Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 227/22
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 25.08.2022 (28 O 227/22) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten zu gleichen Teilen auferlegt
1
Tatbestand:
2Der Verfügungskläger ist Kardinal der S-L L1 und seit 20xx Erzbischof in L2. Die Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt das Online-Portal c.de und ist zudem die verantwortliche Verlegerin der „c"-Printausgabe. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Chefreporter des Online-Portals c.de und Verfasser der streitgegenständlichen Berichte.
3Am 05.07.20XX veröffentlichte die Verfügungsbeklagte zu 1) einen Artikel des Verfügungsbeklagten zu 2) mit dem Titel „Missbrauchsfall des T-Chefs X Q – Vorwürfe gegen L3 Kardinäle N und X1“ auf c.de, abrufbar unter der URL https Text entfernt“. Der Artikel thematisiert den Umgang mit dem ehemaligen Pfarrer Q. In dem Artikel heißt es, dass der ehemalige L3 Pfarrer Q das Erzbistum L2 20XX verließ und bis zu seinem Tod am 23.09.20XX als Ruhestandsgeistlicher im Bistum E-N1 wirkte. Weiter heißt es, dass gegen Q im Jahr 20XX, also nachdem er L2 verlassen hatte, Missbrauchsvorwürfe erhoben wurden, sowie dass die Prüfung der Vorwürfe durch das Erzbistum einschließlich der Verhängung von Maßnahmen nach Abschluss der Prüfungen, wie von den Verfügungsbeklagten recherchiert und berichtet, bereits unter Herrn Kardinal N, dem Vorgänger des Verfügungsklägers, erfolgten. Sodann beschäftigt sich der Artikel mit der Frage, ob in der Folge, auch während der Amtszeit des Verfügungsklägers, versäumt worden war, das Bistum E-N1 über die Vorwürfe zu unterrichten. Hierzu hatte der Verfügungsbeklagte zu 2) mit Herrn Prof. Dr. T1, Professor für Kirchenrecht an der Universität N2 gesprochen. In dem Artikel heißt es: „Auch beim Motiv für X1 Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: „Q stand wegen seiner Prominenz bei X1 unter Denkmalschutz.““
4Wegen des vollständigen Inhalts des Artikels wird auf Anlage ASt 1 Bezug genommen.
5Mit Schreiben vom 28.07.20XX wurden die Verfügungsbeklagten abgemahnt. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf Anlage ASt 5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.08.20XX wiesen sie die Abmahnung zurück (Anlage ASt 6).
6Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.08.2022 im Wege der einstweiligen Verfügung den Verfügungsbeklagten verboten, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten (Unterstreichungen maßgeblich):
7„Auch beim Motiv für X1 Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: (…)“, wenn dies geschieht wie in dem von dem Antragsgegner zu 2. verfassten und von der Antragsgegnerin zu 1. veröffentlichten Artikel vom 05.07.20XX mit dem Titel „Missbrauchsfall des T-Chefs X Q – Vorwürfe gegen L3 Kardinäle N und X1“, abrufbar unter der URL httpsText entfernt“. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 285 ff. GA Bezug genommen. Die einstweilige Verfügung ist den Verfügungsbeklagten am 29.08.20XX zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.09.20XX haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch gegen den Beschluss vom 25.08.2022 eingelegt.
8Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass ihm wegen des Artikels ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Artikel enthalte zum einen die falsche Tatsachenbehauptung, der Verfügungskläger habe sich mit dem Fall Q vor Juni 20XX befasst und trotz Befassung mit dem von den Verfügungsbeklagten benannten Beweggrund (Motiv) persönlich entschieden, das Bistum E-N1 nicht über den Fall unterrichten zu lassen. Zumindest werde ein dementsprechender unabweislicher Eindruck erweckt oder es handle sich um eine unwahre Meinungsäußerung, die auf einem falschen Tatsachenkern beruhe. Tatsächlich sei der Verfügungskläger erst am 11.07.20XX zum Erzbischof von L2 ernannt worden, die Aufnahme der Dienstgeschäfte habe erst am 20.09.20XX stattgefunden. Zu dieser Zeit sei die Bearbeitung des Falls kirchenrechtlich bereits beendet gewesen. Der Verfügungskläger habe sich inhaltlich erstmalig in der vierten Juni-Woche 20XX mit dem Fall befasst, als ihm mitgeteilt worden sei, dass in einer Wiederaufarbeitung des Falles Q durch die zuständige Stelle des Erzbistums L2 öffentliche Informationen und Aufrufe durchgeführt würden. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass unter Kardinal N die vorgegebene Information des Bistums E-N1 versäumt worden sei. Soweit vorgetragen worden sei, der Verfügungskläger habe im Jahr 20XX auf einer auf seinen Wunsch erstellten Excel-Liste schon von dem Fall erfahren und sich in diesem Rahmen eingehender mit ihm beschäftigt, sei es lediglich zutreffend, dass dem Verfügungskläger eine Liste vorgelegt worden sei. Informationen zum Verfahrensstand und zu konkreten Missbrauchsvorwürfen, insbesondere gegenüber dem Priester Q, seien hier nicht enthalten gewesen. Ob Q auf der Liste gestanden habe, wisse der Verfügungskläger nicht mehr. Jedenfalls habe er auch nach Durchsicht der Liste keine Veranlassung gehabt, sich mit dem Fall Q zu beschäftigen und er habe sich insbesondere auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob eine Information an das Erzbistum E-N1 nachzuholen sei. Auch wisse er nicht, dass im Jahr 20XX die Akte Q „neu gesichtet“ worden sei. Auch bei der Verfassung des Nachrufs auf Q im Jahr 20XX habe der Verfügungskläger nichts von einer versäumten Information gewusst.
9Weiter trägt der Verfügungskläger vor, die Unterlassungsverfügung könne auch darauf gestützt werden, dass die Verfügungsbeklagten Herrn Prof. Dr. T1 falsch zitiert hätten. Dieser habe das Zitat, dass der Priester Q bei dem Verfügungskläger „unter Denkmalschutz gestanden“ habe, nämlich nicht auf die angebliche Dienstpflichtverletzung des Verfügungsklägers beziehen wollen und er habe dem Verfügungskläger auch kein Motiv für eine Dienstpflichtverletzung unterstellen wollen.
10Der Verfügungskläger beantragt,
11die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 25.08.2022 (28 O 227/22) zu bestätigen.
12Die Verfügungsbeklagten beantragen,
13die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 25.08.2022 (Az. 28 O 227/22) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
14Die Verfügungsbeklagten tragen vor, dass sie keine eigene Behauptung dahingehend aufstellen wollen, dass der Verfügungsbeklagte ein Motiv gehabt habe, um den Priester Q zu stützen. Ihrer Ansicht nach handele es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung lediglich um eine Bewertung der Aussage von Prof. T1 und damit um eine zulässige Meinungsäußerung.
15Soweit sich der Verfügungskläger darauf berufe, dass Herr Prof. T1 im Artikel falsch zitiert worden sei, stimme dies nicht. Der Verfügungsbeklagte zu 2) habe das Gespräch im Wortlaut protokolliert. Dort habe sich Herr Prof. T1 dezidiert zu diesem Thema geäußert. Insoweit wird für den Inhalt des Gesprächs Bezug genommen auf Bl. 255 bis 256 GA. Herr Prof. T1 habe die Zitate gegenüber dem Verfügungsbeklagten auch nachträglich genehmigt. Aus diesem Grund sei die eidesstattliche Versicherung von Prof. T1 unsubstantiiert und mit Erinnerungslücken von T1 zu erklären, jedenfalls aber wenig glaubhaft.
16Soweit der Verfügungskläger selbst eidesstattlich versichert habe, sich nie mit dem Fall befasst zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Dass er Erinnerungslücken habe, ob Q auf der Excel-Liste gestanden habe, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei davon auszugehen, dass der Verfügungskläger den Namen Q durchaus wahrgenommen habe, sich dann aber dagegen entschieden habe, weitere Nachforschungen anzustellen. Dies ergebe sich auch aus einem Interview des L3 T2 mit einer ehemaligen Mitarbeiterin, Frau E1. Dort habe sie auch gesagt, dass der Fall Q keineswegs auf einer Liste der abgeschlossenen Fälle gestanden habe. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage AG 4.
17Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Verfügungskläger mit der „Neusichtung“ der Akte Q, die durch die Missbrauchsaufarbeitung und durch die Staatsanwaltschaft angeregt worden sei, nicht befasst gewesen sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Widerspruch gegen den Beschluss der Kammer vom 25.08.2022 ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer hat den Beschluss zu Recht erlassen. Der Verfügungskläger hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.
21Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten wegen der streitbefangenen Äußerung einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
22Die Äußerung greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ein.
23Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).
24Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
25Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.).
26Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102).
27Es kann offenbleiben, ob der durchschnittliche Leser die streitgegenständliche Äußerung: „Auch beim Motiv für X1 Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: (…)“ als eigene Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten, dass der Verfügungskläger bei Begehung seiner Dienstpflichtverletzung ein Motiv gehabt habe, versteht oder lediglich als Meinungsäußerung, mit der die Aussagen von Prof. Dr. T1 über den Verfügungskläger bewertet werden. In beiden Fällen ist die Aussage rechtswidrig.
28Versteht man die Äußerung als eigene Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten, dass sich der Verfügungskläger mit der Frage, ob zu Priester Q die (unter Kardinal N versäumte) Information des Bistums E-N1 nachgeholt wird, persönlich befasst hat und sich bewusst dagegen entschieden hat, handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Begriff des Wortes „Motiv“ kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstanden werden, dass dem Verfügungskläger unterstellt wird, er habe sich vorsätzlich gegen eine Weiterleitung der Information entschieden.
29Der Verfügungskläger hat die Unwahrheit der Behauptung, er habe ein Motiv für seine Dienstpflichtverletzung gehabt, durch Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht. Er hat dabei versichert, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das Erzbistum L2 nicht bereits in der Amtszeit seines Vorgängers Kardinal N das Bistum E-N1 über den Fall des Priesters Q bzw. das über das gegen diesen angeordnete Umgangsverbot informiert hatte und daher auch keinen Anlass gehabt habe, diese Frage eigenständig zu überprüfen.
30Soweit die Verfügungsbeklagten dagegen die Erinnerungslücken des Verfügungsklägers bemängeln und ihm Versäumnisse bei der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle, insbesondere nach Vorlage der Excel-Liste mit den Namen aller beschuldigten Priester im Jahr 20XX, vorwerfen, verfängt dies, wie bereits im Beschluss vom 25.08.2022 ausgeführt, nicht. Es geht bei der hier streitgegenständlichen Äußerung nicht darum, ob dem Verfügungskläger zu Recht oder zu Unrecht ein Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Aufarbeitung gemacht werden kann, da dem Antragsteller durch Verwendung des Wortes „Motiv“ ein vorsätzliches Handeln unterstellt wird. Entscheidend ist auch nicht, ob der Verfügungskläger gewusst hat, dass es einen „Fall Q“ gegeben hat oder nicht, sondern ob der Verfügungskläger gewusst hat, dass in dem Fall Q eine Unterrichtung des Bistums E-N1 durch das Erzbistum L2 ausstand. Nur wenn dem Verfügungskläger diese Umstände bewusst gewesen wären, hätte man von einem Motiv sprechen können, die Nachholung zu unterlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger diese Umstände kannte, bestehen aber nicht. Selbst wenn der Verfügungskläger auf der Excel-Liste den Namen Q gelesen hätte, hätte ihm nicht der Gedanke kommen können, dass noch eine Unterrichtung des Bistums E-N1 ausstand, da sich dies auch nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht aus der Liste ergeben hat. Der Verfügungskläger hat auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass ihm die Excel-Liste vorgelegt worden wäre. Er hat lediglich angegeben, nicht mehr sagen zu können, ob der Name des Priesters Q auf dieser Liste gestanden hat oder nicht. Vor diesem Hintergrund können auch die Angaben, die die ehemalige Mitarbeiterin der Personalabteilung des Erzbistums, Frau E1, und der ehemalige Interventionsbeauftragte Herr W gegenüber dem L3 T2 gemacht haben, die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsklägers nicht in Zweifel ziehen, weil sie für die Wahrheit der streitgegenständlichen Aussage schlicht unergiebig sind.
31Wegen der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung überwiegt in der notwendigen Gesamtabwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers die Meinungs- und Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten.
32Versteht man die Aussage hingegen lediglich als Bewertung der von Prof. T1 im Gespräch mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) getätigten Aussagen, ist die Äußerung ebenfalls rechtswidrig. Es fehlt für diese Meinungsäußerung an einem Tatsachenkern, da sich Prof. Dr.T1 nicht über ein Motiv des Verfügungsklägers bei der Begehung seiner Dienstpflichtverletzung geäußert hat, ihm also keinen Vorsatz unterstellt hat.
33Prof. Dr. T1 hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 13.08.20XX in dem Parallelverfahren 00 O 000/00, die der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 22.08.20XX in das hiesige Verfahren eingeführt hat (Anlage Ast 10, Bl. 182 GA), erklärt:
34„„Anfang Juli 20XX habe ich mit O I telefoniert. Es ging in dem Telefonat um den Missbrauchsfall X Q, in dem man dem Erzbistum einige Fehler vorwerfen kann, wie z.B. den Nachruf auf Q im Jahr 20XX. U.a. wurde das Bistum E-N1 über das von Kardinal N ausgesprochene Umgangsverbot mit Kindern laut Pressemitteilung des Bistums erst im Juni 20XX vom Erzbistum L2 unterrichtet. Auf die Frage von Herrn I, wie ich mir dieses und weitere Versäumnisse im Missbrauchsfall Q erkläre, antwortete ich: Q stand wegen seiner Prominenz bei X1 unter Denkmalschutz. Diesen Satz meinte und äußerte ich nicht im Kontext mit einem möglichen Motiv von X1 für seine Dienstpflichtverletzung.“
35Damit ist glaubhaft gemacht, dass Prof. Dr. T1 dem Verfügungskläger gerade kein Motiv unterstellen wollte und sich hierzu auch nicht geäußert hat. Das von den Verfügungsbeklagten vorgelegte Wortlautprotokoll (Bl. 255 GA) stützt, entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten, diese Angabe von Prof. T1. Aus dem Gesprächsprotokoll ergibt sich folgender Dialog: Zunächst äußert sich Prof. Dr. T1 zu dem Vorgang Q in Bezug auf den Verfügungskläger: „Er (Q) hat ja eine disziplinarrechtliche Auflage bekommen und spätestens da hätte auch X1 merken müssen und fragen müssen: Habt Ihr denn überhaupt E-N1 informiert? Und das war ja dann nachweislich nicht in den Akten zu finden. Und dann hätte er im Nachgang das tun müssen. Hat er aber nicht gemacht. […]Eine Dienstpflichtverletzung, das ist ganz einfach.“ Sodann fährt er fort:
36„Und der Hammer ist ja, das haben Sie auch mitbekommen, dass der Personalchef des Erzbistums L2, als der stirbt 20XX, einen Nachruf gibt, als hätte der eine lupenreine Weste. Im Wissen darum, dass es schon ein Tatgeschehen gibt, und ich weiß, dass es durchaus auch schon vor 20XX weitere Hinweise von Opfern gab, den ist man nur nicht nachgegangen in Hinsicht auf Q. Q stand unter Denkmalschutz (von X1), das ist ja klar. Der war zu prominent.“
37Hieraus ergibt sich, dass der Satz „Q stand unter Denkmalschutz“ sich überhaupt nicht auf den Verfügungskläger bezieht, sondern auf den Personalchef im Zusammenhang mit dem Nachruf auf Q, für den der Verfügungskläger auch nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten keine Verantwortung trägt und der mit der Dienstpflichtverletzung nichts zu tun hat. In Bezug auf die Dienstpflichtverletzung des Verfügungsklägers erhebt Prof. Dr. T1 hingegen lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf („hätte merken müssen […] hätte tun müssen“). Diese Aussagen taugen aber nicht als Tatsachenkern für die Bewertung, Prof. Dr. T1 habe sich zu einem Motiv des Verfügungsklägers geäußert. Der Satz „Q stand unter Denkmalschutz“ ist vielmehr unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus seinem ursprünglichen Zusammenhang gerissen worden, um die gegen den Verfügungskläger erhobenen Vorwürfe weiter zu dramatisieren.
38Etwas anderes folgt auch nicht aus der Textnachricht, die Prof. Dr. T1 über WhatsApp am 05.07.20XX an den Verfügungsbeklagten zu 2.) übersandte. Die Nachricht „Bin im Urlaub und nur selten am Handy. Text ist ok und ja auch schon veröffentlicht. […]. Sie haben mein nachträgliches Go“ (Anlage AG 1) lässt sich nicht so verstehen, dass Prof. Dr. T1 dem Verfügungskläger doch ein Motiv für seine Aussage unterstellen wollte. Der Aussagegehalt wird nämlich dadurch eingeschränkt, dass der Artikel zum Zeitpunkt der Nachricht bereits veröffentlicht war und sich daher die Frage stellt, welche Bedeutung es noch gehabt hätte, wenn Prof. Dr. T1 nachträglich seine Zustimmung verweigert hätte. Dass sich Prof. Dr. T1 diese Frage gestellt hat, ergibt sich daraus, dass er selbst schreibt: „Text ist ja auch schon veröffentlicht“. Zudem ist angesichts der Tatsache, dass sich Prof. Dr. T1 zu diesem Zeitpunkt nach eigener Angabe im Urlaub befand und nur selten am Handy war, zweifelhaft, ob er sich den Artikel so genau durchgelesen hat, dass er gerade auch das streitgegenständliche Zitat in genau diesem Zusammenhang genehmigen wollte. Dagegen spricht, wie ausgeführt, deutlich die eidesstattliche Versicherung vom 13.08.2022.
39In der Gesamtabwägung überwiegt bei dieser Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers wegen des fehlenden Tatsachenkerns jedenfalls die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO (analog) und § 100 Abs. 1 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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