Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 360/15
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.16 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 01.05.2014 auf der I-Straße, Einmündung der Straße „G-Straße“ in 50999 Köln künftig entstehen, zu 2/3 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.05.2014 gegen 23:55 Uhr in Köln an der Einmündung der Straße „G-Straße“ zur I-Straße ereignete. Die Klägerin wurde beim Überqueren der Straße „G-Straße“ von dem vom Beklagten zu 2. gefahrenen und bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW der Marke Alpha Romeo mit dem amtlichen Kennziechen ####1 angefahren. Der Beklagte zu 2. befuhr die Straße „G-Straße“. Die Klägerin wurde von dem unstreitig langsam fahrenden PKW des Beklagten zu 2. von der Stoßstange getroffen.
3Als Folge des Aufpralls erlitt die Klägerin eine laterale Tibiakopffraktur links sowie eine Innenknöchelfraktur links. Es kam zu einer posttraumatischen Nekrose und einer Wundheilungsstörung. Die Klägerin wurde in dem St. Antonius Krankenhaus vom 02.05.14 bis zum 16.06.14 stationär behandelt. Am 30.05.2014 wurde eine Spalthauttransplantation durchgeführt.
4Die Klägerin behauptet, sie habe sich bereits auf der Fahrbahn befunden, als der Beklagte zu 2. sie angefahren habe. Sie sei gut erkennbar gewesen. Sie behauptet, der Beklagte zu 2. habe sie übersehen. Sie selbst habe sich vor Überquerung der Straße davon überzeugt, dass kein Fahrzeug aus der Straße „G-Straße“ komme. Zudem habe sie sich bereits drei oder vier Meter auf der Straße befunden, als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei.
5Der Krankheitsverlauf sei insgesamt sehr schmerzhaft gewesen. Ab dem 02.07.2014 sei die Klägerin zur Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik C aufgenommen worden. Vom 26.08.2014 bis zu 26.10.2014 habe sich die Klägerin in weiterer stationärer Behandlung im Krankenhaus N befunden, um die Innenknöchelschrauben entfernen zu lassen und weitere Behandlungen durchzuführen. Aufgrund des schlechten Heilungsverlaufs sei eine chirurgische Wundversorgung am 19.11.2014 in der chirurgischen Praxisgemeinschaft vorgenommen worden.
6Die Beklagte zu 1. hat – ausgehend von einer Haftungsquote von 25 % des Beklagten zu 2. – vorprozessual 1.500 € zur beliebigen Verrechnung auf die Unfallfolgen gezahlt. Die Klägerin hält insgesamt ein Schmerzensgeld von 6.500 € für angemessen. Sie macht geltend, dass die Unfallfolgen nicht vollkommen ausgeheilt seien und mit Komplikationen in der Zukunft zu rechnen sei.
7Die Klägerin beantragt,
81. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2016 zu zahlen;
92. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 01.05.2014 auf der I-Straße, Ecke „G-Straße“ in 50999 Köln künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe sein Auto kurz vor dem Aufprall angehalten. Er habe auf die rechte Seite, von der die Klägerin die Straße überquert habe, geschaut und die Klägerin nicht wahrgenommen. Dann sei er vorsichtig und langsam angefahren, als die Klägerin hinter dem auf der rechten Seite parkenden Fahrzeug hervorgetreten und gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2. gelaufen sei. Die Klägerin sei als die Straße überquerende Fußgängerin nicht bevorrechtigt gewesen. Sie sei außerdem dunkel bekleidet gewesen und für den Beklagten zu 2. daher nur schwer erkennbar. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin müsse sich daher ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Die Schadenshöhe wird bestritten. Vor allem unfallunabhängige Vorerkrankungen hätten erheblichen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt und müssten anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Die Ursächlichkeit des Unfalls für die Behandlung am 19.11.2014 wird bestritten.
13Die Akte 166 Js 755/143 der StA Köln ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist teilweise begründet.
16Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten gem. § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO, §§ 7 Abs. 1, 18 und 9 StVG, und § 115 VVG auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 €
17Es ist unstreitig zu einem Verkehrsunfall im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG mit dem PKW des Beklagten zu 2. gekommen, sodass die Beklagten grundsätzlich gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. Für die Frage der Haftungsquote kommt es darauf an, in welchem Maße die Klägerin und der Beklagte zu 2. durch unsorgfältiges Verhalten zur Entstehung des Unfalles beigetragen haben. Die vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten.
18Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 ist davon auszugehen, dass die Klägerin – ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten – die Fahrbahn der Straße „G-Straße“ betreten hat. Die Klägerin selbst hat angegeben, im Glauben bevorrechtigt zu sein, die Straße betreten zu haben, ohne nach links zu blicken.
19Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls unvorsichtig gehandelt. Er sei zwar langsam – mit einer Geschwindigkeit von vielleicht 5 – 6 km/h - in den Einmündungsbereich der Straße „G-Straße“ zur I-Straße eingefahren. Er habe nach links und dann nach rechts gesehen und in diesem Augenblick sei es schon zu Zusammenstoß mit der Klägerin gekommen. Er habe die Klägerin überhaupt nicht gesehen.
20Sowohl das Verhalten der Klägerin als auch die Fahrweise des Beklagten sind als fahrlässig anzusehen:
21Die Klägerin hätte sich, um die Fahrbahn gefahrlos überqueren zu können, davon überzeugen müssen, dass sich kein Fahrzeug annäherte. Dabei musste sie deshalb besonders vorsichtig gehen, weil ihre Sicht wegen eines in der Einmündung parkenden Autos eingeschränkt war. Dieses Auto ist auf den von der Polizei gefertigten Fotos der Unfallstelle gut zu erkennen.
22Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer gemäß § 1 Abs. 2 StVO und insbesondere gemäß § 3 Abs. 1 StVO verletzt. Diese Vorschrift besagt, dass ein Kraftfahrer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Dabei hat der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte zu 2. unzweifelhaft verstoßen. Denn wie er selbst eingeräumt hat, war dem Beklagten zu 2. die Sicht infolge des geparkten Autos zum rechten Straßenrand hin verdeckt. Auch hat der Beklagte eingeräumt, dass er mit dem Auto, mit dem er gefahren sei, nicht recht vertraut gewesen sei. Es habe sich um ein Automatikfahrzeug gehandelt, das er erst eine Woche gehabt habe.
23Bei dieser Sachlage ist das Verschulden des Beklagten deutlich höher anzusetzen als das Mitverschulden der Klägerin. Das Gericht bemisst das Mitverschulden der Klägerin nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB mit einem Drittel. Die (schwarze) Bekleidung der Klägerin ist insofern unerheblich. Dahinstehen kann auch, wo die Klägerin konkret gegangen ist.
24Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes bemisst das Gericht mit Rücksicht auf die Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer der Heilbehandlung und unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fallgestaltungen, wie sie die einschlägigen Schmerzensgeldtabellen ausweisen, mit 6.000,00 €.
25Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung alle für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen.
26Dass die Klägerin eine Tibiakopffraktur und multiple Schürfungen an der Tibiavorderkante und eine Fraktur des Innenknöchels sowie eine posttraumatische Nekrose am Unterschenkel erlitten hat, ist mit Rücksicht auf die vorgelegten ärztlichen Behandlungsberichte unstreitig. Entsprechendes gilt für die Behandlungsdauer einschließlich der notwendigen Krankenhausaufenthalte. Soweit die Beklagten geltend machen, Vorerkrankungen der Klägerin hätten den Heilungsverlauf insgesamt verzögert, führt das nicht zu einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruches.
27Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 hat die Klägerin somit Anspruch auf Zahlung von 4.000 €. Hiervon ist der Betrag von 1.500 € in Abzug zu bringen, den die Klägerin bereits vorprozessual von der Beklagten zu 1. erhalten, so dass ihr weitere 2.500 € zuzusprechen waren.
28Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB
29Der Feststellungsantrag ist ebenfalls entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu 2/3 begründet. Da der Heilungsverlauf noch nicht vollständig abgeschlossen ist und die Heilbehandlung in der Vergangenheit nicht komplikationslos verlaufen ist, sind weitere Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
31Streitwert: 6.000,00 €
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- § 3 Abs. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- 166 Js 755/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- § 1 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 9 Mitverschulden 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- § 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 2x