Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 328/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen,a)das Foto des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: O, Ks und R ganz entspannt.“ (Anlage K 1) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, jeweils wie in X Nr. 00 vom 00.00.00 auf der Seite 14 geschehen,b)zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,„Zu sechst drängen sie sich an einen Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein (…). Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90 % und den Klägern zu 1) und 2) zu je 5 % auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Kläger hinsichtlich des Unterlassungstenors jeweils 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.


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