Urteil vom Landgericht Köln - 17 O 51/09

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger  30.188,73 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.06 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten  und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 1) 25 %.  Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 60% und die Beklagte zu 1) 40 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.


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