riss im Display aufweist.

2

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3

Durch Urteil vom 05.08.2014 hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein neues Mobiltelefon gegen Herausgabe des defekten Gerätes zu übereignen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 12.08.2014 zugestellt worden ist, hat diese am 03.09.2014 Berufung eingelegt, die sie am 06.10.2014 begründet hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Ergänzend wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat keinen Nachlieferungsanspruch gegen die Beklagte. Es kann dahinstehen, ob der Kläger an die von ihm zunächst gewählte Art der Nacherfüllung durch Reparatur des streitgegenständlichen Smartphones gebunden ist oder er die Lieferung eines Ersatzgeräts verlangen kann.

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Denn jedenfalls hat der Kläger nicht bewiesen, dass das Mobiltelefon bei Gefahrübergang mangelhaft war.

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Der Sachverständige hat in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ausgeführt, der Riss in der Glasoberfläche des Touchpanels sei aufgrund einer von außen auf das Mobiltelefon einwirkenden Kraft verursacht worden und nicht aufgrund eines Mangels des Gerätes/Displays entstanden. Der Abhebevorgang beruhe auf einer Hebelwirkung (Biegung) in senkrechter Form über die gesamte Oberfläche der Gerätevorder- oder -rückseite. Da die Oberflächen des Mobiltelefons keine äußeren Beschädigungen aufwiesen, sei davon auszugehen, dass es sich um eine äußere Einwirkung handelte, die nicht direkt, sondern über ein „Zwischenmedium“, z.B. Stoff, erfolgt sei.

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Einwände gegen das Sachverständigengutachten hat der Kläger erstinstanzlich nicht erhoben, so dass er hiermit in der Berufungsinstanz ausgeschlossen ist. Dass es sich hier um einen typischen Mangel gerade des streitgegenständlichen Gerätetyps wegen unzureichender Steifigkeit für die Größe des Displays handelt bzw. der Riss auf Temperaturschwankungen zurückzuführen ist, hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme danach nicht beweisen können.

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Die Vermutung des § 476 BGB greift vorliegend nicht, da die Vermutung mit der Art des Mangels – nachträgliche von außen einwirkende Krafteinwirkung – nicht vereinbar ist.

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Zur Überzeugung der Kammer steht damit fest, dass es während der Besitzzeit des Klägers zu äußeren Einwirkungen auf das Mobiltelefon gekommen ist, die den streitgegenständlichen Riss verursacht haben, ohne dass es dem Kläger gelungen wäre zu beweisen, dass dies auf einen bereits vorhandenen Mangel des Smartphones zurückgeführt werden kann.

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Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass das Mobiltelefon mangelhaft ist im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Mobiltelefon erfülle nur dann seinen Zweck, wenn es auch in der Hosentasche mitgenommen werden könne, ohne hierbei einen Schaden zu erleiden, andernfalls müsse der Käufer von dem Verkäufer auf die besondere Empfindlichkeit hingewiesen werden. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung mehr, da der Kläger im Berufungsverfahren klargestellt hat, er habe nie eingeräumt, das Gerät in der Gesäßtasche mit sich geführt zu haben. Jedenfalls geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Smartphone mit seinem relativ großen Display um ein zwar für den mobilen Einsatz geschaffenes, gleichwohl aber auch empfindliches technisches Gerät handelt, das mit der gebotenen Vorsicht zu handhaben und gegebenenfalls mit entsprechenden Schutzvorrichtungen wie etwa einem Etui zu versehen ist. Dies ist für den durchschnittlichen Kunden auch ohne weiteres erkennbar. Ein Mangel kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden.

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Konnte der Kläger danach keinen Mangel des streitgegenständlichen Mobiltelefons zur Überzeugung der Kammer nachweisen, stehen ihm keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zu. Das erstinstanzliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage – auch hinsichtlich der Rückerstattung der 14,95 € für die Reparaturkostenermittlung sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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