Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 286/03

Tenor

1.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

a) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger der Programm-Quellcode der An-wendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- ein-schließlich Visual Basic Routinen, C- und C++ Treibern und Microsoft Access Da-tenbanken (alles auf dem Stand der letzten Kompilierung am 11. XI. 2002) abge-speichert ist;

b) welche Handbücher und Dokumentationen (insbesondere Benutzerhandbuch, Installationsanwendung und Setup-Routine gleichen Namens für Client/Server, Datenbank Verzeichnisse und Satzbeschreibungen in Access) er im Zusammenhang mit der Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und dem 20. XI. 2002 erstellt oder überarbeitet hat und

auf welchen Speicher- oder Wiedergabemedien (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Serien-nummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger oder sonstigen Me-dien diese Handbücher und Dokumentationen abgespeichert bzw. dokumentiert wurden;

c) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger die von ihm in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und 20. XI. 2002 erstellten oder überarbeiteten Replikationsalgo-rithmen für verteilte Serverumgebungen der Anwendung -Technischer Kunden-dienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- abgespeichert sind;

d) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger die von ihm in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und 20. XI. 2002 erstellten oder überarbeiteten optimierten Daten-banktreiber (SQL) der Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- abgespeichert sind;

2.

es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,

a) die Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwick-lung- oder Teile hiervon einschließlich der Datenbanken, auf die die Anwendung zugreift, zu nutzen, zu vertreiben, zu löschen, zu verändern oder sonstwie zu ma-nipulieren, und

b) sich in das bestehende Netzwerk der Klägerin oder ihrer Konzerngesellschaften einzuwählen, insbesondere zur Deaktivierung oder Manipulation der Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- oder sonstiger Daten.

3.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Nichtherausgabe der Gegenstände gemäß Klageantrag zu 1) sowie den Handlungen des Beklagten gemäß Klageantrag zu 2) bereits ent-standen sind und künftig noch entstehen werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € vorläufig vollstreckbar.


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