Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 1/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 107/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird - beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen formeller Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung - zugelassen.


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