Urteil vom Landgericht Köln - 25 S 2/02

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Dezember 2001 - AZ: 126 C 281/01 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.359,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beigetretene trägt die Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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