Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 28/05

Tenor

A.

I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

1.1 zu Zwecken des Wettbewerbs gegen Einsatz mit Gewinnmöglichkeit Sportwetten, Wetten auf politische Ereignisse oder Kasinospiele wie nachfolgend wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland zu veranstalten oder zu bewerben oder zu vermitteln oder Anträge zur Beteiligung an solchen Sportwetten entgegenzunehmen:

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung der Angebote. -

1.2 im Zusammenhang mit Fußballwetten die Bezeichnungen

supertoto

oder

in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen Nr. 1.1 und Nr.1.2 seit dem 14.Dezember 2004 in Nordrhein-Westfalen erzielt wurden

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Nr. 1.1 und Nr.1.2 beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 14.Dezember 2004 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. die Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin ganz.

Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Höhe beträgt hinsichtlich der Unterlassung € 500.000,- und hinsichtlich der Auskunft € 50.000. Hinsichtlich der Kosten beträgt sie 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.


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