Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 148/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 geschehen;
b.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folge eine Bilddarstellung)
wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 4 geschehen;
c.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 12 geschehen;
d.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Anzeige in der „B.Z.“ vom 17.03.2016 auf der Seite 31 geschehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Ehefrau des bekannten TV-Moderators K.
3Die Beklagte veröffentlichte auf der Titelseite der Zeitschrift „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 ein Bild der Eheleute K. Auf der Titelseite steht hierzu „K, 59 Millionen für den Osten Wohltäter Historische Gebäude Kitas, Schulen: wofür der beliebte TV-Moderator alles spendet“. Die Titelseite der Zeitschrift wurde im Inhaltsverzeichnis auf S. 4 der Zeitschrift abgebildet. Hierzu heißt es: „UNSER TITEL Er ist nicht nur beliebt, er ist auch großzügig: K, hier mit Frau K1, spendet für soziale und Bauprojekte. S. 12“. Für die Einzelheiten der Titelseite einschließlich des Bildes und des Inhaltsverzeichnisses wird auf Anlage K 1 verwiesen.
4Des Weiteren wurde die Titelseite in einer Werbeanzeige in der Zeitung „B.Z.“ vom 17.03.2016, dort auf S. 31, abgebildet. Für die Einzelheiten der Werbeanzeige wird auf Anlage K 3 verweisen.
5Ein weiteres Bild der Eheleute K veröffentlichte die Beklagte auf S. 12 der Zeitschrift „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 neben dem Artikel mit der Überschrift „Der großzügige Herr K Tue Gutes und rede nicht darüber … In seinem TV-Job macht der Moderator von ‚Y?“ oft seine Kandidaten glücklich, privat spendet der Wahl-Potsdamer für bauliche und soziale Projekte. Mit welchen Summen er wen unterstütze, lesen sie hier“. Zu dem Bild heißt es: „Moderator K und Ehefrau K1 auf der C-Party 2012 in Berlin“. In dem Artikel werden diverse Projekte kurz beschrieben, welche Herr K unterstützt. Die Klägerin wird nicht weiter erwähnt. Für die Einzelheiten des Artikels einschließlich des Bildes wird auf Anlage K 2 verwiesen.
6Die veröffentlichten Bilder entstanden auf der C-Party 2012 in Berlin.
7Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2016 die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bildveröffentlichungen auf.
8Das Landgericht Köln hat in dem Eilverfahren zu diesem Hauptsacheverfahren auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 11.04.2016 eine einstweilige Verfügung erlassen und mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 28 O 96/16) bestätigt.
9Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie keine Person der Zeitgeschichte sei. Sie müsse die Bildveröffentlichung nicht hinnehmen, da sie seit geraumer Zeit mit ihrem Mann nicht mehr aufgetreten sei.
10Selbst wenn die C-Party 2012 und das damalige gemeinsame Erscheinen der Klägerin mit ihrem Ehemann ein zeitgeschichtliches Ereignis war, gebe es vorliegend kein zeitgeschichtliches Ereignis und auch der Artikel selber gebe nicht her, weswegen sie eine aktuelle Bildberichterstattung, dazu noch mit einem mehrere Jahre alten Foto, dulden müsse. Dabei sei entscheidend, dass – außer in der Bilderläuterung – überhaupt nicht über sie berichtet werde, sondern der Artikel sich mit der Spendentätigkeit ihres Ehemanns beschäftige.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen,
13a.
14das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
15(Es folgt eine Bilddarstellung)
16zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Titelseite von „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 geschehen;
17b.
18das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
19(Es folgt eine Bilddarstellung)
20zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 4 geschehen;
21c.
22das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
23(Es folgt eine Bilddarstellung)
24zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 12 geschehen;
25d.
26das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
27(Es folgt eine Bilddarstellung)
28zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Anzeige in der „B.Z.“ vom 17.03.2016 auf der Seite 31 geschehen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Auffassung, dass es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele, da die Bilder anlässlich der C-Party 2012 in Berlin entstanden seien, die einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen.
32Der (ungeschriebene) Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG impliziere, dass zum Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein Informationszweck hinzutrete, dem die Veröffentlichung dienen müsse. Diesen Informationszweck erfülle die Veröffentlichung, da die Allgemeinheit in der Bilderläuterung auf S. 12 darüber informiert werde, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann bei der C-Party 2012 aufgetreten sei und sich in feierlicher Robe präsentiert habe. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG setze nicht voraus, dass über das zeitgeschichtliche Ereignis in erheblichem Umfang berichtet werden müsse. Es werde also nicht vorausgesetzt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Spendentätigkeit ihres Gatten erwähnt werde.
33Es sei unschädlich, dass die Bilderläuterung nicht auf der Titelseite vorhanden sei, da diese bekanntlich eine Ankündigungsfunktion besitze und den Inhalt der Publikation nicht vorweg nehmen müsse.
34Allein die Nennung der C-Party und der Klägerin in der Bildunterschrift sei Gegenstand des Informationsinteresses. Die Kammer wende in dem Urteil vom 24.08.2016 (Az. 28 O 96/16) ein unzulässiges Abgrenzungskriterium an, wenn sie in dem vorgenannten Urteil zwischen der Bildunterschrift und der Berichterstattung im Übrigen differenziere. Der Artikel müsse weder „Anknüpfungspunkte“ dafür bieten, dass über die C-Party und die Teilnahme der Klägerin berichtet werde, noch müsse er sich inhaltlich mit diesem Ereignis auseinandersetzen.
35Es stelle einen schweren Eingriff in das Recht der Informationsfreiheit dar, wenn ein Presseverlag mit einem Bildnisverbot zu einem gesellschaftlichen Ereignis belastet werde und dies mit der subjektiven Einschätzung begründet werde, dass Erwähnung des gesellschaftlichen Ereignisses „beiläufig und anlasslos“ sei.
36Ungeachtet dessen liege ohnehin eine Einwilligung vor, da sich die Einwilligung der Klägerin auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Ereignis, an dem sie teilgenommen habe, erstrecke.
37Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Die zulässige Klage ist begründet.
40Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.
41Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
42Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Eine solche Einwilligung der Klägerin in die konkrete öffentliche Zurschaustellung ihrer Bildnisse gemäß § 22 S. 1 KUG liegt hier nicht vor.
43Eine ausdrückliche Einwilligung hat die Klägern für die hier beanstandeten Veröffentlichungen unstreitig nicht erteilt. Bei einer konkludenten Einwilligung ist darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt war. Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 28.6.2011 – 7 U 39/11, juris Rn. 17; OLG Köln, Urteil v. 29.2.2016 - 15 U 180/15). Die veröffentlichten Bilder entstanden auf der C-Party 2012 in Berlin. Damals war der Klägerin weder bekannt noch konnte sie es vorhersehen, dass das Bild vier Jahre später in einem Artikel, in dem hauptsächlich über die Spendentätigkeit ihres Ehemannes berichtet wird, einmal veröffentlicht werden soll. Art und Umfang der hier beanstandeten Berichterstattung war ihr mithin nicht bekannt. Ihre Einwilligung erteilte sie aus der objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers allenfalls für Veröffentlichungen, in denen hauptsächlich über die C-Party 2012 berichtet wird. Dies kann jedoch dahinstehen, da dies vorliegend aus Sicht eines Durchschnittslesers nicht der Fall ist.
44Ohne eine solche Einwilligung dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. – „Caroline von Monaco“). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:
45Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.).
46Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“).
47Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“.).
48Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
49Dabei ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Presse umfasst, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Indessen erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
50Das Berichterstattungsinteresse kann sich aus der Bekanntheit der Person, über die berichtet und die abgebildet wird, ergeben. Es kann sich auch auf Personen erstrecken, welche die prominente Person begleiten. In diesem Fall ist das Begleitereignis das zeitgeschichtliche Ereignis oder Teil hiervon. Zugunsten des Begleiters ist jedoch zu berücksichtigen, dass in seiner Person nur ein von der prominenten Person abgeleitetes mittelbares zeitgeschichtliches Interesse besteht (Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 42). Das Bildberichterstattungsinteresse ist so in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu einer prominenten Familie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt (EGMR, NJW 2004, 2647, 2650; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.9.2004 – VI ZR 305/03, juris Rn. 15 m.w.N.).
51Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen der Klägerin unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien und insbesondere im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Bei der Abwägung der Interessen der Beklagten an dieser Bildberichterstattung und der persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Klägerin überwiegt das vorliegende Bildberichterstattungsinteresse nicht.
52Die C-Party begründet zwar grundsätzlich als gesellschaftliches Ereignis ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch darauf erstreckt, welche Prominenten anwesend waren und von wem sie begleitet wurden. Jedoch hat sich die Redaktion der Beklagten gerade entschieden, nur über den Ehemann der Klägerin und dessen Spendenprojekte in dem bebilderten Artikel zu berichten und die C-Party sowie die Klägerin nur zu nennen, um das auf S. 12 der Zeitschrift zu sehende Bild zu erläutern.
53Der Begriff der Zeitgeschichte wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestimmt (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1926). Die Presse hat dabei ein Selbstbestimmungsrecht, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was ein Berichterstattungsinteresse beansprucht (BVerfG a.a.O, 1922; BGH, GRUR 2009, 584, 858). Mit anderen Worten ist damit das Berichtete das Ereignis der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. Nr. 1 KUG (BVerfG a.a.O, 1926). Dabei ist nicht die Qualität der Berichterstattung zu beurteilen und „Wort und Bild“ können sich ergänzen (BGH, GRUR 2009, 584, 586).
54Der Artikel handelt aus Sicht eines interessierten und unvoreingenommenen Durchschnittslesers – und auch nach Ansicht der Beklagten – weder von der C-Party noch von der Klägerin noch von deren Ehe. Das Berichtete kann daher keinen Anknüpfungspunkt für eine öffentliche Zurschaustellung der streitgegenständlichen Bilder der Klägerin begründen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der C-Party und der Klägerin findet nicht statt, sondern ihre Erwähnung dient nur der Erläuterung des Bildes. Weder das gesellschaftliche Ereignis noch die Person der Klägerin können daher wiederum in diesem Kontext als rechtfertigender Anlass genommen werden, das Bild zu zeigen. Die aus Sicht des interessierten und unvoreingenommenen Durchschnittslesers beiläufige und anlasslose Erwähnung eines gesellschaftlichen Ereignisses sowie der Klägerin in einer „dienenden“ Bilderläuterung führt nicht dazu, dass die Klägerin die Verbreitung und Zurschaustellung ihrer Bildnisse hinnehmen muss.
55Im Übrigen ist der Auffassung der Beklagten, dass allein die Nennung der C-Party und der Klägerin in der Bildunterschrift Gegenstand des Informationsinteresses sei und die Kammer ein unzulässige Abgrenzungskriterium anwende, wenn sie in dem vorgenannten Urteil zwischen der Bildunterschrift und der Berichterstattung im Übrigen differenziere, nicht zu folgen. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass jegliche Bildnisse von Personen, die an einem gesellschaftlichen Ereignis teilgenommen haben, in jeglichem Kontext und unabhängig von dem Gesamtkontext veröffentlicht werden könnten, sofern nur das gesellschaftliche Ereignis und die betroffene Person in der Bildunterschrift genannt werden. Bildveröffentlichungen sind aber gerade in dem jeweiligen Gesamtkontext zu würdigen. Insoweit erfolgt auch keine „Differenzierung“, sondern der Informationsgehalt der Bildberichterstattung samt der Bilderläuterung wurde in dem Gesamtkontext, d.h. auch der begleiteten Wortberichterstattung, wie vorstehend dargelegt, ermittelt. Dieser Informationsgehalt führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegt.
56Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Interesse auch an der bildlichen Darstellung der Ehefrau eines der beliebtesten deutschen Moderatoren hat, zumal sie sich nur selten in der Öffentlichkeit zeigt. Hinzu kommt, dass die Fotos selbst weder abträglich noch persönlichkeitsrechtsverletzend sind, sondern die Klägerin lächelnd und in Begleitung ihres Ehemanns zeigen. Auch ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass Klägerin sich damals in der Öffentlichkeit mit ihrem Ehemann präsentierte. Es ist jedoch zu beachten, dass der streitgegenständliche Artikel selbst – wie bereits dargestellt – keinerlei inhaltlichen Bezug zu der C-Party, der Klägerin oder ihrer Ehe aufweist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin frei sein muss, sich anlässlich einzelner Ereignisse gemeinsam mit ihrem Ehemann zu zeigen, ohne dass hieraus eine Rechtfertigung für die einwilligungslose Veröffentlichung ihrer Bildnisse in jeglichem Zusammenhang folgte. Aufgrund des konkreten Kontextes der Veröffentlichung dient das Bildnis der Klägerin nur der Befriedigung der Neugier der Leserschaft an dem Aussehen der in der Öffentlichkeit wenig bekannten Klägerin, ohne dass der Artikel selbst sich über eine Bilderläuterung hinaus mit ihr beschäftigte.
57Erst Recht liegt aus den vorgenannten Gründen kein Bildnis der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, soweit die Klägerin auf der Titelseite der Zeitschrift ohne Bilderläuterung und die Titelseite jeweils im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift sowie in einer Werbeanzeige in einer Zeitung abgebildet wird.
58Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung indiziert.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
60Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
631. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
642. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
65Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
66Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
67Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
68Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
69B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
70Landgericht Köln
71Beschluss
72wird der Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung vom 09.11.2016 abgeholfen und der Wert des Streitgegenstandes auf 40.000 € festgesetzt.
73Gründe
74Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert war daher wie beantragt abzuändern.
75Der Streitwert ist gemäß den §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an der Unterbindung des gerügten Verstoßes zu bestimmen. Entscheidende Faktoren der Schätzung, für die ein weiter Ermessensspielraum besteht, sind unter anderem Art, Umfang und Auswirkung der Verletzungshandlung. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse des Antragstellers bzw. Klägers, wie es sich unter Beachtung dieser Gesichtspunkte im Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrags bzw. der Klage darstellt, § 4 ZPO.
76Bei Beachtung dieser Grundsätze erscheint vorliegend die Bemessung des Streitwerts mit 40.000 € als angemessen, da ein Bildnis großformatig auf der Titelseite, die kleinformatig auf S. 4 im Inhaltsverzeichnis und in einer Werbeanzeige wiedergegeben wurde, und ein ähnliches, im gleichen Zusammenhang aufgenommenes Bildnis großformatig im Innenteil der Zeitschrift „T“ verbreitet/veröffentlicht wurde.
77Köln, den 12.7.2018
78Landgericht, 28. Zivilkammer
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 15 U 180/15 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 22, 23 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 39/11 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- 28 O 96/16 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 305/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x