Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 344/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger 192,90 € zu zahlen.

Wegen der weiteren Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen