Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 36/09

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 42.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.11.2008 zu zahlen abzüglich am 04.02.2009 gezahlter 7.000,- €.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner – die Beklagte zu 2. im Rahmen der Deckungssumme – verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen, materiellen Ansprüche sowie die zukünftigen immateriellen Ansprüche, letztere seit Rechtsanhängigkeit, zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 28.05.2008 zurückzuführen sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin freizustellen von Kosten in Höhe von 1.890,91 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung, die die Klägerin an die Rechtsanwälte G in C zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 17 % und die Beklagten 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betra-ges. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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