Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 136/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt das Restaurant „M“ in Köln. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherungsschein sieht unter der Überschrift „Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr“ für das Restaurant der Klägerin eine Tagesentschädigung i.H.v. 5.700,00 € bis zur Dauer von 30 Schließungstagen vor. Auf den Versicherungsschein vom 10.02.2015 (Anl. K 1, Anlagenheft I) wird im Übrigen Bezug genommen. Danach richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Beklagten und den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS) sowie den Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (BBR-BS), ebenso unter anderem nach dem Produktinformationsblatt Betriebsschließungsversicherung Stand 1.1.2015.
3§ 1 AVB-BS lautet:
4„1. Versicherungsumfang der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
5a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen Angehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
6(…)
72. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
8Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
91. Krankheiten
10[es folgt eine Aufzählung verschiedener Krankheiten, COVID 19 ist nicht genannt]
112. Krankheitserreger
12[es folgt eine Aufzählung verschiedener Krankheitserreger, SARS-Cov2 ist nicht genannt]“
13§ 2 AVB-BS regelt den Umfang der Entschädigung. Ziffer 3 lautet auszugsweise:
14„Der Versicherer ersetzt im Falle
15b) einer Schließung nach § 1 Nr. 1a den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen war, zählen nicht als Schließungstage.
16(…)“
17§ 3 AVB-BS lautet auszugsweise:
18„§ 3 Ausschlüsse
191. Allgemein: Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsart Westermann, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen, Kernenergie.
20(…)
214. Krankheiten und Krankheitserreger
22Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“
23Zu den weiteren Einzelheiten der AVB-BS wird auf die Anlage K 3 genommen.
24Das im Versicherungsschein in Bezug genommene „Produktinformationsblatt zur Betriebsschließungsversicherung gegen Infektionsgefahr“ lautet auszugsweise:
25„Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen.
261. Art der Versicherung
27Bei der angebotenen Versicherung handelt es sich um eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr. Grundlage sind die beigefügten Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (AVB BS), die Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen sowie die Tarifbestimmungen.
282. Umfang der Versicherung
29Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr sichert den Inhaber eines Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftretenden Infektion ab.
30Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz = IfSG) bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
31 den versicherten Betrieb schließt;
32(…)
334. Ausschlüsse
34Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen unangemessen hohen Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind
35 Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkungen tauglich erklärt werden;
36 Prionenerkrankungen oder bei bestehendem Verdacht hierauf;
37(…)
38Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und weitere Ausschlussgründe entnehmen sie bitte dem § 3 der beigefügten AVB BS.“
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Produktinformationsblatts wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 11.11.2020 (Bl. 93 f. GA) Bezug genommen.
40Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16.03.2020 wurde der Betrieb von Restaurants und Gaststätten aufgrund der Corona-Pandemie mit näheren Regelungen untersagt. Ausgenommen hiervon blieben der Außerhausverkauf und die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken. Auf die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16.03.2020 (Anlage K 10, Anlagenheft I) wird insoweit Bezug genommen.
41Mit Corona-Schutzverordnung vom 22.03.2020 untersagte das Land NRW u.a. den Betrieb von Restaurants und Gaststätten, wobei der Außerhausverkauf und die Belieferung mit Speisen und Getränken weiterhin vom Verbot ausgenommen waren. Aus diesem Anlass verkündete die Stadt Köln am 03.04.2020 die Aufhebung der Allgemeinverfügung unter anderem vom 16.03.2020.
42Der Restaurantbetrieb der Klägerin war – in streitigem Umfang - vom 17.03.2020 bis jedenfalls zum 07.05.2020 geschlossen. Mit Schreiben vom 29.04.2020 (Anlage K 6, Anlagenheft I) zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Versicherungsfall an. Mit Schreiben vom 29.04.2020 (Anlage K 7, Anlagenheft I) lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht an, bot jedoch gleichzeitig die freiwillige Zahlung i.H.v. 15 % der vertraglich vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer von 30 Schließungstagen unter der Bedingung des Verzichts der Klägerin auf weitergehende Ansprüche an. Die Klägerin lehnte das Angebot ab.
43Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die vertraglich festgelegte Tagesentschädigung für 30 Schließungstage. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherungsfall in Ansehung des Corona-Virus und der dadurch bedingten Untersagungsverfügung der Stadt Köln eingetreten sei. Nach dem Versicherungsvertrag sei es nicht erforderlich, dass eine versicherte Krankheit im Betrieb der Klägerin aufgetreten sei. Vielmehr verstehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in den Bedingungen der Beklagten dahingehend, dass auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde. Die Klägerin beruft sich auf die Unwirksamkeit der den Versicherungsschutz einschränkenden Klauseln. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz müssten ausdrücklich vereinbart sein; das sei in Bezug auf das Pandemierisiko nicht der Fall. Ein solches werde unter den Ausschlüssen im Versicherungsvertrag gerade nicht genannt.
44Mit Verweis auf das Produktinformationsblatt ist die Klägerin der Auffassung, hieraus ergebe sich weder eine Einschränkung dahingehend, dass präventive Maßnahmen der zuständigen Behörden nicht unter den Versicherungsschutz fallen sollen, noch eine Beschränkung auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitserreger. Der Versicherungsnehmer könne dem Produktinformationsblatt auch nicht entnehmen, dass das Pandemierisiko nicht gedeckt sei.
45Die Klägerin behauptet, es habe keinen Lieferservice und keinen Cateringbetrieb gegeben; der Außerhausverkauf sei von der Firma M1 angeboten und durchgeführt worden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, auf einen Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Regelung zum Ersatz der Tagesentschädigung in § 2 AVG sei eindeutig. Im Übrigen müsse sie sich, nicht auf etwaige Entschädigungsansprüche gegen den Staat verweisen lassen.
46Klägerin beantragt,
47die Beklagte zu verurteilen, an sie 171.000 € nebst Verzugszinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2020 zu zahlen.
48Die Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Sie ist der Ansicht, nur die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tabellarisch aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger könnten einen Versicherungsfall begründen. Im Übrigen fehle es an einer wirksamen behördlichen Anordnung. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln leide an inhaltlichen Mängeln, im Übrigen sei es auch keine konkrete Verfügung in Bezug auf die Klägerin. Insofern liege auch keine betriebsbedingte Schließung des klägerischen Betriebes vor, zu dem die Beklagte behauptet, dass auch nach dem 16.03.2020 ein Liefer- und Abholservice angeboten worden sei. Es liege damit schon nur eine Betriebseinschränkung, aber keine Betriebsschließung vor. Erforderlich sei insoweit eine vollständige Schließung des versicherten Betriebes.
51Ferner könne die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, da sie Schadensersatz aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechtes beanspruchen könne. Insoweit habe die Klägerin auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterlassen habe, Ansprüche gegen Dritte anzumelden und gegebenenfalls auch durchzusetzen.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
53Entscheidungsgründe:
54Die Klage ist unbegründet.
55Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.
56Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter § 1 Nr. 2 AVB BS im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid 19/SARS-Cov-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid 19/SARS-Cov-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.
57Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
58Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte – Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten – Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
59Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid 19/SARS-Cov-2 beim vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind.
60Die Fassung des Leistungsversprechens in § 1 Nr. 1 AVB BS in Verbindung mit § 1 Nr. 2 AVB BS ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger, zu denen Covid 19/SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen und es deshalb zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kommt. § 1 Nr. 1 AVB BS verweist ausdrücklich auf § 1 Nr. 2 AVB BS; dieser listet ausdrücklich meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „im Sinne dieser Bedingungen“ auf. Der Zusatz, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten handelt, ändert hieran nichts. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen – wird „namentlich“ wie hier als Adjektiv gebraucht, hat es diese Bedeutung (und nur bei Gebrauch als Adverb die von „insbesondere“) - genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter § 1 Nr. 2 AVB BS beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Der Wortlaut der Klausel und dabei die Formulierung, dass es um Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen geht, lässt das nicht erkennen. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die ebenfalls meldepflichtig werden können nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG.
61Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in § 3 Nr. 4 AVB BS betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter Ziffer § 1 Nr. 2 AVB BS handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass und ob die Krankheiten und Krankheitserreger, die in § 3 Nr. 4 AVB BS aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in § 1 Nr. 2 AVB BS aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse ihren Grund in einer sogenannten Prionenerkrankung haben. Dafür streitet schon die Wortwahl „Erkrankungen“ im Zusammenhang mit dem Ausschluss und „Krankheiten“ im Zusammenhang mit den Leistungsversprechen.
62Ob qualifizierte Juristen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich.
63Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 AVB BS auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen Bezug nimmt, noch die Bedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn § 1 Nr. 1 AVB BS nimmt durch den Klammerzusatz „siehe Nr. 2“ wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB BS. Selbst wenn man § 1 Nr. 2 AVB BS als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit.
64Da die Klauseln in § 1 Nr. 1 AVB BS und § 1 Nr. 2 AVB BS eindeutig sind, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) eben so wenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
65Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit auch keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Erreichen dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere - aber eben nicht vereinbarte - Regelung, die weitergehenden oder gar „besseren“ Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener.
66Eine abweichende Beurteilung gebietet vorliegend auch nicht der Inhalt des Produktinformationsblatts. Dass dieses nur einen vorläufigen informativen und keinen regelnden Charakter hat, wird in dessen Satz 1 bereits klargestellt. Zudem verweist es an insgesamt neun Stellen auf die AVB BS, so dass für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer kein Zweifel bestehen kann, dass der konkrete Inhalt seiner Versicherung sich aus den Versicherungsbedingungen und eben nicht aus dem Produktinformationsblatt ergibt. Ließe sich der Umfang des Versicherungsschutzes schon anhand des Produktinformationsblatts bestimmen, bedürfte es nicht der weit ausführlicheren AVB BS.
67Überdies wird kein verständiger Versicherungsnehmer die Frage, welche Risiken durch eine Versicherung abgedeckt sind, durch die Lektüre eines isoliert herausgegriffenen Satzes des Informationsblattes zu beantworten suchen, wie dies die Klägerin aber in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2020 zu implizieren scheint. Der Satz „Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz = IfSG) bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger - den versicherten Betrieb schließt;“ ist zwar für sich genommen so allgemein gefasst, dass darunter jede behördlich angeordnete Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG subsumiert werden kann. Indes wird jedem Versicherungsnehmer aufgrund der zahlreichen Verweise auf die AVB BS klar sein, dass ausschlaggebend die Regelungen dieses Bedingungswerks sind.
68Es besteht auch kein Widerspruch zwischen den Regelungen in den AVB BS einerseits und den Informationen im Produktinformationsblatt andererseits, der zur Folge haben könnte, dass die für den Versicherungsnehmer günstigere Information einschlägig wäre. Vielmehr gibt das Produktinformationsblatt – erkennbar – nur einen notwendig groben Überblick; die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes bleibt den AVB BS vorbehalten. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Frage, welche Risiken vom Leistungsversprechen der Beklagten umfasst sind, sondern auch für die Frage, welche Ausschlüsse greifen.
69Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO
70Streitwert: 171.000,00 €
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Referenzen
- IfSG § 6 Meldepflichtige Krankheiten 5x
- IfSG § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern 5x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 2 AVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Nr. 2 AVB 9x (nicht zugeordnet)
- § 1 Nr. 1 AVB 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 4 AVB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 3x