Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 229/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.04.2014 – Az. 131 C 81/13 – abgeändert, das Versäumnisurteil vom 02.09.2013 – Az. 131 C 81/13 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen je zu 1/2, mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Beklagten zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO


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