Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 299/24
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 390.000,- €
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Landgericht Köln
3Beschluss
4In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
5hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 16.01.2025
6durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin beschlossen:
7I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
8zurückgewiesen.
9II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
10III. Streitwert: 390.000,- €
11Gründe:
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der zuletzt wie folgt gefasst war
13[…]
14war zurückzuweisen.
15Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers [, der im vorliegenden Fall Zimmer in einem privaten Wohnheim an die für die in den Anträgen zitierten Artikel von der Autorin Frau I. interviewten Frauen vermietet hat,] ist nicht gegeben.
16Die Antragsgegnerin zu 2) [, die P. GmbH,] ist bereits nicht passivlegitimiert. Aus dem Impressum unter https://www.xxxxxxxx.xx ergibt sich, dass für Beiträge [betreffend das Magazin J.] nicht die Antragsgegnerin zu 2), sondern die Y. GmbH verantwortlich ist. Soweit der Antragsteller auf Vorschriften des DSA abstellt, handelt es sich bereits nicht um in den Geltungsbereich des DSA fallende Vermittlungsdienste. Damit fehlt es hinsichtlich der Anträge zu I.2.a. – o. und den Anträgen III.(1) – (5) bereits aus diesem Grund an Erfolgsaussichten.
17Bei den Äußerungen in den Anträgen zu I.1.a. und I.2.a. handelt es sich um zulässige Verdachtsäußerungen. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen liegt vor. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich eine eidesstattliche Versicherung der Autorin des Artikels, Frau U. I., vorgelegt. In dieser gibt Frau I. an, dass sie mit mehr als 20 Frauen gesprochen habe. Frau Nr. 5, eine ehemalige Bewohnerin, habe ihr berichtet, dass sie erst am Tag der Schlüsselübergabe vom Antragsteller ein Blatt vorgelegt bekommen habe, das sie auf jeden Fall unterschreiben müsse, um einziehen zu können. Auf diesem Blatt seien die zahlreichen Kameras eingezeichnet gewesen. Bei der vorherigen Wohnungsbesichtigung sei sie über die Kameras nicht informiert worden. Im Vertrag selbst, den sie zuvor übermittelt bekommen hatte, habe auch nichts von Kameras gestanden. Frau Nr. 13 habe ihr gegenüber angegeben, dass sie beim Einzug lediglich von den Kameras im Eingangsbereich Kenntnis besessen habe. Von den anderen Kameras habe sie erst erfahren, nachdem sie eingezogen gewesen sei. Die Kammer verkennt nicht, dass Frau I. lediglich die Angaben Dritter wiedergibt. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten. Insbesondere tritt der Antragsteller diesen auch nicht in seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 11.12.2024 entgegen. Dieser hat dort lediglich versichert, dass er regelmäßig bei Besichtigungen die jeweiligen künftigen Bewohnerinnen auf die Videoüberwachung hinweise. Dies sagt nichts darüber aus, ob der Hinweis in einigen Einzelfällen unterblieben ist. Gleiches gilt hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherungen von einigen Bewohnerinnen, dass der Hinweis gegenüber ihnen erfolgt sei. Soweit der Antragsteller in seiner zweiten eidesstattlichen Versicherung vom 15.01.2024 (gemeint ist wohl 15.01.2025) vermeintliches Fehlverhalten der mutmaßlich hinter den Nummerierungen stehenden Frauen aufzählt, steht dies gerade nicht im Zusammenhang mit den in dem Artikel konkret erhobenen Vorwürfen. Mit diesen konkreten Angaben und den diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Hinweisbeschluss vom 10.01.2025 setzt sich der Antragsteller an keiner Stelle auseinander.
18Auch die Äußerungen in den Anträgen zu I.1.b. und I.2.b. stellen zulässige Verdachtsäußerungen dar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der durch den Antragsteller formulierte Verdacht bereits so nicht transportiert wird. Die Frage, ob eine Prüfung der Kameraaufnahmen „anlasslos“ erfolgt, unterliegt der Wertung. In den Berichterstattungen wird unbestritten ausgeführt, dass der Antragsteller die Kameras offenbar auch nutze, wenn der Kühlschrank nicht sauber genug ist, der Müll nicht ordnungsgemäß getrennt oder die Waschmaschine nicht nach seinen Vorstellungen bedient werde. Die Chatnachrichten legten nahe, dass er die Aufnahmen live sowie nachträglich über sein Handy einsehen könne. Damit liegt ein Mindestbestand dafür vor, dass der Antragsteller regelmäßig Einsicht nimmt. Ob dafür jeweils ein „Anlass“ vorliegt, ist Frage der subjektiven Wertung, die vorliegend keine Rolle spielt. Weitere Beweistatsachen ergeben sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Autorin.
19Auch die Äußerungen in den Anträgen zu I.1.c. und I.2.c. sind nicht zu beanstanden. Der Rezipient versteht die Äußerungen dahingehend, dass der Antragsteller über eine im Wohnheim befindlichen Wohnung verfügt, in der er regelmäßig übernachtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen offiziellen Wohnsitz des Antragstellers handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller jede Nacht dort verbringt. Ein Mindestbestand hierfür ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Nachricht an eine Bewerberin (vgl. S. 21 des Schriftsatzes vom 09.01.2025) sowie aus den Angaben der Frauen Nr. 1, 4, 7, 8 und 15 in der eidesstattlichen Versicherung der Autorin. Der Antragsteller macht hingegen in seiner eidesstattlichen Versicherung keinerlei Angaben dazu, wie oft er tatsächlich in den letzten Jahren in der Wohnung übernachtet hat und ob er diese als seine Wohnung bezeichnet hat.
20Hinsichtlich der Äußerungen in den Anträgen zu I.1.d. und I.2.d. gilt das Folgende: Soweit in dem von dem Antragsteller formulierten Verdacht von einer „signifikant hohen Anzahl“ die Rede ist, ist dies der Berichterstattung so bereits nicht zu entnehmen. Es handelt sich auch nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um die Wiedergabe einer Meinungsäußerung von (ehemaligen) Bewohnerinnen. Dass sich Frau Nr. 4, 5, 7, 12 und 15 tatsächlich so geäußert haben, ist der eidesstattlichen Versicherung der Autorin zu entnehmen.
21Bei den Äußerungen im Antrag I.1.e. und I.2.e wird wiederum der formulierte Verdacht nicht erweckt. Der Rezipient versteht die angegriffene Äußerung nicht dahingehend, dass sämtliche Bilder parallel auf Monitoren dargestellt werden. Es ist unstreitig zutreffend, dass der Antragsteller sich die Kamerabilder auf einem Monitor ansehen kann. Im Übrigen handelt es sich um eine zulässige Wertung der Bewohnerin.
22Mit den Anträgen zu I.1.f. und I.2.g. wendet sich der Antragsteller gegen den angeblich erweckten Verdacht, dass Bewohnerinnen Angst davor hätten, dass der Antragsteller ohne ihre Einwilligung ihr Zimmer betrete. Dabei handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen der Bewohnerinnen. Ein Tatsachenkern hierfür ergibt sich aus den Angaben der Frauen Nr. 5, 9 und 11 in der eidesstattlichen Versicherung der Autorin.
23Bei den Äußerungen in den Anträgen zu I.1.g. und I.2.i. handelt es sich ebenfalls um zulässige Meinungsäußerungen. Da unstreitig in vielen Bereichen eine Videoüberwachung stattfindet, ist die Frage nach einer darüber hinausgehenden Überwachung zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird diesbezüglich kein konkreter Verdacht transportiert.
24Die Äußerungen in den Anträgen zu I.1.h. und I.2.j. stellen ebenso zulässige Meinungsäußerungen dar. Die unstreitig erfolgte Aussage des Antragstellers im Chat, dass negative Beiträge an ihn gemeldet werden sollen, kann dahingehend bewertet werden, dass er Kontrolle will.
25Die Äußerungen in den Anträgen zu I.1.i. und I.2.l. findet sich nicht in dem Printartikel, so dass der Antrag zu I.1.i. bereits aus diesem Grund unbegründet ist. Hinsichtlich des Antrags zu I.2.l. fehlt es an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2). Im Übrigen ergibt sich ein Mindestbestand aus den Angaben von Frau Nr. 8 in der eidesstattlichen Versicherung der Autorin.
26Hinsichtlich der Äußerungen in den Anträgen zu I.1.j. und I.2.m. ist ebenfalls eine zulässige Verdachtsberichterstattung gegeben. Ein Mindestbestand ergibt sich aus den Angaben der Frauen Nr. 4 und Nr. 5 sowie aus der vorgelegten Nachricht.
27Die Äußerungen in den Anträgen zu I.1.k und I.2.n. haben eine tatsächliche Grundlage in der von dem Antragsteller als Anlage 19 vorgelegten E-Mail, in der dieser das Folgende ausführt: „zunächst stelle ich fest, dass ich Ihre Mandantin jederzeit auffordern kann das Haus zu verlassen. Sollte sie diesen Aufforderungen nicht folge leisten, werde ich sie durch die Polizei entfernen lassen. Die „Gewalt' geht dann vom Staat aus.“. Der angegriffenen Berichterstattung lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entnehmen, dass er damit gedroht habe, persönlich Gewalt anzuwenden.
28Die Äußerungen in den Anträgen zu I.1.l. und I.2.o sind nicht zu beanstanden. In den Artikeln wird ausdrücklich mitgeteilt, dass bislang kein Strafverfahren gegen den Antragsteller läuft und die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, dass eine aktuelle Anzeige nicht bekannt sei. Man sei bislang nicht sicher, ob die vorliegenden Informationen ausreichten, um zu ermitteln. Somit wird kein dahingehender Verdacht erweckt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller läuft.
29Bezüglich des Antrags zu 2.1.f. fehlt es an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2). Im Übrigen ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Autorin, dass der Antragsteller zumindest in einem Fall bei einem Casting ein bewohntes Zimmer ohne Einwilligung aufgesperrt hat (Frau Nr. 9). Dies stellt einen Mindestbestand für den Verdacht dar, dass dies auch mehrfach erfolgt sein könnte. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt, dass er noch bewohnte Zimmer generell grundsätzlich nur in Absprache und mit Einwilligung der entsprechenden Bewohnerin zeige, steht dies dem nicht entgegen. Denn von einem Grundsatz kann es auch Ausnahmen geben.
30Auch im Hinblick auf den Antrag zu 2.1.h. fehlt es an der Passivlegitimation. Zudem ist das Bild mit dieser Bildunterschrift so nicht im Online-Artikel enthalten. Schließlich befindet sich im Flur des Erdgeschosses eine Kamera.
31Weiter fehlt es auch beim Antrag zu 2.1.k. an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2). Ein Mindestbestand ergibt sich aus den Angaben von Frau Nr. 2. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers steht dem nicht entgegen. Sofern er ausführt, dass bei Besichtigungen mit einer niedrigen zweistelligen Anzahl von Bewerberinnen regelmäßig immer mehrere Zimmer zu vergeben seien, kann es auch Ausnahmen von dieser Regel geben. Der zweite Satz (200 Personen) bezieht sich nicht auf die Vergabe eines einzigen freien Zimmers.
32Hinsichtlich der Verdachtsäußerungen sind auch die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung gegeben. Der Antragsteller ist vor der Veröffentlichung der Berichterstattungen angehört worden. Die Stellungnahme des Antragstellers ist auch hinreichend in der Berichterstattung wiedergegeben worden. Dies gilt auch insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers zu dem in seinem Besitz befindlichen Generalschlüssel. Die Wiedergabe der konkreten Regelungen im Mietvertrag zur Schlüsselnutzung ist nicht erforderlich, da diese lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wiederholen. Zudem überwiegt das Berichterstattungsinteresse das Anonymitätsinteresse des Antragstellers. In dem
33Artikel wird ein Thema von großem öffentlichen Interesse behandelt. Zudem ist der Antragsteller nur für einen kleinen Personenkreis und nicht für jedermann erkennbar, was die Eingriffsintensität deutlich verringert.
34Die Äußerungen in den Anträgen zu II.(1) und III.(1) stellen eine zulässige Wertung dar. Dieser liegt eine Tatsachengrundlage zugrunde, da der Antragsteller unstreitig über einen Generalschlüssel zu allen Zimmern verfügt.
35Bei den Äußerungen in den Anträgen zu II.(2) und III.(2) wird der formulierte Eindruck nicht erweckt. Die Formulierung des Eindrucks ist schon deshalb problematisch, da dieser mit „ständig“ und „anlasslos“ wertende Elemente enthält, jedoch bei einem Eindruck eine zusätzliche Sachaussage vermittelt werden müsste. Im Übrigen handelt es sich um eine zulässige Wertung. Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ist zu entnehmen, dass dieser sich häufig in dem Studentenwohnheim aufhält (zur Reinigung, zur Vornahme von Reparaturen, zur Pflege der Grünanlagen, zur Überwachung von Handwerkern, zur Durchführung von Besichtigungsterminen).
36Damit ist eine Tatsachengrundlage gegeben.
37Hinsichtlich der ersten Äußerungen in den Anträgen zu II.(3) und III.(3) wird der formulierte Eindruck, dass der Antragsteller sich regelmäßig im Objekt im Bademantel bewege, nicht erweckt. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bestätigt, dass dieser einmal mit dem Bademantel durch das Haus gelaufen ist. Damit ist die Äußerung zutreffend.
38Bei den zweiten Äußerungen in den Anträgen zu II.(3) und III.(3) (Doppelvergabe) handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen.
39Hinsichtlich der Äußerungen in den Anträgen zu II.(4) und III.(4) ergibt sich ein Tatsachenkern aus den Angaben von Frau Nr. 1 in der eidesstattlichen Versicherung der Autorin. Die Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung stehen dem nicht entgegen, da dieser dort lediglich angibt, eine derartige Äußerung nicht gegenüber einer Mieterin getätigt habe. Dies sagt nichts darüber aus, ob er sich gegenüber einer weiteren Frau so über eine Mieterin geäußert hat.
40Hinsichtlich der Äußerungen in den Anträgen zu II.(5) und III.(5) hat der Antragsteller die Unwahrheit nicht glaubhaft gemacht. Die Intimsphäre des Antragstellers ist nicht betroffen, sondern lediglich seine Privatsphäre. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das Berichterstattungsinteresse.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich des Antragstellers die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
44Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
45Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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