Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 275/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung zur Versicherungsnummer #####, die die Klägerin am 19.06.1998 über einen Makler bei der Beklagten beantragt hatte. Auf den Antrag, Bl. 53 f. GA, wird für die Einzelheiten Bezug genommen.
3Die Beklagte übersendete daraufhin den Versicherungsschein vom 07.07.1998, Bl. 19 GA.
4Nachdem der Vertrag zwischenzeitlich beitragsfrei gestellt und später reaktiviert worden war, beantragte die Klägerin zunächst die Beitragsreduzierung auf 200,00 DM monatlich und später auf 50,00 Euro monatlich, dem die Beklagte jeweils nachkam.
5Eine erneute Beitragsfreistellung erfolgte ab dem 01.02.2009.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2010, Bl. 30 ff. GA, erklärte die Klägerin den Widerruf des Vertrages, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung zum 01.11.2010 und rechnete mit Schreiben vom 20.11.2010, Bl. 32 GA, hierüber ab, wobei eine Auszahlung an die Klägerin in Höhe von 7.859,59 Euro erfolgte. Aufgrund einer Nachberechnung, Schreiben vom 15.03.2011, Bl. 33 GA, erhielt die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 230,91 Euro (inklusive Verzugszinsen). Insgesamt zahlte die Klägerin während der Vertragslaufzeit an die Beklagte Prämien in Höhe von 13.351,89 Euro.
7Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei im Wege des Policenmodells geschlossen worden. Sie behauptet, die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nicht drucktechnisch hervorgehoben, ein Hinweis auf die erforderliche Form fehle. Sie habe daher zudem einen Schadensersatzanspruch aus cic. Sie habe bei Antragstellung auch nicht vollständig die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten. Sie sei zur Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen berechtigt. Auch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche seien durch den Mahnantrag in der Verjährung gehemmt worden.
8Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 hat die Klägerin den Antrag zu 1) in Höhe von 1.175,99 zurückgenommen, so dass sie nunmehr beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen,
101) an die Klägerin 5.261,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen
112) an die Klägerin 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
12hilfsweise:
13die Beklagte zu verurteilen,
143) der Klägerin Auskunft zu erteilen
15a) über die Höhe des abgezogenen Stornobetrages
16b) über die Hälfte des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Fondsvermögens ohne Verrechnung von Abschlusskosten zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer ##### sowie
174) der Klägerin einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, der Vertrag sei im Wege des Antragsmodells abgeschlossen worden. Etwaiges Fehlverhalten des Maklers sei ihr nicht zuzurechnen. Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und erhebt bezüglich des Hauptanspruchs die Einrede der Verwirkung und bezüglich der Hilfsansprüche die Einrede der Verjährung.
21Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Der am 24.12.2013 beantragte Mahnbescheid wegen „ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Versicherungsschein ##### vom 01.08.1998“ ist vom Mahngericht am 27.12.2013 erlassen und der Beklagten am 06.01.2014 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten erfolgte die Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 24.06.2014, nachdem die Kosten zur Durchführung des streitigen Verfahrens am 10.01.2014 vom Mahngericht angefordert worden sind.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist unbegründet, der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche zu.
25I.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nach § 812 BGB. Ein Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. hat nie bestanden. Sofern die Klägerin zunächst behauptet hat, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit Übersendung des Versicherungsscheins bzw. bei Antragstellung nicht vollständig alle notwendigen Unterlagen erhalten zu haben (wobei schon nicht klar ist, welche Informationen gefehlt haben sollen), ist sie nach dem konkreten Vortrag der Beklagten, der Vertrag sei im Wege des Antragsmodells geschlossen worden, dem nicht mehr hinreichend entgegengetreten. So spricht die Empfangsbestätigung im Antrag, die die Klägerin gesondert unterschrieben hat (Bl. 54 GA), ausdrücklich gegen einen Vertragsschluss im Policenmodell. Warum diese Erklärung der Klägerin falsch sein soll, ist von ihr nicht dargelegt. Die Behauptung der Klägerin erfolgte offensichtlich ohne jede weitere Befassung mit dem konkreten Sachverhalt und ist daher unerheblich.
27Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien jedoch auch nicht aus § 346 BGB zu. Insoweit könnte noch erwogen werden, den erklärten Widerspruch als Rücktritt auszulegen, auch wenn dieser bereits anwaltlich durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Jedenfalls wäre ein solcher Rücktritt nach § 8 VVG a.F. im Jahre 2010 jedoch nicht mehr möglich gewesen. Die Frist zur Erklärung des Rücktritts nach Antragstellung im Jahr 1998 war im Jahr 2010 längst abgelaufen.
28Die Belehrung im Antragsformular ist weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. § 8 Abs. 5 VVG a.F. verlangt im Gegensatz zu § 5a VVG a.F. keine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung. Im Sinne des Gesetzeszweckes darf die Belehrung lediglich nicht übersehen werden können, was jedoch bereits durch die gesondert geforderte und hier erfolgte Unterschrift verhindert wird. Der Belehrungstext ist darüber hinaus in Fettschrift abgedruckt und mit einer Überschrift versehen, die in größerer Schrift gehalten ist. Sie kann somit schlicht nicht übersehen werden. Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden, sie entspricht dem Gesetzestext. Bereits daher bedarf es keines Hinweises auf die Form des Rücktritts, da der Gesetzestext eine solche auch nicht benennt. Aus gleichem Grunde kann auch nicht angenommen werden, dass tatsächlich ein Rücktritt nur schriftlich erklärt werden konnte.
29Auf die Monatsfrist kommt es daher nicht entscheidend an.
30Da das Antragsmodell als solches nicht zu beanstanden ist, kommt es ebenso wenig auf die Frage der Verwirkung an.
31Da die Belehrung nicht fehlerhaft ist, kommt auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung in Betracht.
32II.
33Da der Hauptantrag unbegründet ist, ist die Bedingung zur Prüfung der Hilfsanträge eingetreten.
34Diese sind jedoch ebenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin Auskünfte zum Rückkaufswert begehrt, bestehen solche nach der Rechtsprechung des BGH bereits nicht, da sie mit dem vertraglich vereinbarten und ausbezahlten Rückkaufswert bereits mehr als die Hälfte der eingezahlten Prämien zurückerstattet bekommen hat.
35Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung noch hätte haben können, verjährt. Die Kündigung wurde bereits durch anwaltlichen Schriftsatz vom 06.10.2010 erklärt, so dass etwaige Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2013 gemäß § 195 BGB verjährt sind. Der Mahnbescheid konnte die Verjährung nicht hemmen, da der Anspruch auf weiteren Rückkaufswert oder auf Rückzahlung des Stornoabzugs, mithin Ansprüche aus der Abrechnung nach der Kündigung hierin nicht benannt sind (im Übrigen ein Auskunftsantrag sowieso nicht mit Mahnbescheid geltend gemacht werden kann). Ausdrücklich benannt werden nur Bereicherungsansprüche. Dabei handelt es sich jedoch um einen gänzlich anderen Sachverhalt, der auch einen anderen Streitgegenstand darstellt und damit eigenständig der Verjährung unterliegt.
36Soweit die Klägerin meint, im Mahnbescheidsantrag nicht verschiedene Ansprüche benennen zu können, ist dies nicht korrekt. Es ist durchaus möglich, innerhalb einer Zeile zu einem Antrag mehrere Begründungen einzutragen. Dies wird von anderen Parteien jedenfalls unproblematisch so gehandhabt. Unabhängig davon ist es Sache der Klägerin, wie sie die Hemmung der Verjährung bewirkt.
37III.
38Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht schon mangels begründeter Hauptforderung nicht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass die Kosten bereits durch die Rechtsschutzversicherung gezahlt wurden, so dass der Anspruch auf diese übergegangen ist. Auf welcher Grundlage nunmehr die Klägerin berechtigt sein soll, diese hier geltend zu machen, hat sie nicht dargelegt und nachgewiesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben vom 06.10.2010, dass bereits unbedingter Klageauftrag bestanden hat.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Streitwert:
41Bis zum 24.10.2014: 6.437,38 Euro
42Ab dann: 5.261,39 Euro
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Referenzen
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 8 Abs. 5 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- § 8 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 5a VVG 2x (nicht zugeordnet)