Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 63/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.)es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft zu unterlassen, die nach-folgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Energielieferungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a)„1.3 A ist berechtigt, die AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten zu ändern. (Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In den Änderungsmitteilungen weist A den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.)“

b) „1.4 Bei Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, öffentlichen Abgaben und/oder mittelbaren oder unmittelbaren Kostenstei-gerungen der Fortleitung elektrischer Energie bzw. durch Gesetze oder regierungs- oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen kann A die betroffenen Preise entsprechend der Kostenerhöhung anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht des Kunden besteht.“

c) „6.1 Die vom Kunden an A zu entrichtenden Entgelte bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste für die vertraglich vereinbarte Leistung.“

d) „6.3 Die Höhe der Sonderabschlagszahlung (einmalig fällig zum gewählten Stichtag oder bereits 3 Tage nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung) richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif und kann der für diesen Tarif jeweils gültigen Preisliste entnommen werden.“

e) „6.4 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens.

6.5 Wählt der Kunde eine andere Zahlungsart als das bei A übliche Ein-zugsverfahren, erhebt A für die zusätzlich notwendigen Buchungsarbeiten eine Bearbeitungsgebühr, die der jeweiligen aktuellen Zusatzpreisliste zu entnehmen ist.“

f) „7. Änderung der Preiskonditionen

Bei der Änderung von Kostenfaktoren, die andere als die in Ziffer 1.4 genannten Ursachen haben, ist A berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen. (A teilt dem Kunden die Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mit. Der Kunde kann in diesem Fall das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen.)“

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.1.2008 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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