Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 441/21

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 im Tarif R. zum 01.01.2014 um 4,98 € bis zum 30.06.2019 unwirksam war.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.08.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die oben aufgeführte Beitragserhöhung vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2019 gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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