Urteil vom Landgericht Köln - 88 O 35/18

Tenor

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 20.4.2018  zu Ziffer 1 a. und 1 b. bestätigt und im Übrigen unter Zurückweisung des Antrags aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen,               die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung leistet.


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