Urteil vom Landgericht Köln - 25 S 2/02
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Dezember 2001 - AZ: 126 C 281/01 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.359,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beigetretene trägt die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T A T B E S T A N D
2Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. auf das Urteil des Amtsgericht Köln vom 24. März 2003 nach Maßgabe nachfolgender Ergänzungen Bezug genommen.
3Die Kläger und Berufungskläger beantragen,
4die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 05.12.2001 zu verurteilen, an die Klägerin 1.359,20 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 zu zahlen.
5Die Beklagte und Berufungsbeklagte und die Beigetretene beantragen,
6die Berufung zurückzuweisen.
7Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 19.06.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf da Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 15.08.2002 und das Ergänzungsgutachten vom 15.11.2002 Bezug genommen.
8Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.
9E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
10Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
11Denn die Kläger haben für die durchgeführte Hallux valgus-Operation zutreffend die GOÄ-Ziffern 2064, 2072, 2100 und 2260 abgerechnet, und auch die vierfache Beseitigung der Metatarsalgie wurde zutreffen jeweils mit Pos. 2260 und 2081 berechnet.
12Demgegenüber entsprechen die von den Klägern erbrachten Leistungen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den Gebührenpositionen Ziffer 2297 GOÄ bzw. Ziffer 2081 GOÄ.
13Bezüglich der bei der Beklagten durchgeführten Hallux-valgus-Operation hat der Sachverständige Prof. T in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, daß die vorgenommene Operation nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den in der Gebührenposition Ziffer 2297 GOÄ aufgeführten Leistungen entspricht. Denn die dort erwähnten Leistungen betreffen eine Gelenkkopfresektion, während die Zielsetzung bei der Korrektur einer Halux-Valgus-Deformität heute in der Veränderung des Intermetatarsalwinkels und des Hallux-valgus-Winkels bei Erhaltung des Metatarsalgelenkes I liegt, wobei mitunter sogar Mehrfach-Osteotomien und zusätzliche - wie vorliegend durchgeführte - Weichteileingriffe erforderlich sind. Eine gelenkerhaltende Operationstechnik läßt sich daher bereits rein denklogisch nicht mit einer Gelenkresektion beschreiben. Vielmehr ist das Operationsziel ein anderes.
14Für die von den Klägern nach dem Operationsbericht durchgeführte Scarf-Osteotomie kann die GOÄ-Ziffer 2260 abgerechnet werden, denn insoweit handelt es sich um eine komplexe Umstellungsosteotomie entsprechend der Leistungsbeschreibung in Ziffer 2260.
15Für die zusätzlich erbrachten Weichteileingriffe werden entsprechend der Übereinkunft mit dem Ausschuß Gebührenordnung der Bundesärztekammer als mögliche Analogziffern die Nr. 2064 bzw. 2134 angesehen, wobei vorliegend die gleichzeitige Berechnung der Positionen 2072 und 2064 zu geringeren Kosten führt, als die Berechnung der Ziffer 2134, so daß die Berechnung für die Beklagte günstig ist.
16Auch die von den Klägern an den Zehen II -V durchgeführte Operationsmethode entspricht weder nach Art- noch nach Kosten- und Zeitaufwand der Gebührenziffer 2081. Denn es erfolgte eine Verkürzungs-Osteotomie der Metatarsaleknochen mit anschließender Fixierung durch Spezial-Titanschrauben, während eine Korrektur einer Hammerzehendeformität, wie sie der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2081 zugrunde liegt, nicht gegeben war. Vielmehr erfolgte eine Verschiebung der Metatarsalköpfchen zur Verbesserung der Metatarsalgie, so daß eine völlig andere Zielleistung vorlag. Die Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2260 und 2064 waren demgegenüber vollauf berechtigt.
17Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. T läßt sich auch nicht mit Erfolg vorbringen, der Sachverständige sei als behandelnder Arzt selbstverständlich geneigt, eine für Ärzte günstige Gebührenberechnung zu befürworten. Denn zum einen befindet sich der Sachverständige bereits seit geraumer Zeit im Ruhestand, zum anderen weiß die Kammer aufgrund einer Vielzahl von Gutachten im Zusammenhang mit berechnungsfähigen Leistungen, daß der Sachverständige keinesfalls unkritisch den Berechnungen der handelnden Orthopäden folgt, sondern in geeigneten Fällen durchaus auch zu Lasten der klagenden Ärzte Stellung nimmt.
18Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
20Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
21Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.658,37 DM = 1.359,20 EUR
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 26 C 281/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 DÜG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x