Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 279/20

Tenor

wird im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

  • I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,

v e r b o t e n,

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  • II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  • III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

  • IV.              Streitwert: 20.000 €

(*)


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