Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 107/15
Tenor
1. Der Antrag vom 14.07.2016 in der Fassung vom 08.09.2016 auf Aufhebung der durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 (Az. 28 O 107/15) verkündeten einstweiligen Verfügung und Abänderung der Kostenentscheidung zulasten der Aufhebungsbeklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden dem Aufhebungskläger auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien stritten im Anordnungsverfahren über Unterlassungsansprüche der Aufhebungsbeklagte wegen der Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der als “Y“ bezeichneten Erzählungen des Q durch den Aufhebungskläger. Die Aufhebungsbeklagte ist die Witwe des in North Dakota/ USA geborenen und am 12.10.2010 in Köln verstorbenen Musikers Q (Künstlername Q1). Der Aufhebungskläger war Herrn Q bis zu dessen Tod in langjähriger Freundschaft verbunden.
3Im Anordnungsverfahren, an dem des Weiteren als Verfügungsbeklagte zu 2) der Verlag beteiligt war, hat die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung durch Urteil vom 11.06.2015 zum Teil wie folgt erlassen und die Kosten wie folgt aufgeteilt:
4„Im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird angeordnet:
51. dem Verfügungsbeklagten zu 1) [Aufhebungskläger] wird verboten,
6a. die von Herbst 2008 bis Frühsommer 2009 auf Tonband (15 Mini-Kassetten) aufgezeichneten, im Besitz des Verfügungsbeklagten zu 1) befindlichen und als “Y“ bezeichneten Erzählungen des Q, in gedruckter Form ohne Genehmigung der Erben, Frau E und Frau L, in dem Buchtitel “X“ (ISBN ####) zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und/oder über das Internet, insbesondere unter http:// anonym.com der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
7b. die von Herbst 2008 bis Frühsommer 2009 auf Tonband (15 Mini-Kassetten) aufgezeichneten, im Besitz des Verfügungsbeklagten zu 1) befindlichen und als “Y“ bezeichneten Erzählungen des Q, in hörbarer Form ohne Genehmigung der Erben, Frau E und Frau L, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und/oder über das Internet, insbesondere unter http:// anonym.com der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
8c. die von Herbst 2008 bis Frühsommer 2009 auf Tonband (15 Mini-Kassetten) aufgezeichneten, im Besitz des Verfügungsbeklagten zu 1) befindlichen und als “Y“ bezeichneten Erzählungen des Q, in gedruckter Form ohne Genehmigung der Erben, Frau E und Frau L, in dem Buchtitel “X“ (ISBN ####) veröffentlichen zu lassen, vervielfältigen zu lassen und/oder über das Internet, insbesondere unter http:// ploettner-verlag.de der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen.
92. der Verfügungsbeklagten zu 2) wird verboten,
10die von Herbst 2008 bis Frühsommer 2009 auf Tonband (15 Mini-Kassetten) aufgezeichneten, im Besitz des Verfügungsbeklagten zu 1) befindlichen und als “Y“ bezeichneten Erzählungen des Q, in gedruckter Form ohne Genehmigung der Erben, Frau E und Frau L, in dem Buchtitel “X“ (ISBN ####) zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder über das Internet, insbesondere unter http:// ploettner-verlag.de der Öffentlichkeit zugänglich zu machen/zugänglich machen zu lassen;
11Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
12Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin zu 35 %, der Verfügungsbeklagte zu 1) zu 40 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) zu 25 %. Die Verfügungsklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1) zu 20 % und die des Verfügungsbeklagten zu 2) zu 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“
13Das Urteil vom 11.06.2015 wurde dem Aufhebungskläger in Form einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift von Amts wegen am 19.06.2015 zugestellt. Unmittelbar danach nahm der Aufhebungskläger die als “Y“ bezeichneten Erzählungen des Q aus dem Angebot der Internetseite http:// anonym.com.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2016 ließ die Aufhebungsbeklagte mitteilen, dass ihr das „Originalurteil“ wegen Poststreiks noch nicht zugestellt worden sei und kündigte an, dass unmittelbar nach Erhalt des „Originalurteils“ die vorformulierte Abschlussschreiben dem Aufhebungskläger zugehen werde. Zudem ließ sie erklären, dass das Hauptsacheverfahren ausbleiben könne, wenn der Aufhebungskläger eine Abschlusserklärung abgebe und die entstandenen Kosten trage. Der Prozessbevollmächtigte der Aufhebungsbeklagten erhielt das Urteil per Telekopie am 02.07.2015, wobei die Geschäftsstelle der Kammer das Urteil auch bereits zur Post gegeben hatte, und per Post in Form einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift am 21.07.2015.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2015 gab der Aufhebungskläger die von der Aufhebungsbeklagten begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage AG 1 (Bl. 270 d.A.). verwiesen.
16Der Aufforderung des Aufhebungsklägers folgend übersandte ihm die Aufhebungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2017 eine mit „entwertet“ bezeichnete beglaubigte Abschrift des Urteil vom 11.06.2015 und ließ den „gerichtlich verfolgten Unterlassungsanspruch für erledigt“ erklären. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage AG 2 (Bl. 274 d.A.). verwiesen.
17Der Aufhebungskläger ist der Ansicht, dass die Aufhebungsbeklagte die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 (Az. 28 O 107/15) verkündete einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO und mithin nicht rechtzeitig vollzogen habe, da ihm das Urteil nur von Amts wegen und nicht im Wege der Parteizustellung zugestellt worden sei. Er habe sich auch den umfangreichen Verboten zunächst nicht freiwillig und endgültig unterworfen, da auch im Internet gelöschte Inhalte wieder eingestellt werden können. Zudem habe er zur Vermeidung von Ordnungsmitteln das Verbot verfolgt. Auch das Schreiben vom 29.06.2015 lasse kein Vollziehungswillen erkennen. Rein passives Verhalten führe nicht zu einer Vollziehung.
18Der Aufhebungskläger beantragt,
19die durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 (Az. 28 O 107/15) verkündeten einstweiligen Verfügung bezüglich des Verfügungsbeklagten zu 1) / Aufhebungsklägers aufzuheben und die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Verfügungsklägerin / Aufhebungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits (Anordnungsverfahrens) trägt.
20Die Aufhebungsbeklagte beantragt,
21den Aufhebungsantrag abzuweisen.
22Sie ist der Auffassung, dass sie sich nicht passiv verhalten habe und die außergerichtliche Kommunikation ihren Vollziehungswillen habe erkennen lassen. So habe sich auch die Folgekorrespondenz auf die von Amts wegen erfolgte Zustellung bezogen. Der Aufhebungskläger sei seiner Unterlassungsverpflichtung auch freiwillig nachgekommen, wie das Löschen der Angebote auf seiner Internetseite zeige. Deswegen wäre die nochmalige Übersendung reine Förmelei gewesen. Darüber hinaus sei der Aufhebungskläger den Forderungen aus dem Urteil binnen eines Monats seit der Ersatzzustellung (Telekopieübersendung nach § 169 Abs. 3 ZPO) nachgekommen; der Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei demnach auch erst am 03.08.2015 anzunehmen.
23Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der zulässige Aufhebungsantrag ist unbegründet.
26Die mit Urteil vom 11.06.2015 erlassene einstweilige Verfügung ist nicht nach § 927 ZPO aufzuheben, da sich der Aufhebungskläger nicht gemäß § 242 BGB auf die fehlende Vollziehung des Titels gemäß § 929 Abs. 2 ZPO berufen kann.
27Entgegen der Auffassung der Aufhebungsbeklagten endete die Frist jedoch mit Ablauf des 11.07.2015, da nach § 929 Abs. 2 ZPO die Vollziehungsfrist mit Verkündung des Urteils 11.06.2015 zu laufen begann und mithin nicht erst mit Zustellung des Urteils an ihn. Die Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen, d.h. sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden, es gibt bei ihrer Versäumung im Zivilprozess auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, NJW 1993, 1076, 1079).
28Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für eine Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO aus, dass der Gläubiger seinen Willen äußert, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen, was insbesondere durch Parteizustellung innerhalb der Vollziehungsfrist oder Antrag auf Erlass eines Ordnungsmittels geschehen kann (BGH, NJW 1990, 122, 124). Denkbar ist auch jede andere Willensbekundung, wenn es sich um ein ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, d.h. leicht feststellbare Maßnahme handelt, da eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, wegen der Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO tunlichst zu vermeiden ist (BGH, NJW 1993, 1076, 1079). Hierfür reicht eine bloß (fern-)mündliche Aufforderung nicht aus (BGH a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Aufhebungsbeklagte die einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig vollzogen, da es an einer entsprechend formalisierten Willensbekundung fehlt. Auch die Ankündigung der Aufhebungsbeklagten in dem anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2016, dass das Hauptsacheverfahren ausbleiben könne, wenn der Aufhebungsbeklagte eine Abschlusserklärung abgebe und die entstandenen Kosten trage, ist keine entsprechende formalisierten Willensbekundung.
29Hierbei ist jedoch auch der im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 ZPO, zu berücksichtigen und die konkreten Umstände des Einzelfalls sind für die Entscheidung maßgeblich. Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Köln an, wonach die Parteizustellung als Vollziehungsakt im Urteilsverfahren nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als bloße Förmelei entbehrlich sein kann, weil der Schuldner die titulierte Unterlassungsanordnung bereits freiwillig und endgültig erfüllt und den Gläubiger so gestellt hat wie dieser bei Vollziehung der Vollstreckung stehen würden (OLG Köln, NJOZ 2001, 1465). Das OLG Köln führt dazu aus, dass der Schuldner der bereits freiwillig erfüllt hat, sich in einem solchen Fall ein widersprüchliches und als treuwidrig zu qualifizierendes Verhalten entgegenhalten lassen müsste, wenn er sich auf eine fehlende Vollstreckung des Titels beruft.
30Ein gleich gelagerter Fall liegt hier vor. Der Aufhebungskläger hat zunächst ausdrücklich vorgetragen, dass die Aufhebungsbeklagte keinen Verzicht auf ihre Rechte aus dem Urteil vom 11.06.2015 erklärte. Vielmehr hat die Aufhebungsbeklagte auf den Poststreik verwiesen und erklärt, dass sie nach Erhalt der Ausfertigung des Urteils unmittelbar eine Abschlussschreiben versenden werde, und mithin signalisiert, dass sie an der einstweiligen Verfügung festhalten wolle. Der Aufhebungskläger selbst ist als Schuldner – soweit nach außen erkennbar – unmittelbar nach der von Amts wegen erfolgten Zustellung des Urteils seiner Unterlassungsverpflichtung zum Teil nachgekommen, indem er insbesondere die Inhalte aus dem Angebot seiner Internetseite löschte und hat etwaige innere Vorbehalte, etwa das Angebot wieder auf seiner Internetseite einzustellen, nicht mitgeteilt. Der Aufhebungskläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass er weitergehende Unterlassungspflichten hatte und dass die Löschung zumindest auch mit Blick auf die Ordnungsmittelandrohung und mithin nicht freiwillig erfolgte. Zum einen hat er jedoch nicht vorgetragen, dass er sich nicht an seine Unterlassungspflichten halten wollte. Zum anderen hat er in der Zwischenzeit freiwillig und endgültig, den Unterlassungsanspruch der Aufhebungsbeklagten erfüllt, in dem er mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2015 die von der Aufhebungsbeklagten begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Gerade wegen des Ablaufs der Vollziehungsfrist, ohne dass eine Parteizustellung erfolgt ist, gab es für ihn keinen Anlass mehr, die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass der Aufhebungskläger noch im Ungewissen darüber war, dass er aus dem Titel noch in Anspruch genommen werde. Wäre der Aufhebungskläger tatsächlich der Auffassung gewesen, das die Aufhebungsbeklagte trotz des von ihr erwirkten Urteils vom 11.06.2015 ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr zeitnah durchsetzen will, hätte es auch keinen Grund gegeben, nur wenige Tage nach Ablauf der Vollziehungsfrist die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Blick auf das Eilverfahren hätte er nichts mehr zu befürchten gehabt. Auch wenn der Aufhebungskläger mithin die titulierte Unterlassungsanordnung erst kurz nach Ablauf der Vollziehungsfrist freiwillig und endgültig erfüllt hat, würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn er sich alleine auf die fehlende Parteizustellung beruft, um die einstweilige Verfügung aufheben und die Kosten der Aufhebungsbeklagten auferlegen zu lassen. Denn auch mit seinem Verhalten hat er gezeigt, dass die Parteizustellung bzw. der Ablauf der Vollziehungsfrist für ihn reine Formsache war und er sowohl den Unterlassungsanspruch als auch die Dringlichkeit freiwillig anerkennt.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
32Streitwert: 25.000,00 €
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Referenzen
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- ZPO § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist 6x
- ZPO § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung 1x
- ZPO § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- NJW 1993, 1076, 1079 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1990, 122, 124 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x