Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 267/14

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Schlüsseldienstverträge zu verwenden sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträgen, geschlossen ab dem 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a.) "Mit vorstehender Abrechnung bin ich einverstanden."

b.) "Die Arbeiten wurden ordnungsgemäß ausgeführt und werden hiermit als mangelfrei angenommen."

jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen