Beschluss vom Landgericht Köln - 82 O 128/16

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG mit je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist.

Der Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


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