Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 9/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.12.2010 – Aktenzeichen 219 C 512/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. die auf dem südlich entlang dem im rückwärtigen Bereich links des Grundstücks O-Weg, 51061 Köln, gelegenen Bungalow vorbeiführenden Weg stehenden Blumentöpfe nebst Pflanzen sowie den dort stehenden Gartentisch nebst 2 Gartenstühlen zu entfernen;
2. es zu unterlassen, Gegenstände, insbesondere Blumentöpfe nebst Pflanzen oder Gartenmöbel, auf den südlich im rückwärtigen Bereich links des Grundstücks O-Weg, 51061 Köln, gelegenen Bungalow vorbeiführenden Weg zu stellen und Gegenstände an den Außenwänden, den Dachüberständen oder den Rolladenkästen außen am Bungalow aufzuhängen oder anzubringen, soweit dies nicht lediglich die Terrasse oder den Eingangsbereich betrifft.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1,
2542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.
5I.
6Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der auf dem Weg neben dem Bungalow stehenden Gegenstände aus § 541 BGB. Denn das Aufstellen dieser Gegenstände stellte einen vertragswidrigen Gebrauch dar, den die Beklagten trotz einer Abmahnung des Klägers fortgesetzt haben und nach wie vor fortsetzen. Anders als das Amtsgericht ist die Kammer nämlich der Auffassung, dass eine derartige Nutzung des Außenbereiches durch die Beklagten schon deshalb nicht vom Mietvertrag gedeckt ist, weil der Kläger ihnen den Bungalow ausdrücklich ohne Garten vermietet hat und auch der Weg zum Garten gehört.
7Auf die Frage, ob der Kläger den Beklagten unmittelbar nach deren Einzug die Erlaubnis erteilt hat, die dort befindlichen Gegenstände aufzustellen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hat der Kläger diese Erlaubnis zwischenzeitlich wirksam widerrufen. Auch wenn dies im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten im Mietverhältnis geschehen sein sollte, stellt der Widerruf einer ohne entsprechende Verpflichtung erteilten Erlaubnis nämlich noch keinen Rechtsmissbrauch dar.
8II.
9Was die übrigen Gegenstände anbelangt, steht dem Kläger dagegen kein Anspruch auf deren Entfernung aus § 541 BGB zu, da es insoweit bereits an der erforderlichen Abmahnung fehlt und diese Gegenstände – mit Ausnahme des außen am Rolladenkasten des Wohnzimmerfenster des Bungalows hängenden Windspiels – außerdem unter das Recht auf Gestaltung der Wohnung fallen, das bei einem Einfamilienhaus nicht nur die mit vermietete Terrasse, sondern auch den Eingangsbereich umfasst, sofern dieser nicht auch anderen Mietern zum Gebrauch überlassen ist.
10An der rechtlichen Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass mit der Anbringung der Windlichter und des Windspiels durch Schrauben eine Substanzverletzung am Eigentum des Klägers verbunden ist. Denn diese ist lediglich unerheblich.
11Ein Anspruch aus § 1004 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Vorschrift durch § 541 BGB verdrängt wird.
12III.
13Aus den vorgenannten Gründen ist auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lediglich bezüglich der Gegenstände auf dem Weg und im übrigen nur gegeben, soweit nicht die Terrasse der Beklagten oder der von ihnen allein genutzte Eingangsbereich betroffen sind.
14IV.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
16V.
17Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.000 €
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Referenzen
- 19 C 512/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch 3x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x