Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 237/05

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

z u u n t e r l a s s en,

für den von ihr in ####1 B betriebenen Einzelhandelsmarkt die besondere geschäftliche Bezeichnung "ProMarkt" zu verwenden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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