Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 148/16

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              a.

das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

           (Es folgt eine Bilddarstellung)

wie auf der Titelseite von „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 geschehen;

b.

das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

    (Es folge eine Bilddarstellung)

wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 4 geschehen;

c.

das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

     (Es folgt eine Bilddarstellung)

wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 12 geschehen;

d.

das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

     (Es folgt eine Bilddarstellung)

wie in der Anzeige in der „B.Z.“ vom 17.03.2016 auf der Seite 31 geschehen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen