Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 60/15

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

Abnehmer der Verfügungsklägerin unter Hinweis auf seine Miturheberschaft an der als Anlage AST 1 diesem Urteil beigefügten Porzellanserie "Y" abzumahnen und auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn dies nach Maßgabe des als Anlage AST 2 diesem Urteil beigefügten Schreibens geschieht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.


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