Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 203/73
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vorn 29. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau deren Haus in Krefeld, Krüllsdyk, das bis zum 30.11.1971 aber eine Freileitung der Beklagten mit Strom versorgt wurde. Wegen gestiegener Bedürfnisse und aus wirtschaftlichen Gründen stellte die Beklagte im Sommer 1971 die Stromversorgung der Anlieger des Krüllsdyk auf eine Erdkabelleitung um, wobei die Hausanschlüsse einheitlich in die Keller verlegt wurden. Nach anfänglichen Auseinandersetzungen erklärte sich der Kläger gemäß Vereinbarung vom 2.9.1971 mit der entsprechenden Umstellung des Anschlusses einschließlich der Anbringung des Zählers im Keller einverstanden. Die Arbeiten sollten in der Zeit vom 15. bis 20.11.1971 durchgeführt werden. Die Beklagte verpflichtete sich, die Arbeiten einschließlich notwendiger Renovierungen kostenlos durchzuführen Als der Kläger in der Folgezeit den Beauftragten der Beklagten das Betreten des Grundstücks verbot, kündigte die Beklagte den Stromlieferungsvertrag und sperrte am 30.11.1971 die Stromzufuhr Haus der Ehefrau des Klägers ab.
3Im Dezember 1.971. suchte der Kläger um den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte nach mit dem Antrag,
4der Antragsgegner im Wege eine einstweiligen Verfügung zu verurteilen, bei Meidung einer Geld- oder Haftstrafe für den Fall der Nichtbefolgung den Anschluß des Antragstellers an das Stromnetz der Stadt Krefeld sofort wieder herzustellen, und zwar in der bisherigen Form einer Freileitung.
5Durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27.4.1971 (1 S 12/72 LG Krefeld -3 C 718/71 AG Krefeld ) wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Ende des Jahres 1971 und im Jahr 1972 wurde zwischen den Parteien eine umfangreiche Korrespondenz geführt. Der Kläger wandte sich auch an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf.
6Die Beklagte ist nach wie vor bereit, das vom Kläger bewohnte Haus der Vereinbarung vom 2.9.1971 entsprechend an das Stromnetz anzuschließen.
7Der Kläger hat die Meinung vertreten, er sei beim Abschluß der Vereinbarung vom 2.9.1971 von Vertretern der Beklagten getäuscht worden. Man habe ihn nicht darüber aufgeklärt, daß die Anbringung des Zählerkastens im Keller für den Fall, daß eine Ölheizung im Keller eingerichtet werde, möglicherweise besonderer Vorkehrungen bedürfe oder aber ganz unzulässig sei. Die Einrichtung einer Ölheizung sei inzwischen geplant.
8Der Kläger hat beantragt,
9- a) durch Urteil zu bestimmen, daß die StromabsteIlung im Hause Krüllsdyk xx aufgrund eines Vertragsbetruges erfolgte, vorgenommen durch die Angehörigen der Stadtwerke B und G,
b) ferner zu bestimmen durch Urteil, daß dieser mittels Betrug und Täuschung verursachte Vertrag benutzt wurde zur weiteren Täuschung des Gerichtes in Krefeld in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem AG und LG Krefeld AZ 1 S 12/72 -3 C 718/71;
11c) ferner zu bestimmen durch Gerichtsurteil, daß die Stromabsperrung auch ohne den Vertragsbetrug einen Monopolmißbrauch darstellt als Verstoß gegen § 22 GWB;
12d) ferner durch Urteil zu bestimmen, daß dieser Stromabschluß mit den daraus resultierenden Anwürfen in der Öffentlichkeit einen Verstoß gegen Art. 1 GG darstellt gemäß Urteil OVG Lüneburg VI 1 45/68;
13- a) durch Urteil zu bestimmen, den Elektroanschluß an den Zähler herzustellen, wie bereits im Verfahren LG 1 S 12/72 vorgetragen, bis zu dem Zeitpunkt eines geplanten Umbaues, wo der Anschluß in ein von außen zu begehendes Gehäuse gelegt wird;
b) bei Nichterfüllung den Stadtwerken aufzuerlegen, die Mietkosten zu tragen für die Ermietung eines gleichwertigen Hauses außerhalb der Einflußmöglichkeiten der Stadtwerke Krefeld.
15c) Weiter wird ein Schadensersatz beantragt für die Minderung und Diffamierung in der Öffentlichkeit
16die mittels Vertragsbetrug am 30.11.1971 vorgenommene Stromabsperrung.
17d) Weiter wird beantragt, den Stadtwerken aufzuerlegen, den Nachweis zu erbringen, daß in sämtlichen Häusern am Krüllsdyk die Stromzähler in den Keller gelegt wurden und daß fernerhin eine Stromversorgung mit Ablesung von 1 mal im Jahr nur möglich sei, wenn die im Keller angebracht seien.
18e) Weiter wird beantragt, den Stadtwerken und der Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft durch Urteil zu untersagen, weiterhin in Schriftsätzen, auch an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf zu behaupten, daß der bereits im Verfahren 1 S 12/72 begehrte über die Außenwand an den Zähler im 1. Stock eine Feuergefahr bedeuten würde.
19Nach Erlaß eines klageabweisenden Versäumnisurteils und hat der Kläger beantragt,
20unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach seinem zu erkennen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten
23Sie hat geltend gemacht, soweit die Klageanträge auf Feststellung und auf künftige Leistungen gingen, seien sie unzulässig. Im übrigen sei der Kläger an die Vereinbarung vom 2.9.1971 gebunden; von einer Täuschung könne keine Rede sein. Schließlich sei der Kläger, der nicht Hauseigentümer sei, für die Geltendmachung der Ansprüche nicht aktiv legitimiert.
24Das Amtsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
25Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufungeingelegt und diese rechtzeitig begründet.
26Er trägt vor, er verlange einen Stromanschluß, wie er den Vorschriften entspreche. Jedenfalls könne ihm nicht zugemutet werden:, die Verlegung des Hausanschlusses zu dulden, die ihm nur Belästigung, der Beklagten jedoch keinen Vorteil bringe. Im Keller sei wegen der geplanten Ölfeuerungsanlage keine geeignete Stelle für die Anbringung des Zählers.
27Der Kläger beantragt,
28unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen aus dem ersten Rechtszug zu erkennen.
29Die Beklagte bittet um
30Zurückweisung der Berufung.
31Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.
32Auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen wird Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
35Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
36Mit den unter Ziffer I. zusammengefassten vier Anträgen begehrt der Kläger bestimmte Feststellungen. Gegenstand dieser Feststellungen sind jedoch keine Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, vielmehr Vorfragen, die für bestimmte Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung sein könnten, so, ob sich die Beklagte einer Täuschung des Klägers und des Gerichts schuldig gemacht hat, sowie, ob das Verhalten der Beklagten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten rechtmässig war oder nicht. Derartige Tatbestandselemente, die zusammen mit anderen Umständen ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen oder inhaltlich bestimmen könnten, können nicht selbständig Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vorliegend ist auch kein besonderes Interesse des Klägers an den erbetenen Feststellungen gegeben, da der Kläger gleichzeitig alle denkbaren, aus den behaupteten Rechtsverstößen der Beklagten herzuleitenden Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend macht.
37Die unter Ziffer I.a) bis d) genannten Klageanträge sind mithin gemäß § 256 ZPO unzulässig.
38Mit dem Klageantrag zu II a) begehrt der Kläger offenbar - wie Verweisung auf seinen Vortrag im Verfahren 1 S 12/72 LG Krefeld zeigt - den Wiederanschluß an das Stromnetz der Beklagten in der früheren Form, also mittels einer Freileitung. Der Kläger trägt zwar auch vor, er habe gegen einen Anschluß über ein Erdkabel nichts einzuwenden, wenn nur der Zähler im Haus nicht in den Keller verlegt werde. Es mag also auch eine Auslegung des Antrags des Klägers dahin möglich sein, daß der Kläger Anschluß an ein Erdkabel nebst Hausanschluß, etwa - wie er vorgeschlagen hat - durch eine äußere Steigleitung, begehrt. Dies kann aber dahinstehen.
39Ein Anspruch des Klägers auf Anschluß an das Stromnetz der Beklagten in einer anderen Form, als sie die Beklagte dem Vertrag vom 2.9.1971 entsprechend anbietet, hat der Kläger nicht.
40Es kann dahinstehen, ob der Kläger, der nicht Hauseigentümer ist, überhaupt zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Anschluß an das Stromnetz der Beklagten aktivlegitimiert ist, ebenso, ob der Stromlieferungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten beendet ist oder nicht.
41Die Vereinbarung der Parteien vom 2.9.1971 ist verbindlich. Dem Vortrag des Klägers läßt sich nicht entnehmen, inwiefern er beim Abschluß dieses Vertrages von den Vertretern der Beklagten arglistig getäuscht worden wäre. Von der Einrichtung einer Ölfeuerungsanlage war weder damals noch auch im Vorprozeß die Rede. Die Vertreter der Beklagten hatten keinerlei Veranlassung dem Kläger sämtliche technischen Regeln für den Stromanschluß mitzuteilen, soweit diese nicht ersichtlich eine Rolle spielten. Von einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) kann also keine Rede sein.
42Der Kläger kann den Vertrag vom 2.9.1971 auch nicht wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB). Sollte der Kläger von falschen Vorstellungen ausgegangen sein welchen auch immer -, so haben diese allenfalls als Motiv eine Rolle gespielt. Über das, was er erklärte, war sich der Kläger im klaren. Es kommt hinzu, daß bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles seinerzeit niemals anders gehandelt hätte als der Kläger.
43Der Antrag des Klägers zu II b) ist als Klage auf eine künftige Leistung gemäß § 259 ZPO nicht zulässig. Zwar kann die künftige Leistung bedingt, sie muß jedoch bestimmt sein; das trifft auf den Klageantrag nicht zu.
44Auch als Feststellungsklage verstanden, ist der Antrag zu II b) nicht zulässig. Der Kläger kann nicht gleichzeitig auf Erfüllung und Feststellung klagen, daß der Beklagte im Falle der Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
45Da der Anspruch des Klägers an dessen Nichterfüllung er seine Schadensersatzforderung knüpft nicht besteht, ist der geltendgemachte Schadensersatzanspruch in jedem Fall auch unbegründet.
46Mit dem Antrag zu II c) macht der Kläger einen bereits eingetretenen Schaden geltend, ohne diesen zu beziffern. Als Leistungsklage ist ein derartiger Antrag gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO nicht zulässig, Als Feststellungsklage ist der Antrag unzulässig, weil der Kläger nicht dartut, inwiefern er einen bereits eingetretenen Schaden nicht beziffern kann.
47Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, fehlt dem Antrag auch die sachliche Begründung.
48Der Antrag des Klägers zu II d) hat eine Leistung zum Gegenstand, die zwischen den Prozeßparteien nicht geschuldet sein kann. Es gibt keine Pflicht einer Partei dem Gegner gegenüber, einen bestimmten Beweis zu führen; es gibt nur eine Beweisführungslast. Es geht auch nicht um eine Auskunftserteilung, allenfalls um die Beibringung von Prozeßstoff durch die Beklagte. aus dem der Kläger Rechte herleiten möchte. Die allgemeine Wahrheits- und Aufklärungspflicht der Parteien im Zivilprozeß bedeutet nicht, daß die Partei einen klagbaren Anspruch gegen den Gegner auf eine bestimmte Sachdarstellung hätte.
49Für den Unterlassungsanspruch (II e)) hat der Kläger, wie das Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, nichts dazu vorgetragen, daß eine Wiederholungsgefahr bestünde. Es ist auch keine Rechtsverletzung des Klägers zu erkennen.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
51Streitwert des Berufungsrechtszugs: 1.500,-- DM
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