Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 433/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 24.02.2006 geschlossenen Darlehensverträge Nr. ####60 und Nr. ####57 über einen Nettodarlehensbetrag von 80.000,00 EUR und 123.000,00 EUR durch den Widerruf vom 26.05.2015 zum 27.05.2016 beendet sind und sich in je ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger schlossen im Jahr 2006 zwei Darlehensverträge über insgesamt 203.000,00 EUR mit Zinsbindung bis zum 30.01.2016 ab. Sie wurden über ein Widerrufsrecht belehrt. Für den Inhalt der Darlehensverträge einschließlich der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift, Bl. 11 – 21 d.A., Bezug genommen. Am 26.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf, den die Beklagte am 10.06.2015 zurückwies. Am 29.01.2016 lösten die Kläger die Darlehen ab.
3Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen verstießen gegen das bei Vertragsschluss geltende Recht und könnten mangels vollständiger Übernahme des Musters gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
4Die Kläger beantragen,
5festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 24.02.2006 geschlossenen Darlehensverträge Nr. ####60 und Nr. ####57 über einen Nettodarlehensbetrag von 80.000,00 EUR und 123.000,00 EUR durch den Widerruf vom 26.05.2015 zum 27.05.2015 beendet sind und sich in je ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist gestützt auf zahlreiche Belege aus der Instanzrechtsprechung der Ansicht, sie habe bei den im Jahr 2006 geschlossenen Verträgen- unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 16 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 - das bis zum 30.09.2008 verwendbare amtliche Muster bei den hier verwendeten Widerrufsbelehrungen vollständig übernommen. Außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes stehende Veränderungen seien keine relevanten Verfälschungen. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach vielen Jahren der Vertragsdurchführung erscheine als unzulässige Rechtsausübung und sei zudem angesichts des Zeitablaufs verwirkt. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Kläger nach der Ablösung der Darlehen Leistungsklage erheben könnten.
9Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist zulässig und begründet.
12I. Die Klage ist zulässig; die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sich die Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben, nachdem die Beklagte dies in Abrede stellt. Zudem haben die Kläger im Hinblick auf die ausstehende Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 ff. BGB ein Interesse daran, dass der Zeitpunkt festgestellt wird, auf den bezogen die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis eingetreten ist. Dass durch die Ablösung der Darlehen der Anspruch abschließend bezifferbar ist, macht die zulässig erhobene Klage nicht unzulässig. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, so sind die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. vom 17.10.2003 – V ZR 84/02 –, Rn. 26, juris)
13II. Die Klage ist begründet.
141. Die Kläger konnten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge aus dem Jahr 2006 gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen.
15a) Die Widerrufsfrist ist mangels deutlicher Belehrung der Beklagten nicht angelaufen. Eine Belehrung, die sich - wie im konkreten Fall - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 18 m.w.N.).
16b) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster nicht vollständig entsprochen hat. Die Beklagte hat nach der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage - "innerhalb von zwei Wochen" - eine hochgestellte "2" eingefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote geführt hat. Mittels des in dieser Fußnote abgedruckten Textes "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" ist die Beklagte von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Überdies ist die mit dieser Fußnote versehene Widerrufsbelehrung geeignet gewesen, beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, eine von ihm vorzunehmende Prüfung seines Einzelfalls könne - abhängig von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen - zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen.
17Dieses Fehlverständnis verhinderte weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befand, noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des "Sachbearbeiters" der Beklagten angebracht war. Die Stellung des Fußnotentextes neben dem Unterschriftsfeld für den "Sachbearbeiter" ändert daran nichts. Zum einen war dieses Unterschriftsfeld durch eine Trennlinie deutlich vom Fußnotentext geschieden. Zum anderen war der Fußnotentext über die hochgestellte "2" in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richtete (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 19 m.w.N.).
18c) Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urt. vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 39, juris).
19An diesen Grundsätzen gemessen lassen sich hier die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts oder seiner rechtsmissbräuchlichen Ausübung nicht feststellen. Die Motivation des Widerrufs ist ohne Bedeutung, ebenso wenig ob die Belehrung ganz fehlte oder nur aufgrund geringfügiger Abweichungen fehlerhaft ist. Aus der Vertragstreue der Kläger ergeben sich ebenfalls keine Ansätze für eine Verwirkung. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kläger nach Ende der Zinsbindung die Darlehen abgelöst haben; hier war der Widerruf bereits zuvor wirksam erklärt worden.
20III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
21IV. Der nachgelassene Schriftsatz vom 29.09.2016 und der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19.10.2016 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Neue Sachanträge sind spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen, §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO.
22Streitwert:
23162.875,60 EUR (Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf)
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Referenzen
- §§ 357, 346 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- II ZR 15/56 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 297 Form der Antragstellung 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- § 16 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- XI ZR 564/15 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- § 9 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 84/02 1x (nicht zugeordnet)