Beschluss vom Landgericht Köln - 13 T 9/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.12.2023 (75 IN 486/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Amtsgericht Köln
5Landgericht Köln
6Beschluss
7In dem Beschwerdeverfahren
8hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln
9am 04.03.2024
10durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
11beschlossen:
12Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.12.2023 (75 IN 486/17) wird zurückgewiesen.
13Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
14Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
15Gründe:
16Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg.
17Die nach den §§ 4, 6 Abs. 1, 253 Abs. 1 InsO, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung des Insolvenzplans ist in der Sache nicht begründet.
18Das Amtsgericht hat die Bestätigung des Insolvenzplans vom 11.10.2023 zu Recht versagt.
19Es wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Schriftsatz vom 14.02.2024 gibt lediglich Anlass zu folgender ergänzenden Stellungnahme:
20Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass nur gegenüber dem Finanzamt zukünftige Steuererstattungsansprüche des Schuldners entstehen können, gegen die das Finanzamt würde aufrechnen können, dies indes bei den Gläubigern der Gruppe 1 nicht der Fall sei, da § 94 InsO nur die bereits vor Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche des Schuldners betrifft, so mag dies zustimmen. Das ändert indes nichts an der Tatsache, dass allein die mögliche unterschiedliche zukünftige Aufrechnungslage keinen ausreichenden sachlichen Grund in Bezug auf die Zuordnung zu verschiedenen Gläubigergruppen bildet. Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt ist abhängig vom Einzelfall. Er liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die wichtigsten wirtschaftlichen Interessen derjenigen, deren Rechte in unterschiedliche Gruppen eingeordnet werden, gleichartig sind. In eine Gruppe müssen daher alle diejenigen aufgenommen werden, deren wichtigsten wirtschaftlichen Interessen gleichartig sind (MüKo /Eidenmüller, InsO, 4. Aufl. 2020, § 222 InsO, Rn. 101; LG Neuruppin NZI 2013, 646, 647; AG Köln ZIP 2018,140 5,1408). Das ist bei den Gläubigern mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen erst einmal grundsätzlich der Fall. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29.03.2007-IX ZB 204 / 05, NZ I2 1007,409) ergibt sich nichts Anderes. Vielmehr ergibt sich aus dieser Entscheidung gerade, dass allein die abstrakte Möglichkeit, dass das Finanzamt durch eine künftige Entwicklung durch das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen in unbekannter Höhe Vorteile durch eine Aufrechnungsmöglichkeit erlangen könnte, jedenfalls nicht ausreicht, damit ein anderer Gläubiger mit dem Argument der Benachteiligung gegen einen Insolvenzplan vorgehen kann. Auch die Einteilung in unterschiedliche Gruppen aufgrund abstrakter Möglichkeiten zukünftiger Entwicklungen im Bereich der Aufrechnung erscheint auf Grundlage dieser Rechtsprechung ebenfalls als sachgerechtes Unterscheidungskriterium nicht ausreichend.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO
22Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Ab. 2 und 3 S. 1 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Beschluss vom Amtsgericht Köln - 75 IN 486/17 3x
- 13 T 9/24 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 3x
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 253 Rechtsmittel 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- InsO § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage 1x
- InsO § 222 Bildung von Gruppen 1x
- ZIP 2018,140 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x