Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 158/01
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.11.2001 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstrek-kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht mit seiner Klage Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit dem Zeugen L, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, geltend.
3Der Unfall ereignete sich am 10.02.2000 in M. Gegen 21.20 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Audi Coupé (amtliches Kennzeichen:#-######) die M Straße in Fahrtrichtung L1. Der Zeuge L befuhr die L-Straße, die in die vorfahrtberechtigte M Straße einmündet. Der Zeuge L bog von der L-Straße in die M Straße ein, ohne das Fahrzeug des Klägers zu beachten. Dabei kam es zur Kollision, bei der das klägerische Fahrzeug an der hinteren rechten Seitenwand beschädigt wurde.
4Mit seinem Klageantrag zu 1) macht der Kläger Reparaturkosten, Wertminderung und eine Kostenpauschale geltend.
5Ferner begehrt der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2), Zahlung der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten unmittelbar an den Sachverständigen O selbst, da dieser Anspruch an den Sachverständigen O abgetreten worden sei.
6Nachdem der Beklagten-Vertreter im Termin am 15.11.2001 eine Abtretungserklärung des Klägers an seine Ehefrau betreffend die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vorgelegt hat, ist der Kläger-Vertreter in diesem Termin nicht aufgetreten, da mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) Zahlung an den Kläger begehrt wurde. Daraufhin ist gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erlassen worden, gegen das er mit Schriftsatz vom 16.11.2001 Einspruch eingelegt hat. Nunmehr beantragt der Kläger,
7- das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 15.11.2001 (Az.: 2 O 158/01) aufzuheben
- die Beklagte zu verurteilen, an Frau V zu Händen des Rechtsanwalts I, W-Straße A, ####1 L1 (Az.: #####/####) 14.524,69 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 30.01.2001 zu zahlen
- die Beklagte zu verurteilen, an den Sachverständigen O , C-Straße, ####2 C zur Gebührenrechnung 123-2-0 1.038,20 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
9das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
10Die Beklagte behauptet, es habe sich um ein fingiertes Unfallgeschehen gehandelt. Das Fahrzeug des Klägers weise zudem nicht ordnungsgemäß behobene Vorschäden auf. Schießlich bestreitet die Beklagte die geltend gemachten Schäden der Höhe nach.
11Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.06.2002 (Bl. 144f. d. A.) durch Vernehmung des Zeugen L sowie gemäß Beweisbeschluss vom 30.01.2003 (Bl. 199f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2003 (Bl. 171ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 08.10.2003 (Bl. 217ff. d. A.) und dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2004 (Bl. 274ff. d. A.) Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 15.11.2001 ist zulässig, aber unbegründet.
15Der Einspruch ist gemäß § 338 ZPO statthaft, da er von dem Kläger als der säumigen Partei eingelegt wurde, dies geschah auch innerhalb der Frist des § 339 ZPO sowie formgerecht gemäß § 340 Abs. 1 ZPO.
16Der Einspruch ist jedoch unbegründet, da der Kläger mit seiner Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
17Dies gilt zunächst für den Klageantrag zu 1).
18Zwar ist dieser Antrag in seiner geänderten Fassung zulässig.
19Der Kläger kann - in gewillkürter Prozessstandschaft - mit dem geänderten Klageantrag Zahlung an seine Ehefrau beantragen. Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind die Ermächtigung des Berechtigten, die Übertragbarkeit des Rechts oder Anspruchs, ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers und keine unzumutbare Beeinträchtigung des Beklagten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20Ein Zahlungsanspruch ist grundsätzlich übertragbar, ebenso ist keine unzumutbare Beeinträchtigung der Beklagten anzunehmen, da diese - unabhängig von der Person des Klägers - aus einem Verkehrsunfall eines ihrer Versicherungsnehmers in Anspruch genommen wird. Der Kläger hat auch sein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Führung des Rechtsstreits hinreichend erläutert. Die Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte vom 17.01.2001 an die Ehefrau erfolgte aus rein familienrechtlichen Gründen; die Übereignung des unfallbeteiligten klägerischen Fahrzeugs an die Ehefrau erfolgte nur sicherheitshalber. Daher hat der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits, um einen Teil seiner Verbindlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau aus der Abtretungserklärung vom 17.01.2001 zu tilgen.
21Schließlich fehlt es zwar an einer Ermächtigungserklärung der Ehefrau, dass der Kläger für sie den vorliegenden Rechtsstreit führen darf, doch ist dies unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 23.03.1999, VI ZR 101-98, veröffentlicht in: NJW 1999, S. 2110ff.) macht der Zedent bei einer stillen Sicherungszession die abgetretene Forderung grundsätzlich als Berechtigter geltend, auch wenn er die Abtretung nicht aufdeckt; in der späteren Umstellung des Klagantrags auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liegt keine Änderung des Streitgegenstandes. So liegt es hier. Die Sicherungszession des Klägers an seine Ehefrau beinhaltet folglich eine stillschweigende Ermächtigung zum Forderungseinzug.
22Die nach Offenlegung der Abtretung erfolgte Umstellung des Klageantrags zu 1) ist auch ohne weiteres zulässig, da sie nach dem oben zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs gerade keine Klageänderung darstellt. Selbst wenn jedoch von einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO auszugehen wäre, wäre diese als sachdienlich anzusehen, da durch sie die bestehenden Streitpunkte betreffend den Verkehrsunfall vom 10.02.2000 entschieden und ein neuer Prozess - der Ehefrau gegenüber der Beklagten - vermieden werden kann.
23Jedoch ist der Klageantrag zu 1) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten unfallbedingten Schäden an seinem Pkw gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflichtVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Zeugen L. Der Kläger hat weder den Nachweis geführt, dass es sich bei dem Geschehen am 10.02.2000 um ein Unfallereignis gehandelt hat, noch dass die geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise aus dem Geschehen vom 10.02.2000 resultieren. Handelt es sich bei der Kollision von zwei Kraftfahrzeugen nämlich nicht um ein "Unfallereignis" - also ein plötzliches unerwartetes Ereignis -, sondern um ein bewusst und gewollt herbeigeführtes Geschehen, bestehen keine Ansprüche der hieran Beteiligten gegen den Haftpflichtversicherer. Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. NZV 1996, S. 241; NZV 1999, S. 378), welcher die Kammer beitritt, dass, wenn davon auszugehen ist, dass nicht sämtliche Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und die Klägerseite zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht bzw. das Vorliegen solcher Schäden bestreitet, auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können, kein Ersatz zu leisten ist. Aufgrund derartiger Vorschäden lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/ oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. OLG Köln, NZV 1999, S. 378 m.w.N.).
24Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen L sowie des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T und dessen Anhörung im Termin am 06.05.2003 sowohl fest, dass das "Unfallereignis" von dem Kläger bewusst herbeigeführt wurde, als auch, dass die geltend gemachten Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht mit dem Unfallereignis im Einklang stehen.
25Der Sachverständige T hat in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner Anhörung für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Unfallschilderung des Zeugen L nicht mit den örtlichen Verhältnissen in Einklang steht.
26Legt man die Unfallschilderung des Zeugen L zugrunde, dann wäre aufgrund der vorwärtsgerichteten Pkw-Bewegung von einem Erstkontakt an der Beifahrertür auszugehen, der aufgrund der Pkw-Bewegung so lange erhalten hätte bleiben müssen, bis der Pkw die Lkw-Frontecke vollständig passiert hätte.
27Dies lässt an dem Pkw eine bis zum Heck reichende Schadensausdehnung und, da das Hinterrad vollständig in dem Schadensbereich gelegen hätte, auf der Felge die für die Radrotation typischen, spiralförmigen Kontaktspuren erwarten. Tatsächlich endet der Schadensbereich aber an dem zur Front gedrehten Felgenrand lediglich in Form einer punktförmigen Kontaktspur.
28Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass von einer Kollision unter einem Winkel von 60 ° auszugehen ist. Eine derartige Anstoßkonstellation lässt an dem Pkw des Klägers Schäden erwarten, die in Richtung Heck ansteigend und an Tiefe zunehmend verlaufen. Das Schadensbild der Pkw-Beifahrerseite wies jedoch auch in diesem Punkt gegenteilige Merkmale - schwarze zueinander parallel verlaufende Antragsspuren, die geradlinig und zum Heck hin leicht abfallend verliefen - auf.
29Nach der Überzeugung der Kammer entspricht das vorliegende Schadensbild somit nicht dem aufgrund der Unfallschilderung zu erwartenden Schadensbild.
30In der mündlichen Verhandlung am 06.05.2004 hat der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar geschildert, dass sich an seiner Beurteilung auch dann nichts ändere, wenn man davon ausgehe, dass einer der beiden Unfallbeteiligten gebremst habe.
31Der Sachverständige hat zudem detailliert ausgeführt, dass die oben geschilderten Schäden an der Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeugs deutliche Hinweise auf eine Verursachung bei mehr als einem Ereignis enthielten und eine Trennung von Schäden und Vorschäden deshalb nicht möglich ist. Dies ergab sich beispielsweise aus den unterschiedlichen Verlaufsrichtungen der Schadspuren und aus dem Umstand, dass sich an dem klägerischen Fahrzeug zwei Antragsspuren befunden haben.
32Der Klageantrag zu 2) ist bereits unzulässig. Da der Kläger mit diesem Antrag Zahlung an den Sachverständigen O begehrt, hätte er die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft darlegen und beweisen müssen. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat nicht einmal die Abtretungserklärung an den Sachverständigen O vorgelegt hat, so dass keine Schlussfolgerungen über den Charakter dieser Abtretung und über eine mögliche Ermächtigung zur Forderungseinziehung gezogen werden können.
33Im übrigen wäre der Klageantrag zu 2) - bei unterstellter Zulässigkeit - aus den zum Klageantrag zu 1) dargelegten Erwägungen ebenfalls unbegründet.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
35Streitwert: 7.957,18 EUR
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Referenzen
- 2 O 158/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 DÜG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 338 Einspruch 1x
- ZPO § 339 Einspruchsfrist 1x
- ZPO § 340 Einspruchsschrift 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflichtVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x