Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 345/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Pauschalreiseverträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel
„Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig“
wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen, sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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T A T B E S T A N D:
2Der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UklaG verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen Klausel. Die Beklagte befasst sich u.a. mit der Veranstaltung und Vermittlung von Pauschalreisen. Für die von ihr angebotenen Pauschalreisen verwendet die Beklagte Allgemeine Reisebedingungen (Bl. 8 ff. d.A.). Unter Ziff. 2 der Allgemeinen Reisebedingungen (Bl. 9 d.A.) heißt es u.a.:
3"Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig."
4Weiter heißt es unter Ziff. 8 (Bl. 11 d.A.) "Rücktritt durch den Reiseveranstalter" u.a.:
5"Ist in einer Ausschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteil-
6nehmerzahl hingewiesen, so können wir bis 2 Wochen vor Reiseantritt
7von der Reise zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Sie können die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. ... Soweit dies nicht geschieht, erhalten Sie den Reisepreis unverzüglich zurück."
8Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 9.8.2006 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte hat die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 15.8.2006 abgelehnt.
9Der Kläger macht geltend, die beanstandete Klausel sei aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam. Der Kläger begehrt weiter Ersatz von ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 189,00 €.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
12im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Pauschalreiseverträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel
13"Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig"
14wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen, sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht,
15die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 189,00 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte verteidigt aus den von ihr im einzelnen dargelegten Gründen ihre Klausel. Aus dem zuvor Ausgeführten ergebe sich jedenfalls, dass auch ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht bestehe.
19Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.
20E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen oder von dieser inhaltsgleichen (vgl. § 9 Nr. 3 UklaG) Klausel unterlässt.
23Die beanstandete Klausel verstößt aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen gegen § 307 BGB.
24Die streitgegenständliche Klausel normiert die Fälligkeit des restlichen Reisepreises zu einem Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Reise wegen des Rücktrittsrechts der Beklagten noch nicht gesichert ist.
25Dies stellt eine unangemessene Benachteilung des Kunden dar, die durch die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Ersatzreise bei Bedarf des Kunden und auch tatsächlich bestehender Möglichkeit oder die ansonsten zu gewährende Rückzahlung des Reisepreises durch die Beklagte nicht hinreichend abgemildert wird.
26Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass der Reisevertrag eine Form des Werkvertrages darstellt und deshalb keine Vorleistungspflicht des Reisenden hinsichtlich des Reisepreises besteht und deshalb die durch die beanstandete Klausel bestimmte Vorleistungspflicht des Kunden jedenfalls in der Zeitspanne bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, ob die Reise überhaupt stattfinden kann oder nicht, den Kunden in besonderem Maße benachteiligt.
27Im übrigen folgt die Kammer den Gründen des vom Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2007 vorgelegten Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 1.12.2006 – 8 O 240706 Ka -, auf die sie Bezug nimmt.
28Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, daß die Beklagte trotz Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.
29Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.
30Der Kläger kann weiter gemäß § 5 UklaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 189,00 € verlangen.
31Die Höhe des insoweit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruches hat die Beklagte nicht bestritten, die nur den Grund eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen sie in Abrede gestellt hat.
32Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.
33Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
34Streitwert: bis 3.500,00 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- UKlaG § 3 Anspruchsberechtigte Stellen 2x
- UKlaG § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1x
- UKlaG § 9 Besonderheiten der Urteilsformel 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- UKlaG § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften 1x
- UWG 2004 § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung 1x
- §§ 286 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x